5. Mai 2020 Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) Vom 2. April 2020 (gültig ab 6. Mai 2020) 5. Mai 2020 Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) Vom 2. April 2020 (gültig ab 6. Mai 2020) 5. Mai 2020 Diese 5. Fassung der Verordnung ist gültig ab Mittwoch, 6. Mai 2020. Es handelt sich um eine nichtamtliche Lesefassung; rechtlich maßgeblich sind die im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichen Fassungen und Änderungen (im Internet abrufbar unter www.luewu.de). Stand: zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2020. Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) Vom 2. April 2020 (gültig ab 6. Mai 2020) Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), wird verordnet: Teil 1 Vorübergehende Kontaktbeschränkungen § 1 Kontaktbeschränkungen (1) Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder nachfolgend etwas anderes gestattet ist. (2) Der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung leben, oder in Begleitung einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt. Für diese Personen gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht. Ferner gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht für Personen zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Obdach- und Wohnungslose, die sich zu einer Schutz- und Unterstützungsgemeinschaft zusammengeschlossen haben und gemeinsam in einem Zelt- oder Schlaflager leben und schlafen, gelten als Personen, die in derselben Wohnung leben. (3) Sonstige Kontakte oder Ansammlungen von Menschen an öffentlichen Orten sind untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist. § 2 Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen (1) Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht gestattet sind. (1a) Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 1000 und mehr Personen (Großveranstaltungen) sind bis zum 31. August 2020 untersagt. Für Veranstaltungen unter 1000 Teilnehmern gilt Absatz 1 Satz 1. (2) Die Veranstaltung von Feierlichkeiten in Wohnungen oder anderen nicht-öffentlichen Orten ist untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist. § 3 Erlaubte Kontakte, Ansammlungen, Versammlungen und Veranstaltungen (1) Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte, Ansammlungen, Versammlungen und Veranstaltungen von Personen zulässig: Für die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, für die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied der Bürgerschaft, als Mitglied des Senats, als Mitglied des Verfassungsgerichts, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Beamtin oder Beamter, als Richterin oder Richter, als Mitglied einer Bezirksversammlung oder Deputation einer Behörde oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Gremien, als Mitglied des diplomatischen oder konsularischen Corps sowie für die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege, im Rahmen der Mitwirkung bei der Bewältigung der aktuellen Infektionslage entsprechend der Mitwirkung beim Katastrophenschutz im Sinne von § 3 des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 90), in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, ärztlichen Praxen, Einrichtung der Anschlussheilbehandlung sowie sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Apotheken und Sanitätshäusern, Leistungserbringern der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtung der Jugend- und Familienhilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie veterinärmedizinischen Einrichtungen, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist, in Gerichten und Behörden oder bei anderen Hoheitsträgern sowie in anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind oder diese nicht für den Zutritt durch Nichtbedienstete gesperrt sind, in staatlichen, privaten und konfessionellen Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen, für die Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel werden von der Versammlungsbehörde auf Antrag und unter Beachtung des versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots Ausnahmen von den Verboten nach §§ 1 und 2 zugelassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann mit Auflagen versehen werden, insbesondere zu Teilnehmerzahl, Ort, Dauer und Art der Durchführung der Versammlung. Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz ist fachlich an der Entscheidung zu beteiligen. (2a) Abweichend von §§ 1 und 2 sind religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in den Kulträumen anderer Glaubensgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften zulässig, wenn die Veranstalter die Einhaltung eines von ihnen erstellten und dokumentierten Konzepts zum Infektionsschutz (Schutzkonzept) gewährleisten. Das Schutzkonzept nach Satz 1 soll insbesondere Vorgaben enthalten zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht in derselben Wohnung leben, durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen, zu einer den räumlichen Verhältnissen angemessenen Begrenzung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Einhaltung des Mindestabstands nach Nummer 1 ermöglicht, zum Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung sowie zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes und zu allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos. Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen. (3) Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Nutzung einer nach § 8 für den Publikumsverkehr zulässig geöffneten Verkaufsstelle, eines Betriebes oder einer Einrichtung oder einer Betriebsstätte des Friseurhandwerks nach § 12a stehen. Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben. (4) Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen zulässig, wenn diese bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, des Verkehrs mit Taxen oder Mietwagen entstehen. Soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen, müssen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben. Bei der Benutzung von Verkehrsanlagen und Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie von Taxen und Mietwagen mit Fahrpersonal müssen Nutzerinnen und Nutzer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; dies gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren und Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Im Verkehr mit Taxen und Mietwagen mit Fahrpersonal gilt die Pflicht nach Satz 4 auch für das Fahrpersonal, soweit im Fahrzeug keine anderen Vorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel vorhanden sind. Die Betreiber von Verkehrsanlagen und Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs haben ihre Nutzerinnen und Nutzer durch schriftliche oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten aufzufordern. Sie sind im Übrigen berechtigt, im Fall der Nichtbefolgung die Beförderung abzulehnen. (5) Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung von hilfebedürftigen Personen stehen, soweit Betreuung und Versorgung nicht anders möglich und nicht gesondert eingeschränkt sind. (6) Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen, Kindertagesstätten oder anderen Betreuungseinrichtungen einschließlich der privat organisierten Betreuung in Kleingruppen, sowie der Begleitung und Abholung von Kindern und Jugendlichen zu oder von diesen Einrichtungen stehen, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist. (7) Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen für die Teilnahme an Bestattungen und Trauerfeiern im engen familiären oder persönlichen Kreis an privaten und öffentlichen Orten, insbesondere im Freien, in Kirchen, Kapellen oder entsprechenden Räumen anderer Religionsgemeinschaften sowie in entsprechenden Räumen von Bestattern, zulässig, soweit das