23.Juni 2014
Am 04 Juli will der Gesetzgeber das sogenannte MiloG
(Mindestlohngesetz) beschließen. Eigentlich ein Meilenstein in der
deutschen Sozialgeschichte auf dem Weg zu einer Umsetzung der
europäischen Sozialcharta.
Leider vergaß der Gesetzgeber die hehren Ziele des Bundesrates, der in
der letzten Legislaturperiode im Entwurf sich bei der Einzelbegründung
des § 1 des alten Mindestlohngesetzentwurfes die Menschenwürdegarantie
und das Sozialstaatsprinzip bei der Einführung eines Mindestlohns
in den Mittelpunkt stellte.
Im Gegenteil, der Gesetzgeber gesteht zwei Gruppen von Menschen, den
Langzeitarbeitslosen für ein halbes Jahr und Jugendlichen ohne
Berufsausbildung, keinen Mindestlohn zu, weil sie keine Arbeitnehmer im
Sinne des Mindestlohngesetzes seien.
Peinlich dürfte dabei sein, dass nicht einmal eine valide
Legaldefinition von Arbeitnehmern im Jahre 2014 in den einschlägigen Gesetzen vorliegt.
Deshalb erörtert der Autor einseitig pro Mindestlohn im Sinne unserer
verfassungsmäßigen Ordnung und prüft in den folgenden Artikeln die
materielle Vereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung. Formell
mag das Gestz Richtig sein, aber ob das Gestz materiell haltbar ist,
erfahren Sie in den folgenden Tagebucheinträgen, die hier
zusammengefasst wurden.
Inhaltsangabe
22.06.2014 Mindestlohn oder Einzug von
Diskriminierung in das Mindestlohngesetz?
21.06.2014 U18 ohne Berufsausbildung und Langzeitarbeitslose
13.06.2014 der Arbeitnehmer, das unbekannte Wesen und Erörterung U18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung
15.06.2014 Langzeitarbeitslose
16.06.2014 Mindestlohn im Rahmen der europäischen Sozialcharta
23.06.2014 Brief an den Bundespräsidenten
26.06.2014 Antwort des Bundespräsidalamtes
28.06.2014 Die Mindestlohnkommission oder die Menschenwürde ist nicht verhandelbar
22.06.2014 Mindestlohn oder Einzug von
Diskriminierung in das Mindestlohngesetz?
Der Autor dieser Webseite machte bereits in mehreren Abhandlungen
darauf aufmerksam, dass die Abgrenzung verschiedener Gruppen aus der
Arbeitnehmerschaft durch den § 22 MiloG (persönlicher
Anwendungsbereich) des Entwurfes in der Bundesdrucksache 18/1558 ein
Verstoß gegen mehrere Artikel der Verfassung sein könnte.
Dabei wurde ein Bild verwendet, dass der Autor nur zu gerne verwendet.
Setzen Sie einmal "Mensch" für "Arbeitnehmer" in § 1 MiloG und für
"ohne Berufsausbildung" "ohne weiße Hautfarbe ein, dann ergeben
sich folgende zusammengefaßte Zitate:
Jeder Mensch hat Anspruch auf Zahlung eines
Arbeitsentgelts mindestens in
Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
...und im persönlichen Anwendungsbereich (§ 22) steht dann:
Personen ohne
weiße Hautfarbe gelten nicht als
Menschen im Sinne dieses
Gesetzes.
Fraglich ist also, ob die Abgrenzung
verschiedner Gruppen aus dem Kreis der Arbeitnehmer eine
Diskriminierung darstellt.
Vielleicht dazu erstmal die Definition von Diskriminierung
aus Wikipedia:
"Das Wort Diskriminierung stammt von
dem aus dem lateinischen Verb discriminare „trennen, absondern, abgrenzen,
unterscheiden“ im Spätlateinischen abgeleiteten Verbalsubstantiv
discriminatio „Scheidung, Absonderung.“[1] Das Verb diskriminieren
wurde im 16. Jahrhundert in der wertneutralen Bedeutung „unterscheiden,
sondern, trennen“ ins Deutsche entlehnt und ist dort seit dem 19.
