Rechtsverordnung in der Neufassung vom 17. April 2020 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 17. April 2020. Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft. Inhaltsverzeichnis § 1 Grundsatz der Kontaktreduzierung § 2 Einschränkung des Aufenthaltes im öffentlichen Raum § 3 Bestattungen § 4 Glaubensgemeinschaften § 5 Betriebsuntersagungen und Schließung von Einrichtungen § 6 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen § 7 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser § 8 Universität und Hochschulen § 8a Staatsprüfung § 8b Private Hochschulen § 9 Studentenwerk im Saarland e. V. § 10 Schulveranstaltungen und Prüfungsverfahren § 11 Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogische Tagesstätten § 12 Ladenöffnungszeiten § 13 Kampfmittelräumdienst § 14 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. § 15 Zuständige Behörden § 16 Inkrafttreten § 17 Außerkrafttreten Aufgrund des Artikels 2 der zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 16. April 2020 (Amtsbl. I S. 258) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. März 2020 (Amtsbl. I S. 196B) in der ab dem 20. April 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1:die am 1. April 2020 in Kraft getretene Verordnung vom 30. März 2020 (Amtsbl. I S. 196B) 2:die am 9. April 2020 in Kraft getretene Verordnung vom 7. April 2020 (Amtsbl. I S. 206B), 3:die am 20. April 2020 in Kraft tretende Verordnung vom 16. April 2020 (Amtsbl. I S. 258), Saarbrücken, den 17. April 2020 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Monika Bachmann § 1 Grundsatz der Kontaktreduzierung Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von zwei Metern einzuhalten. Ein nicht in häuslicher Gemeinschaft lebender Elternteil sowie die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gelten als haushaltsangehörige Personen. § 2 Einschränkung des Aufenthaltes im öffentlichen Raum (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts und mit höchstens einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet; § 1 Satz 3 gilt entsprechend. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum wo immer möglich ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. (2) Versammlungen und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind verboten. Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleiben hiervon unberührt. (3) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nach Maßgabe des Absatzes 1 und nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere 1:die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme der Notbetreuung oder die Ablegung von Prüfungen, 2:die Inanspruchnahme medizinischer, veterinärmedizinischer oder psychotherapeutischer Versorgungsleistungen, insbesondere Arztbesuche, sonstige medizinische Behandlungen, Blutspenden, sowie der Besuch bei Angehörigen von Gesundheitsfachberufen, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist, 3:Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs oder zum Aufsuchen sonstiger Ladengeschäfte und Ladenlokale sowie Einrichtungen im Sinne des § 5, 4:der Besuch bei Partnern einer Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen und die Wahrnehmung des Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, 5:die Begleitung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige, insbesondere im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe, 6:die Begleitung Sterbender sowie Bestattungen im engsten Familienkreis, 7:Sport und Bewegung im Freien, allerdings mit höchstens einer Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts, 8:die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Banken, Rechtsanwälten und Notaren, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, 9:die Wahrnehmung von dringend erforderlichen Sitzungen durch ehrenamtliche Mitglieder von Organen in Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 10:Handlungen zur Versorgung von Tieren, 11:das Aufsuchen von Bibliotheken und Archiven, 12:die Aufarbeitung von Brennholzmit Angehörigen des eigenen Haushaltes oder höchstens einer weiteren Person. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe jeweils glaubhaft zu machen. § 3 Bestattungen Bestattungen finden nur im engsten Familienkreis statt. Zu diesem Personenkreis gehören die Partner einer Lebensgemeinschaft, die Kinder, die Eltern sowie die Geschwister der oder des Verstorbenen. Unter allen an einer Bestattung teilnehmenden Personen ist, wo möglich, ein Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 einzuhalten. Ausnahmegenehmigungen können von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. § 4 Glaubensgemeinschaften Verboten sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften im Sinne von Gottesdiensten oder ähnlichen religiösen Veranstaltungen. Der individuelle Besuch von Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubensgemeinschaften bleibt erlaubt. Ein Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 ist auch hier einzuhalten. § 5 Betriebsuntersagungen und Schließung von Einrichtungen (1) Untersagt ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. (2) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende zulässig. (3) Der Betrieb von Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Messen, Spezialmärkte, Wettbüros und Wettannahmestellen, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs und Diskotheken, Shishabars, Spielhallen, Vereinsräume, Bordellbetriebe und andere Prostitutionsstätten, Swingerclubs, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Zoos, Freizeit- und Tierparks, sonstige Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen, Reisebusreisen, sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich und Jugendhäuser und ähnliche Einrichtungen. (4) Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche, soweit nicht Absatz 5 etwas anderes bestimmt. Die Öffnung von räumlich abgetrennten Ladenlokalen in Einkaufszentren unterhalb dieser Größenordnung ist nur zulässig, wenn die Gesamtfläche aller Ladenlokale innerhalb des Einkaufszentrums nicht mehr als 800 Quadratmeter beträgt oder soweit es sich um Ladenlokale nach Absatz 5 handelt. (5) Von den