Abstandsgebot nach § 1 Absätze 1 und 2 und die erforderlichen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos eingehalten werden und die Bestattungen und Trauerfeiern nicht aus anderen Gründen gesondert eingeschränkt sind. (8) Abweichend von §§ 1 und 2 sind Ansammlungen von Personen zu Zwecken der beruflichen Qualifizierung und für die Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht sowie mündliche und praktische Prüfungen, die nach oder auf Grund gesetzlicher Vorgaben in Rechtsverordnungen oder sonstigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgesehen sind, zulässig. Zur Prüfungsvorbereitung sowie für die Prüfung selbst sind geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. § 4 Speisen an öffentlichen Orten (1) Die Zubereitung von Speisen, das Grillen oder Picknicken an öffentlichen Orten sind untersagt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, denen aufgrund bestehender Wohnungslosigkeit eine Wohnung oder eine andere Unterkunft, insbesondere in Wohnunterkünften zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung, nicht zur Verfügung steht. Teil 2 Bestimmte Gewerbebetriebe und besondere Einrichtungen § 5 Schließung bestimmter Gewerbebetriebe für den Publikumsverkehr (1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Diskotheken und Musikclubs, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen. (2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. (3) Für den unmittelbaren Publikumsverkehr dürfen folgende Einrichtungen nicht geöffnet und folgende Angebote nicht dargebracht werden: Theater (einschließlich Musiktheater), Opernhäuser, Filmtheater (Kinos), ausgenommen Autokinos nach Maßgabe von Absatz 5, Konzerthäuser und -veranstaltungsorte, (aufgehoben) (aufgehoben) Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern, Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, (aufgehoben) Planetarien, (aufgehoben) zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen, (aufgehoben) Freizeitparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (im Freien und in geschlossenen Räumen), Angebote von Volkshochschulen, Angebote von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern, Angebote von Musikschulen, Angebote in Literaturhäusern, Angebote privater Bildungseinrichtungen (einschließlich Fahrschulen), Tanzschulen, Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Spaßbäder, Saunas und Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren, Fitness- und Sportstudios, Seniorentreffpunkte, Mensen und Cafés des Studierendenwerks Hamburg sowie die Mensen an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg und der Hochschule für Bildende Künste Hamburg. (4) Bibliotheken, Archive, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Gedenkstätten sowie die Außenbereiche zoologischer Gärten, botanischer Gärten und Tierparks können für den Publikumsverkehr nach Maßgabe des Abstandsgebots nach § 1 Absätze 1 und 2 geöffnet werden. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber der Einrichtung müssen das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; sie sind insbesondere verpflichtet, die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten, den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen und die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten §§ 8 und 13. (5) Die öffentliche Veranstaltung von Autokinovorführungen unter freiem Himmel kann von der zuständigen Behörde genehmigt werden, soweit die hierzu im Übrigen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erteilt worden sind und soweit sichergestellt ist, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Filmvorführung nur in mitgebrachten, geschlossenen Personenkraftwagen teilnehmen; dabei dürfen sich in einem Fahrzeug nur die in § 1 Absatz 2 genannten Personen, für die das Abstandsgebot nach § 1 Absatz 1 nicht gilt, aufhalten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen das Fahrzeug während des Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände nur zur Nutzung von Sanitäranlagen verlassen und müssen dabei einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Der Ticketverkauf darf ausschließlich im Fernabsatz kontaktlos erfolgen. Die Audioübertragung darf lediglich über Radiofrequenzen erfolgen. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass ausreichend Sanitäranlagen zur Verfügung stehen und bei deren Nutzung die Einhaltung des Mindestabstandsgebots zu gewährleisten. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, die insbesondere die Sanitäranlagen und die besonderen Gegebenheiten vor Ort betreffen können. (6) Staatliche und private Bildungseinrichtungen können abweichend von Absatz 3 Kurse zu Zwecken beruflicher Qualifizierung unter den Bedingungen des Satzes 2 durchführen. Der Anbieter muss sicherstellen, dass keine Lerngruppe mehr als 15 Personen umfasst, zu keinem Zeitpunkt sich mehr als 25 vom Hundert der Gesamtzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Einrichtung in dieser aufhält, die Lerngruppen nicht durchmischt werden und alle lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für Prüfungshandlungen, bei denen die Vorgaben nach § 3 Absatz 8 eingehalten werden, die Pausenregelung so erfolgt, dass Lerngruppen zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten, Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung und solchen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, die Einrichtung nicht betreten, im Rahmen des Hausrechtes ein Mindestabstand von 1,5 Metern für alle Beteiligten verbindlich gemacht wird. Eine berufliche Qualifizierung im Sinne von Satz 1 ist auch die Grund- und Weiterqualifizierung für anerkannte Ausbildungsberufe in überbetrieblichen Ausbildungsstätten der Kammern und der von ihnen mit der Durchführung beauftragten Träger und Innungen in Produktionsschulen sowie in Maßnahmen nach dem Zweiten, Dritten und Neunten Buch Sozialgesetzbuch und auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU 2013 Nr. L 347 S. 320, 2016 Nr. L 200 S. 140), zuletzt geändert am 30. März 2020 (ABl. EU Nr. L 99 S. 5). Sprach- und Integrationskurse sowie Berufssprachkurse nach dem Aufenthaltsgesetz und vergleichbare Förderungen der Freien und Hansestadt Hamburg sind im Sinne des Satzes 1 berufsqualifizierend. (7) Absatz 6 gilt auch für Kurse staatlicher und privater Bildungseinrichtungen, die Bildungs- und Qualifizierungsangebote für Pflegepersonen im Sinne von § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder für Personen, die bereits als zukünftige Pflegepersonen vorgesehen sind, anbieten. Der Anbieter muss die in Absatz 6 Satz 2 Nummern 1 bis 6 genannten Schutzmaßnahmen sicherstellen. § 6 Einstellung des Sportbetriebs (1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände) sowie für sogenannte Indoor-Spielplätze. (2) Ausnahmen hiervon, insbesondere für die Kaderathletinnen und -athleten, können in besonders begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des Landessportamts der Behörde für Inneres und Sport zugelassen werden. (3) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung von Sportanlagen bei der Ausübung von Individualsportarten im Freien, bei der die Sportausübenden stets einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einhalten. Die Benutzung von Umkleide- und Clubräumen sowie von sanitären Anlagen in Sportanlagen ist untersagt. Der Wettkampfbetrieb bleibt untersagt. (4) Der Anbieter des Sportangebots muss das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere verpflichtet, die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung beziehungsweise des Sportangebots durch schriftliche, bildliche oder mündliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten, den Zugang zur Sportanlage durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen und die Oberflächen der Sportgeräte, Türen, Türgriffe oder anderer Gegenstände, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. Es wird dringend empfohlen, die sportartenspezifischen Konzepte der jeweiligen Sportfachverbände einzuhalten. § 7 Einstellung von Prostitutionsangeboten (1) Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. (2) Die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und die Ausübung der Prostitution sind nicht gestattet. (3) Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden. (4) Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt werden. (5) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. Dies gilt auch für den Betrieb von Gewerben im Bereich sexueller Dienstleistungen, die nicht unter das Prostituiertenschutzgesetz fallen. Teil 3 Verkaufsstätten des Einzelhandels, Übernachtungsangebote, Spielplätze, touristische Omnibusreisen und besondere Gewerbe § 8 Vorübergehende Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels (1) Der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Verkaufsfläche nicht auf 800 Quadratmeter begrenzt ist, ist für den Publikumsverkehr untersagt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Zulässig ist die Reduzierung auf 800 Quadratmeter einer ansonsten größeren Verkaufsfläche. Ausgenommen bleibt die Auslieferung von Gütern auf Bestellung sowie deren Abverkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Sicherheitsabstands von 1,5 Metern. (2) Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen für den Publikumsverkehr geöffnet, soweit nicht in dieser Verordnung oder in anderen Vorschriften etwas Abweichendes geregelt ist. (3) Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche dürfen die nachfolgenden Betriebe oder Einrichtungen einschließlich ihrer Verkaufsstellen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben: Einzelhandel für Lebensmittel, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, soweit sie Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs anbieten, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Handel für Berufskleidung, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs, Bau-, Gartenbaubedarfsmärkte, Tierbedarfsmärkte, der Großhandel, Reparaturbetriebe für Fahrzeuge einschließlich Fahrrädern, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist, Handel mit Kraftfahrzeugen, Handel mit Fahrrädern und Buchhandlungen. (4) Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche dürfen Betriebe und Einrichtungen mit gemischtem Warensortiment ihre Verkaufsstellen für den Publikumsverkehr öffnen, wenn die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden, die dem typischen Sortiment einer der in Absatz 3 genannten Betriebe oder Einrichtungen entsprechen. Diese Betriebe können Waren des gesamten Sortiments verkaufen, das sie gewöhnlich vertreiben. (5) In allen für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels, Betrieben oder Einrichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 müssen die anwesenden Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird. Satz 1 gilt auch für die öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen. Das Abstandsgebot nach Satz 1 gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben. Auf den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen sind keine offenen Verkaufsstände zulässig. (6) In allen für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels, Betrieben oder Einrichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 müssen die Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren. Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. anwesende Personen durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Verkaufsfläche und deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit diese hierzu nach Absatz 5 verpflichtet sind, und außer bei Apotheken im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Verkaufsfläche nicht zu betreten, 2. den Zugang des Publikums zu der Verkaufsfläche durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die auf der Verkaufsfläche anwesenden Personen regelhaft einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen auf der Verkaufsfläche nicht entstehen, 2a. Personen, die entgegen einer Pflicht nach Absatz 5 bei dem Betreten der Verkaufsfläche keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, den Zugang zu verwehren, 3. bei einer Bildung von Warteschlangen auf der Verkaufsfläche, insbesondere in Kassenbereichen, durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten und 4. die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. (7) Die Darreichung von Lebensmittelproben zum Direktverzehr sowie die Darreichung von unverpackten Kosmetika in Form von Testern sind untersagt. (8) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zur Hygiene und Sicherheit treffen. § 9 Übernachtungsangebote (1) Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren Einrichtungen dürfen nicht für touristische Zwecke bereitgestellt werden. (2) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber muss vor Abschluss eines Vertrags den Zweck der Vermietung oder Beherbergung des Gastes erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Soweit Beherbergungs- oder Mietverträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung abgeschlossen waren und die Miete oder Beherbergung begonnen hat, ist die Beherbergung oder Miete zu beenden, sobald sichergestellt ist, dass der Gast abreisen kann. § 10 Spielplätze (1) Öffentliche und private Spielplätze dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr bestimmungsgemäß genutzt werden. (2) Kinder unter sieben Jahren dürfen öffentliche und private Spielplätze nur unter der Aufsicht einer sorgeberechtigten oder zur Aufsicht berechtigten Person nutzen. (3) Für sorgeberechtigte oder zur Aufsicht berechtigte Personen sowie für Kinder ab vierzehn Jahren gilt das Abstandsgebot nach § 1 Absätze 1 und 2; die Einhaltung dieses Abstandsgebots durch Kinder unter vierzehn Jahren wird empfohlen. § 11 Omnibusreisen Reisen mit Omnibussen (Reisebusreisen) zu touristischen Zwecken sind untersagt. Hiervon ausgenommen ist der Öffentliche Personennahverkehr, soweit er der Daseinsvorsorge dient. § 12 Körperpflegedienstleistungen Dienstleistungsbetriebe können ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit ein körperlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen und diese Tätigkeit nicht gesondert eingeschränkt ist. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe) sind untersagt. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige Dienstleistungen und Dienstleistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4. § 12a Friseurhandwerk Betriebe des Friseurhandwerks sind zulässig, soweit nachfolgende Pflichten erfüllt werden. Bei der Ausübung des Handwerks müssen die Friseurinnen und Friseure eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Kunden müssen in Betriebsstätten einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten und dürfen diese im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung nicht betreten; die Kunden sind über diese Pflichten durch schriftliche oder bildliche Hinweise zu informieren. Die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch Kunden häufig berührt werden, sind mehrmals täglich zu reinigen. § 13 Gaststätten (1) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert am 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422), ist untersagt. Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokale im Beherbergungsgewerbe (wie zum Beispiel Hotelrestaurants). (2) Der Betrieb von nicht-öffentlichen Kantinen oder Speisesälen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung ist gestattet. Gleiches gilt auch für nicht-öffentliche Personalrestaurants und Kantinen, sofern ihre Öffnung für die Aufrechterhaltung des Betriebes, des Unternehmens, dem die Kantine angehört, oder im Ausnahmefall auch für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich ist. Zwischen den Gästen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten. (3) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen. Hierbei ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben. Teil 4 Schutz besonders vulnerabler Menschen § 14 Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser und Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung (1) Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten: Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3 IfSG (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt), Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung, Einrichtungen über Tag und Nacht für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Absatz 2 Nummer 4 erste Alternative des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652, 2712), Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Erlaubnisvorbehalt gemäß § 45 SGB VIII (Einrichtungen und Wohnformen, in denen Kinder und Jugendliche teilstationär oder stationär betreut werden). (2) Die unter Absatz 1 genannten Einrichtungen sorgen durch restriktive Einschränkungen der Besuche dafür, dass der Eintrag von Coronaviren erschwert wird. Es ist höchstens eine Besuchsperson für eine Stunde je Bewohnerin oder Bewohner, Patientin oder Patient am Tag zuzulassen. Der Besuch durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ist jederzeit gestattet. Die Besuchenden sind zu informieren, zu registrieren sowie in hygienische Maßnahmen einzuführen (Handdesinfektion). (3) Die Einrichtungen können, gegebenenfalls auch unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. (4) Kantinen, Cafeterien oder vergleichbare Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner dürfen von Besuchenden nicht betreten werden. (5) Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen oder Informationsveranstaltungen einschließlich der Gemeinschaftsaktivitäten, die zu einer Ansammlungen von Personen, insbesondere mit Besuchenden, führen sind zu unterlassen. § 15 Wohneinrichtungen der Pflege und Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz, Ambulante Pflegedienste (1) Wohneinrichtungen gemäß § 2 Absatz 4 und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gemäß § 2 Absatz 5 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336) dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden. (2) Träger von Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des Besuchs- und Betretungsverbotes nach Absatz 1 zu treffen. (3) (aufgehoben) (4) Ausgenommen vom Besuchs- und Betretungsverbot nach Absatz 1 sind therapeutisch, medizinisch, zur Erledigung von Rechtsgeschäften oder zur Seelsorge notwendige Besuche (Aufsuchen), soweit für die Aufsuchenden keine behördliche Quarantäne angeordnet ist. Die Aufsuchenden haben ab Betreten der Einrichtung bis zum Verlassen der Einrichtung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Träger von Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen dürfen weitere Ausnahmen von diesen Besuchs- und Betretungsverboten bei berechtigtem Interesse im Einzelfall, zum Beispiel im Rahmen der Sterbebegleitung, gegebenenfalls unter Auflagen, wie zum Beispiel das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ab Betreten bis zum Verlassen der Wohn- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung, zulassen. (5) Träger von Wohneinrichtungen und Träger von ambulanten Pflegediensten gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 1 HmbWBG (ambulante Pflegedienste) sind verpflichtet, für die Einhaltung folgender Präventionsmaßnahmen zu sorgen: Der direkte Kontakt zwischen dem Pflege- oder Betreuungspersonal und den pflegebedürftigen oder den zu betreuenden Personen ist auf das professionell notwendige Mindestmaß zu beschränken; die Anzahl der Pflegenden oder Betreuenden je pflegebedürftiger oder zu betreuender Person ist im Sinne der Bezugspflege zu minimieren, das Pflege- oder Betreuungspersonal in den Wohneinrichtungen sowie das Pflegepersonal von ambulanten Pflegediensten hat vor, bei und nach dem Kontakt mit pflegebedürftigen oder zu betreuenden Personen die Vorgaben bestehender Hygienepläne, insbesondere zur Personalhygiene sowie zur Hygiene bei medizinisch-pflegerischen Maßnahmen einzuhalten; die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-Instituts zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in der stationären und ambulanten Altenpflege sind konsequent im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort zu befolgen, das Pflege- oder Betreuungspersonal hat seine Kontakte untereinander - auch bei Dienstübergaben - soweit wie möglich zu reduzieren, die Körpertemperatur ist bei allen pflegebedürftigen Personen in Wohneinrichtungen täglich, bei pflegebedürftigen Personen in der Häuslichkeit bei mehreren Einsätzen einmal täglich, sonst bei jedem Einsatz zu messen; bei pflegebedürftigen Personen sind neu auftretende Hustensymptome, Veränderungen der Atemfrequenz sowie Heiserkeit zu dokumentieren; bei pathologischen Veränderungen ist die jeweilige behandelnde Hausärztin oder der jeweilige behandelnde Hausarzt zu kontaktieren; die pflegebedürftige Person ist umgehend nach den Möglichkeiten vor Ort zu isolieren, in Wohneinrichtungen müssen die an der therapeutischen oder medizinischen Versorgung der pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen Beteiligten sowie die ausnahmsweise betretungsbefugten Besuchenden und Aufsuchenden die Vorgaben bestehender Hygienepläne, insbesondere zur Personalhygiene sowie zur Hygiene bei medizinisch-pflegerischen Maßnahmen, strikt einhalten; die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-Instituts zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in der stationären und ambulanten Altenpflege sind im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort konsequent zu befolgen; diesbezüglichen Aufforderungen des Einrichtungspersonals ist Folge zu leisten, der unmittelbare Körperkontakt zwischen den an der therapeutischen oder medizinischen Versorgung beteiligten Personen und den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen ist auf das für die Durchführung der therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen notwendige Maß zu beschränken; in Wohneinrichtungen ist ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen den ausnahmsweise betretungsbefugten Besuchenden und Aufsuchenden und den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen nur in Ausnahmesituationen zuzulassen; die Besuchenden und Aufsuchenden sind zuvor hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen zu unterweisen, das Pflege- und Betreuungspersonal in den Wohn- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen hat während der Arbeitszeit, das Pflegepersonal von ambulanten Pflegediensten ab Betreten der Häuslichkeit bis zum Verlassen der Häuslichkeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen; darüber hinaus sind die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-Instituts, insbesondere zum Umgang mit an COVID-19 erkrankten oder dessen verdächtigen pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort zu beachten; die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung einen Mund-Nasen-Schutz nicht dauerhaft tragen können, nur in direkten Kontakten nach Nummern 1 und 3, den pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen, die in Wohneinrichtungen wohnen oder sich in Kurzzeitpflegeeinrichtungen aufhalten, sind Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen; soweit die körperliche