Jahrhundert kontinuierlich belegt.[1] Seit dem frühen 20. Jahrhundert
bedeutet es mit negativer Bewertung „jemanden herabsetzen, benachteiligen,
zurücksetzen“, zunächst
im Politischen und dann vor allem im sozialen Bereich,[1]
während die ältere wertneutrale Bedeutung des Verbs nur noch vereinzelt
fachsprachlich erscheint.[2]
Das Verbalsubstantiv
Diskriminierung ist im Deutschen seit dem frühen 20. Jahrhundert in der
Bedeutung „Herabsetzung, Benachteiligung, Verunglimpfung“ etabliert,
zunächst im Bereich der Wirtschaft (für handelspolitische und
wirtschaftliche Diskriminierung) und dann auch für die Diskriminierung gesellschaftlicher
Gruppen.[1]
In der wertneutralen Bedeutung „Unterscheidung“ ist auch
Diskriminierung vereinzelt in fachsprachlichem Gebrauch anzutreffen.[3]
Seit dem 19. Jahrhundert belegt
ist als zweite Form der Entlehnung außerdem Diskrimination, das im
fachsprachlichen Gebrauch seine wertfreie Bedeutung „Unterscheidung“
beibehalten hat, seit dem frühen 20. Jahrhundert aber auch in der
Bedeutung von (gesellschaftlicher) Diskriminierung erscheint.[1]
Die Soziologie untersucht
gesellschaftliche Diskriminierung und differenziert hierbei unter
anderem zwischen struktureller, institutioneller
und
sprachlicher Diskriminierung. In Abgrenzung gegen die
sozialpsychologische Vorurteilsforschung geht es also um soziale
Bedingungen und Ursachen, die nicht auf individuelle Einstellungen
reduzierbar sind. In der
Rechtswissenschaft ist der Begriff enger gefasst und bezieht sich nur
auf die Differenzierung wegen bestimmter enumerativ aufgeführter Gründe.
Soziologie und Rechtswissenschaft gebrauchen den Begriff also in
normativer Weise." Quelle Wikipedia Diskriminierung
Im Falle der jugendlichen ohne Berufsausbildung steht dann unter
Ungleichbehandlung wörtlich in Wikipedia: ...
"...Soziale Ungleichheiten bzw.
soziale Diskriminierungen aufgrund von Faktoren, welche vom Betroffenen
beeinflussbar sind (Zugangsberechtigung zu Bildungseinrichtungen,
Einkommenshöhe, soziales Verhalten), werden meist – unabhängig vom
gesellschaftspolitischen Standpunkt – eher akzeptiert bzw. toleriert
als individuell nicht veränderbare Faktoren und Auslöser von
Diskriminierungen (Ethnie, Geschlecht, statistisch seltene in der
Gestaltung der Gesellschaft durch die Bevölkerungsmehrheit in
ausgrenzender Weise nicht berücksichtigte persönliche Eigenschaften
(siehe Behinderung), Alter
oder sexuelle Präferenzen)
In Wikipedia wird noch auf den Zusammenhang mit dem Grundgesetz
hingewiesen:
Generell gilt aber das, was
etwa der Leitsatz des deutschen Bundesverfassungsgerichts über den
Umgang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ausdrückt: „Der
allgemeine Gleichheitssatz des Art.
3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich
und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.“
Zum Abschluss noch ein Teilzitat von institutioneller Diskriminierung:
...Ein wesentlicher Bestandteil der
institutionellen Diskriminierung ist die ökonomische Diskriminierung.
Individuen gelten dann als ökonomisch diskriminiert, „wenn
sie bei wirtschaftlichen Transaktionen mit Gegenleistungen konfrontiert
werden, welche sich an persönlichen Merkmalen bemessen, die nicht in
direktem Zusammenhang mit der Leistung stehen“. Eine ökonomische
Diskriminierung findet insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, dem
Kreditmarkt, dem Versicherungsmarkt und dem Wohnungsmarkt statt und äußert sich häufig in einer Lohn- und
Einkommensdiskriminierung. Quelle: Wikipedia, wie o. a.