Verboten der Absätze 3 und 4 ausgenommen sind 1:Lebensmittelhandel, auch Getränke- und Wochenmärkte, 2:Abhol- und Lieferdienste, 3:Garten- und Baumärkte sowie Tierbedarfshandel, 4:Banken, 5:Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, 6:Optiker und Hörgeräteakustiker, 7:Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels, 8:Tankstellen, Autowaschanlagen und SB-Waschanlagen, 9:Reinigungen und Waschsalons, 10:Zeitungskioske, 11:Online-Handel, 12:Grüngutsammelstellen und Wertstoffzentren, 13:Kraftfahrzeughändler, 14:Fahrradhändler, 15:Buchhandlungen, 16:Archive und Bibliotheken, 17:Großhandel. Werden Mischsortimente angeboten, dürfen die Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich - auch in Form von Aktionsangeboten - verkaufen. (6) Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen und Schließungen ausdrücklich ausgenommen. (7) Sonstige Ladenlokale mit einer Größe von mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Untersagt ist innerhalb oder außerhalb eines Ladenlokals die Erbringung von nicht-medizinischen und nicht-pflegerischen Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, insbesondere Friseur- und Kosmetikdienstleistungen. Die Erbringung anderer Dienst- und Werkleistungen außerhalb eines Ladenlokals ist gestattet. (8) Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind von der Schließung ausgenommen. (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere als in Absatz 5 und 6 genannte Betriebe erteilen, soweit dies zur Versorgung der Bevölkerung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs erforderlich und im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Ebenso kann sie im begründeten Einzelfall Ausnahmen für Sportstätten zum Training von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders und des Perspektivkaders erteilen. Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden. (10) Die Betreiber oder sonstige Verantwortliche von den Betrieben, Ladenlokalen, Einrichtungen oder Anlagen, die nach den Absätzen 1 bis 9 nicht untersagt sind, haben den Zugang nach Maßgabe des § 1 unter Vermeidung von Warteschlangen zu steuern und die Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sicherzustellen. § 6 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (1) Das Betreten von Werkstätten für behinderte Menschen und weiteren Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Tagesförderstätten und Tageszentren für Menschen mit Behinderungen, ist verboten. (2) Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sowie diejenigen Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen, und nicht 1:im stationären Wohnen betreut werden, 2:bei Erziehungsberechtigten oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist, oder 3:alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten. Ausnahmen sind auch möglich, wenn eine Werkstatt systemrelevante Aufgaben wahrnimmt. § 7 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege ist untersagt. (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Wohn–, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind unzulässig. Ausnahmen für Angehörige sind in Ausnahmefällen zulässig. Maximal ist ein registrierter Besucher pro Bewohner und Tag für längstens eine Stunde zuzulassen. Dabei sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunterweisung ist regelmäßig durchzuführen. Ausnahmen sind für medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere bei Palliativpatientinnen und -patienten, oder seelsorgerische Besuche zulässig. (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen angeordnet: 1:Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. 2:Es sind Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist ein registrierter Besucher je Bewohner oder Patient pro Tag zuzulassen. Dabei sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere auf Kinderstationen, bei Palliativpatientinnen und -patienten, oder seelsorgerische Besuche. 3:Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind ab sofort so zu reduzieren oder auszusetzen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. 4:Krankenhäuser mit einer oder mehreren Intensivstationen unternehmen alles Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern. 5:In den geriatrischen Kliniken und Abteilungen sind die Aufnahmen zu reduzieren. Es finden keine Aufnahmen mehr statt, die aufgrund von Einweisungen durch Vertragsärztinnen oder -ärzte erfolgen, es sei denn, eine Krankenhausbehandlung ist medizinisch dringend geboten. 6:Für geriatrische Tageskliniken gilt ein Aufnahmestopp. Die frei werdenden Ressourcen (Personal, Räume) sind für die stationäre Versorgung einzusetzen. Hierzu haben sich die Krankenhausträger untereinander auszutauschen. 7:Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher sind geschlossen zu halten. Wartebereiche sind entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Institut (RKI) kontaktreduzierend auszugestalten. § 8 Universität und Hochschulen Für die Universität des Saarlandes, die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, die Hochschule der Bildenden Künste Saar und die Hochschule für Musik Saar werden nachstehende Maßnahmen angeordnet: 1:Der Studien- und Lehrbetrieb in Präsenzform wird bis zum 4. Mai 2020 ausgesetzt. Das gilt nicht für Prüfungen. Präsenzprüfungen können nach dem 24. April 2020 durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass entsprechende Vorsichts- und Hygienemaßnahmen, die einer Übertragung des Coronavirus effektiv entgegenwirken, getroffen werden. 2:Die Prüferinnen und Prüfer können im jeweiligen Einzelfall im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Videokonferenz durchführen. Hierfür können auch die gängigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu gewährleisten sind. 3:Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbeitungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbesondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master-, Staatsexamensarbeiten, entsprechend anzupassen. 4:An der Hochschule für Musik Saar können die Überäume von den Studierenden einzeln und unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben des Gesundheitsamtes benutzt werden. 