und psychische Verfassung der pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulässt, ist darauf hinzuwirken, dass die Personen sie bei Kontakt mit Pflege- und Betreuungspersonal und bei Aufenthalten in den Gemeinschaftsräumen der Einrichtung tragen (6) Bei Vorliegen eines begründeten Infektionsverdachtsfalls im Sinne der Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte des Robert Koch-Instituts oder bei laborbestätigten COVID-19-Infektionen entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über die Isolations- und Hygienemaßnahmen, die von den an der therapeutischen oder medizinischen Versorgung Beteiligten sowie von den weiteren Kontaktpersonen einzuhalten sind. Entsprechende Anordnungen des Gesundheitsamtes können die Vorschriften nach Absatz 4 ergänzen oder ganz oder teilweise ersetzen. (7) Sämtliche Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben, sofern für sie kein Aufnahmestopp nach § 33 Absatz 2 HmbWBG erlassen wurde oder die Aufnahmekapazität erschöpft ist, Neuaufnahmen vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für an COVID-19 erkrankte Personen. Vor einer Aufnahme einer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Person, bei der keine COVID-19-Erkrankung bekannt ist, in eine Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu bestätigen, dass eine Polymerase-Kettenreaktion (PCR)-Untersuchung, die in den vergangenen 48 Stunden aus zwei Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich gewonnen wurde, ein negatives Testergebnis erbracht hat. Vor einer Aufnahme einer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Person, die von einer COVID-19-Erkrankung genesen ist, in eine Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung, ist durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu bestätigen, dass in den vergangenen 48 Stunden keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung bestanden und eine PCR-Untersuchung, die in den vergangenen 48 Stunden aus zwei Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich gewonnen wurde, ein negatives Testergebnis erbracht hat. (7a) Pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige Personen, deren COVID-19-Erkrankung schon vor einer Krankhausbehandlung bestand, müssen von der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung, in der sie vor dem Krankenhausaufenthalt gewohnt oder sich aufgehalten haben, wieder aufgenommen werden, wenn keine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit mehr besteht. (8) Bei einer erforderlicher Krankenhausbehandlung ihrer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen ist der Träger der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung verpflichtet, dem Krankenhaus vor Beginn des Transportes mitzuteilen, ob in ihrer Einrichtung eine Häufung von labordiagnostisch nachgewiesenen COVID-19-Erkrankungen oder Lungenentzündungen besteht. Vor einer erforderlichen Behandlung durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt gilt Satz 1 entsprechend. (9) Sämtliche Träger von Wohneinrichtungen oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben unverzüglich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine getrennte Unterbringung für Personen, die nachgewiesen mit SARS-CoV-2 infiziert oder dessen verdächtig sind und daher isoliert unterzubringen sind, und von gesunden und nicht-infizierten Personen gewährleisten. Darüber ist dem zuständigen Gesundheitsamt innerhalb einer Woche nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu berichten. Zu den geeigneten Maßnahmen gehört insbesondere das Vorhalten räumlich zusammenhängender Isolations- und Quarantänebereiche und ein personelles Konzept zur entsprechenden Versorgung der pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen in Abhängigkeit von möglichen Szenarien des Infektionsgeschehens. Bei der Einrichtung der Isolations- und Quarantänebereiche sind, sobald diese benötigt werden, auch Verlegungen oder Umzüge von pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen innerhalb der Einrichtung zulässig, wenn dies erforderlich ist. Die getrennte Unterbringung von infizierten Personen ist für die gesamte Dauer der durch das Gesundheitsamt angeordneten Isolierung zu gewährleisten. Das Infektionsrisiko für die gesunden und nicht-infizierten Personen ist zu minimieren. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung von Personal, das ausschließlich die Versorgung, Betreuung und Pflege der infizierten Personen übernimmt. (10) Der Träger der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist nach Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion unter den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen oder den Beschäftigten der Einrichtung verpflichtet, bei allen pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen sowie Beschäftigten unverzüglich einen Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen und in einem geeigneten Zeitabstand zu wiederholen. In Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt kann die Testung auf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen einzelner Einrichtungsteile und dort arbeitende Beschäftigte begrenzt werden. § 15a Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen oder ambulant betreuten Wohngruppen erbracht werden (1) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen oder ambulant betreuten Wohngruppen erbracht werden, dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden. (2) § 15 Absätze 2 und 4, Absatz 5 Nummern 1 bis 3, 5 und 6 sowie Absätze 6 bis 9 gilt entsprechend. Darüber hinaus gilt für Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 134 SGB IX § 14 Absatz 2 entsprechend. (3) Einrichtungen nach Absatz 1 wird die erneute Aufnahme von Bewohnerinnen oder Bewohnern nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt außerhalb der Einrichtung, insbesondere im familiären Umfeld, untersagt. Satz 1 gilt nicht für Bewohnerinnen oder Bewohner, bei denen keine COVID-19-Erkrankung bekannt ist und bei denen vor Rückkehr durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt bestätigt wurde, dass ein Test auf SARS-CoV-2 in zeitlichem Zusammenhang vor der Rückkehr mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde. (4) Absatz 3 gilt nicht für Einrichtungen, in denen gewährleistet ist, dass rückkehrende Bewohnerinnen und Bewohner für einen Zeitraum von 14 Tagen getrennt von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern in Quarantäne untergebracht werden und eine personell unabhängige Versorgung vom übrigen Bereich gewährleistet ist. (5) Absatz 3 gilt nicht für Bewohnerinnen oder Bewohner, die vor Rückkehr oder Aufnahme in die Einrichtung 14 Tage an einem anderen Ort in Quarantäne waren. (6) Voraussetzung für die Aufhebung der individuellen Quarantäne nach Ablauf von 14 Tagen ist bei Personen ohne vorherige Symptome bei der erneuten Aufnahme in die Einrichtung die Symptomfreiheit, bei Personen mit Erkältungssymptomen die Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden sowie ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests, bei positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen die Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden sowie jeweils das negative Ergebnis von zwei SARS-CoV-2-Tests im Abstand von 24 Stunden nach Ende der Symptome sowie die Zustimmung des örtlich zuständigen Gesundheitsamts. Im Einzelfall können in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt weitere Ausnahmen zugelassen werden. § 16 Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe (1) Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten: Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten oder sonstige vergleichbare Angebote), Begegnungsstätten der ambulanten Sozialpsychiatrie und interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen. Die in Satz 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen dürfen von Nutzerinnen und Nutzern unter 16 Jahren betreten werden, soweit dies aus medizinischer Sicht angezeigt ist. (2) Leistungsberechtigten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die in tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe beschäftigt sind, sowie Nutzerinnen und Nutzern von Begegnungsstätten der ambulanten Sozialpsychiatrie ist der Zutritt zu versagen, soweit ihre geordnete Betreuung und Versorgung tagsüber anderweitig sichergestellt ist, beispielsweise dadurch, dass sie in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 SGB IX leben (ehemals „stationäre Einrichtung“), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen gemäß § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 576), oder ambulant betreuten Wohngruppen erbracht werden, ein Angehöriger zur Verfügung steht, der die Betreuung und Versorgung übernehmen kann, oder die geordnete Betreuung und Versorgung des Menschen mit Behinderung durch das Zusammenleben mit einer Partnerin oder einem Partner sichergestellt ist. (3) Für Personen, deren anderweitige geordnete Betreuung und Versorgung im unter Absatz 2 genannten Sinne nicht sichergestellt werden kann, ist durch die Träger der Einrichtungen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Die Gefahren einer Infektion sind durch geeignete Hygienemaßnahmen (Handdesinfektion) sowie soweit möglich einen hinreichenden Abstand der Beschäftigten zueinander (ca. 1,5 Meter) zu reduzieren. (4) Für die in Absatz 3 genannten Personen ist eine zumutbare Beförderung für den Hin- und Rückweg sicherzustellen. Bei der Beförderung ist durch geeignete Hygienemaßnahmen (Handdesinfektion) sowie durch einen hinreichenden Abstand (ca. 1,5 Meter) der zu befördernden Personen untereinander und zu der Fahrerin oder dem Fahrer die Gefahr einer Infektion zu reduzieren. § 17 Schließung der teilstationären Tagespflegeinrichtungen (1) Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 29. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 22. März 2020 (BGBl. I S. 604, 639), sind grundsätzlich zu schließen. Eine Betreuung von Tagespflegegästen, für die die Versorgung nicht anders sichergestellt werden kann, ist aufrecht zu erhalten. (2) Pflegebedürftige, Pflegepersonen und andere Angehörige sind angehalten, die Versorgung oder zumindest den Transport zur und von der Einrichtung familiär sicherzustellen. (3) In Fällen, in denen die Betreuung durch Pflegepersonen oder auf anderem Wege nicht sichergestellt werden kann, erfolgt die Betreuung weiter in der Tagespflegeeinrichtung. Dies gilt insbesondere auch für Gäste, bei denen pflegende Angehörige in einem Bereich arbeiten, der für die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen (zum Beispiel Krankenhaus, Pflege, Versorgungsbetriebe) notwendig ist und diese Personen keine Alternativbetreuung ihrer Angehörigen organisieren können. Ein Betreten der Einrichtungen durch Personen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, ist nicht gestattet. (4) Die vollständige Schließung einer Einrichtung ist möglich, soweit die Betreuung der Gäste anderweitig sichergestellt ist. Dazu gehört auch die Betreuung in anderen Einrichtungen. (5) Für Träger von Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI, die gemäß den Absätzen 1 und 3 eine Notbetreuung anbieten, gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend. § 18 Aussetzung der Regelprüfungen Die Regelprüfungen gemäß § 30 HmbWBG in Wohneinrichtungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt. Teil 5 Betretungsverbote § 19 Betretungsverbote bei behördlicher Anordnung (1) Personen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen keine Hochschule, Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten. Dies gilt auch bei Notbetreuungsbedarf. (2) Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung zu sorgen. Sie dürfen, unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Absatz 1, keine Betreuungsangebote der vorgenannten Gemeinschaftseinrichtungen in Anspruch nehmen. (3) Erhalten die Träger oder die mit den Leitungsaufgaben betrauten Personen der Gemeinschaftseinrichtungen Kenntnis davon, dass eine Quarantäneanordnung nach Absatz 1 besteht, dürfen die betreffenden Schülerinnen und Schüler oder die Kinder nicht betreut werden. (4) Schülerinnen und Schüler, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen an den unter § 22 genannten Prüfungshandlungen und Vorbereitungen sowie den unter § 23 genannten Betreuungsangeboten nicht teilnehmen. Teil 6 Hochschulen § 20 Vorübergehende Schließung (1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Diese Regelungen gelten für den Betriebsteil Medizinische Fakultät des Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - entsprechend. (2) Die Hochschulschließung gilt nicht für die Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht, für mündliche und praktische Prüfungen sowie für Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- beziehungsweise Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern. Diese können unter Beachtung geeigneter Hygiene- und Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Zur Prüfungsvorbereitung sowie für die Prüfung selbst sind geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. (3) Der Betrieb des Studienkollegs Hamburg ist nach Maßgabe des § 21 Absatz 3 eingeschränkt. Teil 7 Schulen § 21 Vorübergehende Schließung der Schulen (1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sind die Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg geschlossen. Dies schließt die Vorschulklassen und die Sprachförderangebote nach § 28a Absatz 2 des Hamburgisches Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), ein. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bildungsgänge nach dem Pflegeberufegesetz, dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz sowie für die bundes- und landesrechtlich geregelten Bildungsgänge der nichtakademischen Gesundheitsfachberufe einschließlich der für die Berufsausübung zwingend vorgeschriebenen Fortbildungen. Der Schulbetrieb erfolgt nach den Vorgaben der zuständigen Behörde. (3) Absatz 1 gilt ab dem 27. April 2020 ferner nicht für einzelne Lerngruppen von höchstens 15 Schülerinnen und Schülern, soweit der Schulträger sicherstellt, dass zu keinem Zeitpunkt mehr als 25 vom Hundert der gesamten Schülerschaft einer Schule sich auf dem Schulgelände aufhalten, die Lerngruppen nicht durchmischt werden und alle lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für Prüfungshandlungen, soweit deren Durchführung den Anforderungen nach Nummer 5 genügt, die Pausenregelung so erfolgt, dass Lerngruppen zeitversetzt das Außengelände betreten, Schülerinnen und Schüler mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung und Schülerinnen und Schüler, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, die Schule nicht betreten, im Rahmen des Hausrechtes der Schule die erforderlichen Abstandsgebote für alle Beteiligten verbindlich gemacht werden und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene in Bildungseinrichtungen beachtet werden. § 22 Prüfungsarbeiten Die Schulschließung gilt nicht für die Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht sowie mündliche und praktische Prüfungen, die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgesehen sind. Die Schulleitung kann einzelnen Schülerinnen und Schülern zur Vorbereitung auf Prüfungen den Aufenthalt in der Schule gestatten. § 23 Notbetreuung (1) Die Schulschließung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und für alle Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischem Förderbedarf, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind. (2) Die Schulen können in Abweichung von § 13 Absatz 3 HmbSG das Betreuungsangebot für diesen Personenkreis werktäglich auf den Zeitraum von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr begrenzen. § 24 Schulfahrten Schulfahrten sind bis Ende des Schuljahres 2019/2020 am 31. Juli 2020 untersagt. § 25 Arbeitsvertragliche und dienstrechtliche Verpflichtungen Die arbeitsvertraglichen und dienstrechtlichen Verpflichtungen des Personals an den Schulen bleiben von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt. Teil 8 Kindertageseinrichtungen § 26 Vorübergehende Schließung der Kindertagesstätten (1) Die Kindertagesstätten in der Freien und Hansestadt Hamburg sind geschlossen. (2) Die Schließung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder mit einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbedarf. § 27 Erweiterte Notbetreuung (1) Es wird eine Notbetreuung in jeder Kindertagesstätte sichergestellt. Für Eltern, die zwingend auf eine Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind, bleiben die Kindertageseinrichtungen geöffnet. Die Betreuung steht Eltern zur Verfügung, deren Tätigkeit für die Daseinsvorsorge bedeutsam oder für die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen oder der Sicherheit (zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Krankenhaus, Pflege, Eingliederungshilfe, Versorgungsbetriebe) notwendig ist, sowie Eltern, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind und Alleinerziehenden. (2) In begründeten Einzelfällen kann die Betreuung auch infolge von besonders gelagerten individuellen Notfällen erfolgen. (3) Die Kindertagespflegestellen bleiben geöffnet für Eltern, die dringend auf eine Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind. Über den Bedarf entscheiden die Eltern. Die Kindertagespflegestellen sollen bei Inanspruchnahme der erweiterten Notbetreuung die Betreuungszeiten reduzieren, soweit dem nicht ein dringender Bedarf entgegensteht. (4) Kinder mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung sowie Kinder, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen an der Notbetreuung nach Absatz 1 nicht teilnehmen. § 19 bleibt unberührt Teil 9c (aufgehoben) § 28 (aufgehoben) § 29 (aufgehoben) Teil 10 Kampfmittelbeseitigung § 30 Kampfmittelbeseitigung Das planmäßige Freilegen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten in denen in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, ist untersagt. Ausnahmen hiervon können durch schriftliche Genehmigung der Behörde für Inneres und Sport, Amt Feuerwehr, zugelassen werden. Teil 10a Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende § 30a Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu informieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren. (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. § 30b Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne (1) § 30a Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, mit dem Schiff oder mit dem Flugzeug transportieren, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens, e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen, g) der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Unternehmen der Daseinsvorsorge (Energie- und Wärmeversorgung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung, Abfallentsorgung), zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen, die sich als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben, die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, die sich weniger als fünf Tage im Ausland aufgehalten haben oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht in derselben Wohnung lebenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen, oder deren persönliches Erscheinen als Zeugin oder Zeuge oder als Sachverständige oder Sachverständiger von einem Gericht als unerlässlich angesehen wird. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. (2) § 30a gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Bau- und Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 30a Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. (3) § 30a gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbedienstete, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. (4) § 30a gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland und die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen; diese haben das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ist hierbei gestattet. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Teil 11 Einschränkung von Grundrechten, Weiterübertragung der Ermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Außerkrafttreten § 31 Einschränkung von Grundrechten Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 32 Weiterübertragung der Ermächtigung Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG wird auf die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz weiter übertragen. Diese erlässt die Rechtsverordnungen nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Senatskanzlei und der Justizbehörde. § 33 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 den Mindestabstand zwischen Personen missachtet, 2. der Kontaktbeschränkung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 im öffentlichen Raum zuwider handelt, 3. entgegen § 1 Absatz 3 sich an einer Ansammlung von Menschen beteiligt, die nicht nach § 3 gestattet ist, 4. entgegen § 2 Absatz 1 eine öffentliche oder nicht-öffentliche Veranstaltung oder Versammlung, die nicht nach § 3 gestattet ist, veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt, 4a. entgegen § 2 Absatz 1a eine Großveranstaltung veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt, 5. entgegen § 2 Absatz 2 eine Feierlichkeit in einer Wohnung oder einem anderen nicht-öffentlichen Ort veranstaltet, 6. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 den Mindestabstand zwischen Personen missachtet, soweit dies nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 gestattet ist, 7. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 den Mindestabstand zwischen Personen missachtet, soweit dies nicht gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 gestattet ist, 8. entgegen § 4 Absatz 1 an öffentlichen Orten Speisen zubereitet, grillt oder picknickt, 9. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen der in § 5 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gewerbebetriebe für den Publikumsverkehr öffnet, 10. entgegen § 5 Absatz 2 eine Vergnügungsstätte für den Publikumsverkehr öffnet, 11. entgegen § 5 Absatz 3 eine der in § 5 Absatz 3 Nummern 1 bis 28 aufgeführten Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr öffnet, 11a. es entgegen § 5 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer der in § 5 Absatz 4 genannten Einrichtungen unterlässt, die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten, 11b. es entgegen § 5 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer der in § 5 Absatz 4 genannten Einrichtungen unterlässt, den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen, 11c. es entgegen es entgegen § 5 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer der in § 5 Absatz 4 genannten Einrichtungen unterlässt, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen, 12. entgegen § 6 Absatz 1 einen Sportbetrieb auf einer öffentlichen oder privaten Sportanlage veranstaltet oder an einem solchen teilnimmt, ohne dass dies nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 erlaubt ist, 12a. es entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 als Anbieter des Sportangebotes einer der in § 6 Absatz 3 genannten Sportanlage unterlässt, die Nutzerinnen und Nutzer der Sportanlage durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Sportanlage nicht zu betreten, 12b. es entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 als Anbieter des Sportangebots einer der in § 6 Absatz 3 genannten Sportanlage unterlässt, den Zugang zu der Sportanlage durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Sportanlage nicht entstehen, 12c. es entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 als Anbieter des Sportangebotes einer der in § 6 Absatz 3 genannten Sportanlage unterlässt, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen, 13. entgegen § 7 Absatz 1 eine Prostitutionsstätte für den Publikumsverkehr öffnet, 14. entgegen § 7 Absatz 2 Prostitution vermittelt oder ausübt, 15. entgegen § 7 Absatz 3 eine Prostitutionsveranstaltung durchführt, 16. entgegen § 7 Absatz 4 ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, 17. entgegen § 7 Absatz 5 eine sexuelle Dienstleistung erbringt, 18. entgegen § 8 Absatz 1 eine Verkaufsstelle des Einzelhandels, die nicht zu den in § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 Nummern 1 bis 21 aufgeführten Betrieben oder Einrichtungen zählt, für den Publikumsverkehr öffnet, 19. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 den Mindestabstand zwischen Personen missachtet, soweit dies nicht gemäß § 8 Absatz 5 Satz 3 gestattet ist, 19a. es entgegen § 8 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber von nach § 8 Absätze 1, 3 und 4 für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels, Betrieben oder Einrichtungen unterlässt, anwesende Personen durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Verkaufsfläche und deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit diese hierzu nach § 8 Absatz 5 verpflichtet sind, und außer bei Apotheken im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Verkaufsfläche nicht zu betreten, 19b. es entgegen § 8 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber von nach § 8 Absätze 1, 3 und 4 für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels, Betrieben oder Einrichtungen unterlässt, den Zugang des Publikums zu der Verkaufsfläche durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die auf der Verkaufsfläche anwesenden Personen regelhaft einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen auf der Verkaufsfläche nicht entstehen, 19c. entgegen § 8 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2a als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber von nach § 8 Absätze 1, 3 und 4 für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels, Betrieben oder Einrichtungen Personen, die entgegen einer Pflicht nach § 8 Absatz 5 bei dem Betreten der Verkaufsfläche keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, den Zugang nicht verwehrt, 19d. es entgegen § 8 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber von nach § 8 Absätze 1, 3 und 4 für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels, Betrieben oder Einrichtungen unterlässt, bei einer Bildung von Warteschlangen auf der Verkaufsfläche, insbesondere in Kassenbereichen, durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, 19e. es entgegen § 8 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber von nach § 8 Absätze 1, 3 und 4 für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels, Betrieben oder Einrichtungen unterlässt, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen, 20. entgegen § 9 Absatz 1 Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe oder auf Campingplätzen für touristische Zwecke bereitstellt, 21. (aufgehoben) 22. es entgegen § 10 Absatz 2 als sorgeberechtigte oder zur Betreuung berechtigte Person zulässt, dass ein Kind unter sieben Jahren ohne Aufsicht einer sorgeberechtigten oder zur Betreuung berechtigten Person öffentliche oder private Spielplätze nutzt, 23. entgegen § 11 Satz 1 eine Reise mit Omnibussen (Reisebusreise) veranstaltet, die nicht zu dem Öffentlichen Personennahverkehr nach § 11 Satz 2 zählt, 24. entgegen § 12 Satz 2 ein Gewerbe oder eine Dienstleitung der Körperpflege anbietet, die keine medizinisch notwendige Dienstleistung nach § 12 Satz 3 oder eine Dienstleistung nach § 12 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 ist, 25. entgegen § 13 Absatz 1 eine Gaststätte, ein Speiselokal, einen Betrieb, in dem Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, ein Personalrestaurant, eine Kantine oder ein Speiselokal im Beherbergungsgewerbe betreibt, soweit dies nicht durch § 13 Absatz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 gestattet ist, 26. entgegen § 13 Absatz 2 ein nicht-öffentlich zugängliches Personalrestaurant oder eine Kantine betreibt, obwohl der Mindestabstand zwischen den Personen nicht gewährleistet ist, 27. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 den Mindestabstand zwischen Personen nicht einhält, soweit dies nicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 gestattet ist, 28. entgegen § 14 Absatz 1 eine der in § 14 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 aufgeführten Einrichtungen betritt, 29. entgegen § 14 Absatz 4 Kantinen, Cafeterien oder vergleichbare Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner betritt, 30. entgegen § 14 Absatz 5 in einer der in § 14 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 aufgeführten Einrichtungen öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen einschließlich Gemeinschaftsaktivitäten größeren Ausmaßes veranstaltet, 31. entgegen § 15 Absatz 1 eine der in § 15 Absatz 1 genannten Einrichtungen betritt, ohne dass dies nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist, 31a. entgegen § 15a Absatz 1 eine Einrichtung betritt, ohne dass dies nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist, 32. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 eine der in § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Einrichtung betritt, ohne dass dies nach § 16 Absatz 1 Satz 2 gestattet ist, 33. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 eine Tagespflegeeinrichtung über die in § 17 Absatz 1 Satz 2 oder § 17 Absatz 3 genannte Betreuung hinaus betreibt, 34. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 trotz behördlich angeordneter Quarantäne eine Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betritt, 35. es entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 als Personensorgeberechtigter zulässt, dass ein Kind, eine Jugendliche oder ein Jugendlicher, für die eine Personensorge besteht, entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betritt, 36. (aufgehoben) 37. entgegen § 30 Kampfmittel in bewohnten Gebieten freilegt, obwohl in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, 38. sich entgegen § 30a Absatz 1 Satz 1 nicht absondert, 39. sich entgegen § 30a Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, 40. entgegen § 30a Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, 41. entgegen § 30a Absatz 2 Sätze 1 und 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert, 42. entgegen § 30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt, 43. entgegen § 30b Absatz 2 Satz 2 die Arbeitsaufnahme nicht anzeigt und die ergriffenen Maßnahmen nicht dokumentiert oder 44. entgegen § 30b Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nicht auf unmittelbarem Weg verlässt. (2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist eine Geldbuße nach den in der Anlage bestimmten Beträgen (Bußgeldkatalog) festzusetzen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus. § 34 Außerkrafttreten § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 sowie §§ 14 bis 18 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. § 24 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. § 2 Absatz 1a tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 2. April 2020.