Link
Da fragt der Autor mal ganz naiv: Steht das Alter eines Jugendlichen
ohne Berufsausbildung oder der Langzeitarbeitslose für ein halbes Jahr
irgendwie im direktem
Zusammenhang mit der Leistung, die er als Arbeitnehmer bringt?
Und äußert sich das nicht im Mindestlohngesetz in einer Lohn- und
Einkommensdiskriminierung?
Auch ohne Jurist zu sein: Treffen nicht die in einfachen Worten
formulierten Ausführungen in Wikipedia über Art. 3 GG und
Diskriminierung im Fall des Mindestlohngesetz den Nagel auf den Kopf?
Der Autor wiederholt nochmal gerne die Begründung des Bundesrates zum
ersten Entwurf eines Mindestlohngesetzes an dieser Stelle:
§ 1 MinLohnG hieß in der
Bundesdrucksache 136/13 auf der Seite 11:
§ 1 beschreibt das Ziel des Gesetzes.
Die Vorschrift regelt die Funktion des
Mindestlohns als unterste Grenze des
Arbeitsentgelts und greift dabei die Vorgaben
der Artikel
1 und 20 Absatz 1 des Grundgesetzes auf und legt die
Menschenwürdegarantie
und das Sozialstaatsprinzip als die für die Bestimmung der
Höhe
des Mindestlohns erforderlichen Zielvorgaben
fest. Die Vorschrift stellt auch
klar, dass es um die
Existenzsicherung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer geht.
Der Gesetzgeber vergaß leider bei der Entwicklung der
Mindestlohndebatte, dass die erforderlichen Zielvorgaben eben eine
Existenzsicherung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
vorsah, die sich aus den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes ergab.
Es geht hier um die Menschenwürdegarantie und das Sozialstaatsprinzip
und nicht um eine beliebige Maßnahme, bei der nach Lust und Laune
(politischer Wilkür) Menschen nach belieben abgegrenzt werden können.
Das ist in hohem Grade zynisch und menschenverachtend (Wertung des
Autors dieser Webseite).
Die Konstruktion des § 22 MiloG (persönlicher Anwendungsbereich)
verspottet in seiner Konstruktion jeden Menschen, der recht und billig
denkt.
Nicht nur das bekanntermaßen der Arbeitnehmer im Jahr 2014 rein
rechtlich keine Legaldefinition in den einschlägigen Gesetzen besitzt,
nein, auch mit der Formulierung "nicht im Sinne dieses Gesetzes" werden
Gruppen mit politischen Begründungen ausgeschlossen, die konträr zum
Gedanken an die Menschenwürdegarantie sind.
Die Artikel 1, 2 (persönliche Entfaltung von Jugendlichen ohne
Berufsausbildung - wurde bereits erörtert), 3 und 20 GG werden nach
einer oberflächlichen Betrachtung durch den persönlichen
Anwendungsbereich sträflich missachtet.
Zynisch gesehen muss der Normalbürger noch dankbar sein, dass keine
Formulierung wie "die Aufzählung der Gruppen, die im Sinne dieses
Gesetzes nicht Arbeitnehmer sind, ist nicht abschließend" steht.
Aber genau diese Formulierung ist der neue Geist des
Mindestlohngesetzes . Die Forderungen der Arbeitgeber nach mehr
"Ausnahmen" steht im Raum. Die unwürdigen Schattenargumentationen
werden - politisch, aber rechtlich nicht haltbar - bei jeder neuen
Gruppe Einzug finden.
Nach außen hin natürlich nur, um das beste für diese Gruppe zu
erreichen: Jugendliche ohne Berufsausbildung haben dann demoskopisch
gesehen eine bessere Chance einen Beruf zu bekommen und
Langzeitarbeitslose werden vielleicht mit einem niedrigen Lohn eher
einen Job bekommen..., aber nach Innen - im materiellen Kern unserer
Verfassung durch Art 1 und folgende ausgedrückt bleibt der Makel
bestehen: Der Preis darf nicht sein, dass die Menschenwürdegarantie und
das Sozialstaatsprinzip ausgehebelt wird.