5:Vorläufig wird über Nummer 1 hinaus der gesamte Hochschulbetrieb an den vier genannten Einrichtungen vorbehaltlich der in den Nummern 6 und 7 geregelten Ausnahmen eingestellt. 6:Den vier genannten Einrichtungen ist vorläufig gestattet, im Sinne eines Notbetriebs entsprechend ihrer Pandemiepläne die wesentlichen Funktionalitäten in Forschung, Lehre und Verwaltung sicherzustellen. 7:Auch der Bereich der Forschung ist so zu organisieren, dass vorläufig keine Präsenz an den Standorten der Universität und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes notwendig ist. Zu den Standorten zählen auch Forschungslabore in fremden Räumlichkeiten, wie insbesondere für die Universität in Gebäuden des Universitätsklinikums. Die Aufrechterhaltung von wichtigen Forschungsinfrastrukturen, wie insbesondere die Versuchstierhaltung, und für den Notbetrieb wichtigen Geräten ist zu gewährleisten. Kritische Forschungstätigkeiten sind soweit möglich weiter umzusetzen. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten, die die Forschung der aktuellen Corona-Pandemie und die klinisch relevante Diagnostik betreffen, sowie Tätigkeiten, die langfristig nur schwer zu reorganisieren sind, deren Unterbrechung zum Verlust wesentlicher, empfindlicher Daten oder zur erheblichen Beeinträchtigung besonders komplexer wissenschaftlicher und auch klinischer Studien führen können. § 8a Staatsprüfung (1) Das Prüfungsverfahren betreffend die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen Gesundheitsämter, entsprechend der gängigen Verfahrensweise an den Standorten der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar, durchgeführt werden. (2) Das Prüfungsverfahren betreffend die Zweiten Staatsprüfungen einschließlich der zulassungsrelevanten Prüfungsleistungen im Rahmen der Vorbereitungsdienste für die Lehrämter kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen Gesundheitsämter durchgeführt werden. § 8b Private Hochschulen § 8 gilt sinngemäß für die Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement. § 9 Studentenwerk im Saarland e. V. (1) Die Verpflegungsbetriebe des Studentenwerks im Saarland e. V. an den Standorten der Universität des Saarlandes in Saarbrücken und Homburg sowie der htw saar an den Standorten Campus Alt-Saarbrücken, Campus Rotenbühl und Göttelborn werden vorläufig geschlossen. (2) Für Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen an den Hochschulen des Saarlandes gelten die für die Gastronomie getroffenen Regelungen. § 10 Schulveranstaltungen und Prüfungsverfahren (1) An allen Schulen im Saarland unabhängig von der Trägerschaft entfallen sämtliche regulären Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulären Betreuungsangebote. Den allgemeinbildenden Schulen (Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und Förderschulen Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, Hören und Sehen) ist gestattet, eine Notbetreuung von Kindern in den Schulen zu etablieren, ohne dass der Zweck der Maßnahme nach Satz 1 in Frage gestellt wird und soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Für die Kinder und Jugendlichen der Förderschulen geistige Entwicklung und der Förderschulen Körperliche und Motorische Entwicklung werden individuelle Unterstützungsangebote im häuslichen Bereich geschaffen. (2) Das Prüfungsverfahren betreffend die zentralen Abschlussprüfungen und Übergangsverfahren kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen Gesundheitsämter durchgeführt werden. (3) In den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe ist die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zulässig. Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann die praktische Prüfung als Simulationsprüfung nach Absprache mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durchgeführt werden. § 11 Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogische Tagesstätten (1) Die nach § 45 des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen, die nach § 43 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und Heilpädagogische Tagesstätten bleiben vorläufig geschlossen. Diesen Einrichtungen ist es gestattet, im Sinne einer Notversorgung Kinder zu betreuen. Eine gesonderte Betriebserlaubnis ist insoweit nicht erforderlich. Der Anspruch der Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen oder heilpädagogischen Tagesstätten wird eingeschränkt. (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind unzulässig. Für Angehörige können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. § 12 Ladenöffnungszeiten Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung gestattet, gelten abweichend von den §§ 3, 7 und 8 des Ladenöffnungsgesetzes vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), für die in § 5 Absatz 5 genannten Stellen folgende Öffnungszeiten: 1:an Werktagen von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, 2:an Sonntagen von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr. § 13 Kampfmittelräumdienst Das planmäßige Sondieren und Freilegen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten in denen in der Folge mit Räumungen von mehr als 100 Menschen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, ist untersagt. § 14 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 2 bis 13 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. § 15 Zuständige Behörden (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind nach dem Gesetz über Zuständigkeiten zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 5. Dezember 1973 (Amtsbl. 1974 S. 33), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), die Gemeindeverbände. (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort. § 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Allgemeinverfügungen vom 11. März 2020 (Amtsbl. I S. 162), vom 13. März 2020 (Amtsbl. I S. 166), 16. März 2020 (Amtsbl. I S. 170 B), 20. März 2020 (Amtsbl. I S. 178) und vom 25. März 2020 (Amtsbl. I S. 194) außer Kraft. § 17 Außerkrafttreten Diese Rechtsverordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft. . Rechtsverordnung zum Download Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 17. April 2020