Ein Gesetz kann formell richtig sein, aber materiell eben Schund sein.
Diese Erfahrung wird die politische Kaste der Bundesrepublik entweder
vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem europäischen Gerichtshof bald
machen.
Peinlich für zwei Volksparteien, die ein "C" und "S" in ihrem Namen
tragen.
Fazit
Das Konzept des Mindestlohns ist unausgereift und nach Ansicht des
Autors verfassungswidrig. Die Ausnahmen vom Mindestlohn als
sozialpolitische Notwendigkeit hinzustellen, weist eine
Herabwürdigung der Menschenwürdegarantie und des
Sozialstaatsprinzips einzelner Gruppen auf.
Böswillig gesehen ist die Entziehung der Menschenrechte für ein halbes
Jahr für Langzeitarbeitslose eine "Strafaktion" bzw. Stigmatisierung.
Der Langzeitarbeitslose muss sich dann wohl im Lebenslauf "Outen",
damit er einen niedrigen Lohn als den Mindestlohn beziehen darf? Oder
gibt die freundliche Arbeitsagentur, die der Neutralitätspflicht
unterliegt, dem Arbeitgeber den entscheidenden Hinweis, dass es sich um
einen Langzeitarbeitslosen handelt, den man nun als Mensch zweiter
Klasse und nicht als Arbeitnehmer im Sinne des (Mindestlohn-) Gesetzes
behandeln darf?
Begeht der Arbeitnehmer, der sich nicht "outet", einen
Sozialleistungsbetrug, weil er sich Leistungen unter falschem
Vorwand erschleicht und die Unverschämtheit beging, seinen Lebenslauf
zu manipulieren, um als "vollwertiger" Arbeitnehmer zu gelten, um sich
ein Einkommen am Existenzminimum an der Pfändungsgrenze gemäß § 850c
ZPO zu sichern?
Der Autor bittet den Gesetzgeber: Prüft bitte bis zum 4 Juli nochmal
eingehend den persönlichen Anwendungsbereich, denn nach einer
oberflächlichen Prüfung auf dieser Webseite kommt der Autor zum
Schluss: In der aktuellen Form werdet Ihr keine Freude an einem
Gesetzeswerk haben, welches eigentlich richtungsweisend und ein
Meilenstein in der Sozialgeschichte Deutschlands sein sollte.
Der Autor dieser Webseite kann zur Not auch mit der Einführung mit
einem Mindestlohn von 8,50 € leben, der dann sukkzessive in
Richtung 2/3 des mediterranen Einkommens nach der
Sozialcharta steigt, aber zumindest auf dieser Seite gilt:
Ich bin nicht bereit die Kröten des persönlichen Anwendungsbereiches
aus § 22 des Enwurfs vom Mindestlohngesetzes zu schlucken.
...
21.06.2014 U18 ohne Berufsausbildung und
Langzeitarbeitslose
Der Autor dieser Wenseite fühlt sich bekanntlich von der
SPD verraten, der er seine Stimme gab, u. a.., weil er den großmundigen
Versprechungen der SPD im Bundesrat traute - eine weitere
Seifenblase, die im Gesetzesantrag vom 21.02.2013 in
der Bundesdrucksache 136/13 (Bundesrat!!!) festgehalten
wurde, bevor Sie in der neuesten Diskussion zerplatzte:
Dort hieß es noch im Entwurf des § 1 MinLohnG:
§ 1
Ziel des Mindestlohngesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmern durch die Festsetzung eines Mindestlohns als unterste
Grenze des
Arbeitsentgelts ein ihre Existenz sicherndes Einkommen zu gewährleisten
und eine
angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen und soziokulturellen Leben zu
ermöglichen.
Quelle: PDF, 2013, 136/13, Bundesrat, Entwurf, Gesetzesantrag
"Da ist doch kaum ein Unterschied zum Neuen
Mindestlohngesetz", werden viele sagen. Doch, denn wie üblich gab der
Gesetzgeber einen Kommentar zu seinem Machwerk und der liest sich dann
ein wenig anders als die Begründung zum Entwurf des aktuellen
Mindestlohnentwurfs der Bundesdrucksache 18/1558, die den Paragrafen §
1 MiloG durch den persönlichen Anwendungskreis in § 20
MiloG in eine neue Variante der "Animalfarm" von Orson Wells
verwandelte in der "all animals are equal" mit dem Zusatz "but some are
more equal than the others", bedacht wurde...
Die Einzelbegründung des § 1 MinLohnG hieß in der Bundesdrucksache
136/13 auf der Seite 11:
§ 1 beschreibt das Ziel des Gesetzes. Die Vorschrift regelt die
Funktion des
Mindestlohns als unterste Grenze des Arbeitsentgelts und greift dabei
die Vorgaben
der Artikel 1 und 20 Absatz 1 des Grundgesetzes auf und legt die
Menschenwürdegarantie und das Sozialstaatsprinzip als die für die
Bestimmung der
Höhe des Mindestlohns erforderlichen Zielvorgaben fest. Die Vorschrift
stellt auch
klar, dass es um die Existenzsicherung der einzelnen Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer geht.
So und nun können Sie den Frust des Autors vielleicht nachvollziehen.
Menschenwürde und Sozialstaatsgarantie sah zumindest der Gesetzgeber im
Bundesrat beim Entwurf der Festlegung eines Mindestlohns als oberstes
Ziel!!!
Davon kann es aber per se keine Ausnahmen geben, es sei denn, der
Gesetzgeber schreibt/sagt offen: "Ich spreche einzelnen Arbeitnehmern
das Sozialstaatsprinzip und die Menschenwürde aus Artikel 1 GG ab."
Frau Bundesarbeitsministerin Nahles spricht zwei Gruppen von Menschen
die Menschenwürde ab, weil Sie die erforderlichen Zielvorgaben eines
Mindestlohns aus dem alten Entwurf scheinbar nicht verstanden hat und
ihr es nicht klar zu sein scheint, dass es um die Existenzsicherung der
einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geht.
Noch im Koalitionsvertrag "Zukunft gestalten" zwischen SPD, CSU und CDU
der 18 Legislaturperiode stand auf Seite 48/49:
...Gute Arbeit muss sich einerseits lohnen und existenzsichernd sein.
Anderseits müssen Produktivität und Lohnhöhe korrespondieren, damit
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten bleibt. Diese
Balance stellen traditionell die Sozialpartner über ausgehandelte
Tarifverträge her.
Sinkende Tarifbindung hat jedoch zunehmend zu weißen Flecken in der
Tariflandschaft geführt. Durch die Einführung eines allgemein
verbindlichen Mindestlohns
soll ein angemessener Mindestschutz für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sichergestellt werden.
Zum 1. Januar 2015 wird ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn
von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde für
das ganze Bundesgebiet gesetzlich eingeführt. Von dieser Regelung
unberührt bleiben nur Mindestlöhne nach
dem AEntG....
Tja, von der Metaebene geht es nun schon ein Stück abwärts in die
pragmatischen Redewendungen, dass ein Mindestlohn existenzsichernd sein
sollte.
Damit die weißen Flecken einer existenzsichernden und sich nicht
lohnenden Arbeit nicht verschwinden, wird also nun ein angemessener
Mindestschutz für zwei Gruppen ausgesetzt?
Wie korrespondiert der persönliche Anwendungsbereich des § 22
MiloG der Bundesdrucksache 18/1558 des neuen Entwurfes vom
Mindestlohngesetz mit den einst hehren idealen eines humanistischen
Weltbildes ausgedrückt im Artikel I unseres Grundgesetzes nach den
Vorstellungen des Bundesrates vor einem Jahr?
Fazit
Das Ziel dieses Nachtrags dürfte jedem klar sein. Der Autor dieser
Webseite schafft Argumentationshilfen, warum der § 22 MiloG
persönlicher Anwendungsbereich des neuen Gesetzentwurfes 18/1558
stark anzweifelbar sein könnte. Ich zitiere niemand anders als den
Gesetzgeber, der selbst mit dem Grundgesetz aus der Bundesdrucksache
136/13 argumentiert.
Weitere ausführliche Dokumentationen finden Sie im Plenarprotokoll
907/13 vom Bundesrat, wo der Gesetzentwurf 136/13 hinreichend eruiert
wurde.
Ansonsten wurden die beiden Ausnahmen vom Mindestlohn in den letzten
zwei Artikeln auf dieser Webseite erörtert.
Der Gesetzgeber hat im Geist der Animal Farm die arme
Arbeitnehmerschicht in zwei Arten von "armen anderen Tiergattungen"
unterteilt, die einen dürfen an einem Mindestlohn unter der Grenze der
geforderten 2/3 des mediterranen Bruttolohns der Sozialcharta mit 8,50
€ ein Leben an der Pfändungsgrenze gemäß § 850c ZPO leben, die
ausgeschlossenen Gruppen dürfen nicht einmal dieses "angemessene
Existenzminimum" erwarten.
Aber was soll`s, hatte man denn von den Schweinen der Animalfarm
anderes zu erwarten?
Kritiker werden sagen: Bauer Jones stand ja eigentlich für den
Kapitalismus und die Schweine für den Sozialismus stalinistischer
Art. Dem Autor sei diese kleine Verschiebung gestattet, weil wer
regiert - sagt dass er sozial handelt und dann unsozial handelt in dem
er das Grundgesetz mit Nebensätzen aushebelt in den Augen des Autors
eine Schweinerei begeht und extremer Sozialismus wie Kapitalismus in
der Ausprägung nur Spiegelbilder sind...
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13.06.2014 der Arbeitnehmer, dass unbekannte Wesen
Am 04. Juli wird das im Volksmund sogenannte Mindestlohngesetz (MiloG)
wahrscheinlich den Bundestag passieren und da lohnt es sich nicht nur
für aufgeweckte Jurastudenten ein Blick auf die Drucksache 18/1558 zu
werfen, in der es eine Vorabfassung (Entwurf) des Gesetzes gibt.
Der Autor dieser Webseite wählte einen harten Einstieg, da die
Rechtsmaterie im juristischen Sinn für Kontroversen sorgen dürfen. Der
Autor ist kein Jurist, aber eruiert für sich gerne dann einmal den
Begriff Arbeitnehmer, was im Bezug auf die unter 18 (U18)-
jährigen ohne Berufsausbildung, die bekanntlich keinen Anspruch
auf einen Mindestlohn haben, dann zu einem heißen Eisen wird.
Die Phase der Sammlung der Paragraphen, die zu erörtern sind, ist
erstmal kurz und beide folgenden Paragrafen sind erstmal eine nicht
rechtsgültige Fiktion, da wir hier ja wie gesagt nur ein wenig über
einen Entwurf plaudern:
§ 1 Mindestlohn
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung
eines
Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den
Arbeitgeber.
Quelle: Drucksache des Bundes 18/1558, Teilzitat des § 1 ,
12.06.2014, ist nur ein Entwurf!!!
Kurze Erörterung: Das man jetzt erstmal definieren und dann
subsummieren muss, ist selbstverständlich. Und bei der Definition fängt
die Schwierigkeit an. Wichtig sind nur drei Begriffe: Jede
Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer. Na, ist doch ziemlich einfach
auf dem ersten Blick, aber lassen Sie mich erstmal kurz den zweiten
Paragraphen zitieren und Sie werden verstehen, warum es dann doch nicht
so einfach ist:
§ 22 Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Praktikantinnen und
Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Nicht unter den
Anwendungsbereich des
Gesetzes fallen Praktikantinnen und Praktikanten, die...
....[Anmerkung des Autors: die folgenden Ausführungen werden
ausgelassen]
(2) Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes
ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
Da wird noch der § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
erwähnt. Darin steht:
§ 2 Kind, Jugendlicher
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht
18 Jahre alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden
die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
Beide Quellen: Iuris, Gesetze im Internet...
Wer jetzt wie der Autor nach Logik, Intuition und den
Bearbeitungsregeln für ein Gesetz nach Schema vorgeht,
kommt schnell ins Schwimmen, denn ob Sie es glauben oder nicht -
Es gibt weder im Mindestlohngesetz noch in irgendeinem anderen
Gesetz eine valide Definition von Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
Ja, das wurde im eben genannten Link bis zum europäischen Recht
geprüft. Hier ist die Chance für Studenten: Findet eine gültige
Definition in Gerichtsurteilen und wenn ihr ein wenig sozial denkt,
dann sind dann darin hoffentlich Jugendliche mit aufgenommen!!!
Das ist direkt widerlich tricky von der Bundesregierung zu sagen, dass
jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anrecht auf Mindestlohn
haben, aber nach diesem Gesetz jeder U18 ohne Berufsausbildung eben
kein Arbeitnehmer ist nach - zumindest nach Sinn dieses Gesetzes - und
das in unwürdiger Tradition auch in diesem Gesetz nicht definiert
wird!!!
Das ist tricky oder dämlich - je nach Betrachtungsweise -:)
In Wikipedia steht: dass Kinder und Jugendliche, die noch in die Schule
gehen, keine Arbeitnehmer sind...., was uns herzlich wenig hilft.
Obwohl das doch ein erster Hinweis darauf ist, das Jugendliche nach der
Schule, wenn Sie eine Arbeit annehmen, durchaus Arbeitnehmer sein
können - ohne weitere Vorbedingungen...
Im KschG steht noch:
§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem
Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder
Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat,
ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Teilzitat: Kündigungsschutz, juris
Das geht doch ein wenig in dieselbe Richtung...Auch Jugendliche ohne
Berufsausbildung könnten Arbeitnehmer sein und erst Recht im Sinn des
Gesetzes...
Warum tricky? Wurde bereits erklärt: Es verstößt einfach gegen keine
gültigen Definitionen, irgendwo einen unbestimmten Begriff in ein neues
Gesetz hereinzuschreiben und dann einfach beliebig Personengruppen
auszugrenzen, da die Gruppe nach belieben "ausgeschlossen" werden
können im Rahmen des Paragraphen, der dann mit der
Totschlagformulierung nicht im Sinne dieses Gesetzes arbeitet.
Das lässt abseits von dieser Erörterung auch viel Spielraum für
Menschen, die z. B. eine kleine Scheinselbstständigkeit neu aufbauen
und dann mit Recht mit dem Begriff des "unbekannten Wesen Arbeitnehmer"
ein wenig spielen...
Das ließe auch zu, andere Gruppen einfach aus diesen unbekannten
Arbeitnehmerbegriff auszuschließen.
Der Autor schlägt Alarm. Diese perfide Konstruktion unterläuft die
Chance, dass ein Grundrecht auf Mindestlohn entsteht, wie es der Autor
dieser Webseite bereits sehr frühzeitig in seiner
Abhandlung über den Mindestlohn forderte.
Im Prinzip setzte sich die CDU mit ihren Vorstellungen durch:
2. Reform des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Die Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haben
sich bewährt.
Der Geltungsbereich des Gesetzes wird daher auf alle Branchen
erweitert....
Drucksache des Bundes 18/1558, S. 31
Also sind Jugendliche ohne Berufsausbildung keine Arbeitnehmer, sondern
dann vielleicht ja doch nur "Lohnsklaven", die mit Arbeitslohn unter
dem Mindestlohnniveau abgespeist werden dürfen?
Hey, da es keine Definition gibt, sei es dem Autor dieser Webseite
erlaubt eine Definition zu schaffen.
Keine Ahnung was "Jugendliche ohne Berufsausbildung" sind, die nach
ihrer Pflichtschule nach Art. 2 GG nun ihrem Recht nach der freien
Entfaltung der Persönlichkeit einen Beruf annehmen, Steuern und
Sozialabgaben leisten, nach einem halben Jahr nach dem
Kündigungsschutzgesetz Arbeitnehmer sind (ach ja, die sind ja nur nach
diesem Gesetz keine Arbeitnehmer, dass ist dann mal wieder so eine
kleine Schizophrenie oder philosophisch gesehen die abgewandelte Frage:
Was bin ich? Ein Mensch, ein Arbeitnehmer, aber auch eigentlich
nicht...).
Hm, was ist eine Berufsausbildung? Das ist irgend sowas im dualen
System und wenn die jemand unter 18 abschließt und dann arbeitet
bekommt er auch unter 18 Jahre das volle Gehalt? Ach ja, Jugendliche
unter 18 Jahren, die eine Berufsausbildung begehen sind ja auch
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes.
Nach Gesetzestext eindeutig ja! Ist das Gerecht?
Warum ist das genauso dämlich?
Tja, es gibt bestimmt auch andere Staaten in Europa, wo kein duales
Bildungssystem existiert, es einen Mindestlohn gibt
und es keine Sozialdemokraten gibt, die wieder die Diskussion
über Bildungschancen in dieses Jahrhundert portieren wollen.
Die Begründung von Frau Nahles war jetzt mal so ungefähr sinngemäß,
dass wegen der schlechteren Bildung die Chance auf einen dauerhaften
Job nicht gegeben sei und deshalb keine Anreize geschaffen werden
sollen, dass Jugendliche eine Berufsausbildung Arbeit
annehmen, um dann keine Arbeitnehmer zu sein - zumindest nach dem
Mindestlohngesetz-:)
Damit lehnt Sie sich natürlich ganz schön weit aus dem Fenster, da es
ja irgendwo konträr noch die Entfaltung der freien Persönlichkeit des
Grundgesetzes in Artikel 2 GG gibt. Nach der Schulpflicht
ist der Mensch erstmal frei in seiner Entscheidung und wenn er
dann statt Sozialhilfe eine Arbeit annimmt und dann der Staat
durch Steuern und Abgaben mitverdient, dann ist das schlichtweg
unsozial, den Jugendlichen zur Armut zu verdammen und aus der Gruppe
der Arbeitnehmer auszuschließen, von der man ja nicht einmal so richtig
weiß, was Sie überhaupt sind.
Im o. a. Entwurf wird die Begründung auf S. 51 so formuliert:
Nach Absatz 2 gelten Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht
als Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Regelung ist auf eine
nachhaltige Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt gerichtet.
Durch die Ausnahme wird sichergestellt, dass der Mindestlohn keinen
Anreiz setzt, zugunsten einer mit dem Mindestlohn vergüteten
Beschäftigung auf eine Berufsausbildung zu verzichten. Die durch die
Inbezugnahme des § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
gesetzte Altersgrenze verhindert dahingehende Fehlanreize, dass junge
Menschen nach Abschluss der
Sekundarstufe 1 von einer weiterführenden Schulausbildung oder einer
Berufsausbildung deshalb absehen, um stattdessen eine mit dem
Mindestlohn vergütete Beschäftigung anzunehmen. Typischerweise werden
von jungen Menschen nach Abschluss der Sekundarstufe 1 wichtige Weichen
für ihren späteren beruflichen Werdegang gestellt.
Quelle o. a. Entwurf, Seite 50/52
Ein Zyniker würde sagen, dass die Arbeitgeber sehr genau wissen, was
Arbeitnehmer sind: Diener, die entweder Diener bleiben oder in den
Adelsstand der Geschäftsführung erhoben werden oder zu
Lohnsklaven degradiert werden.
Vielleicht gibt es ja deshalb sonst in der Bundesrepublik, wo
normalerweise jedes Wort mehrfach in verschiedenen Definitionen in
verschiedenen Gesetzen zu finden ist, keine Definition...
So ziemlich alle sozial denkenden Menschen sind sich einig, dass nach
dem Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 GG ziemlich schwierig sein
dürfte, die Ungleichheit von Jugendlichen mit Berufsausbildung und ohne
Ausbildung, so wie zu über 18 Jährige ohne Berufsausbildung valide zu
begründen.
Die Diskriminierung wegen des Alters war analog dazu gerade bei der
Gewährung von Urlaubstagen im öffentlichen Dienst durchexerziert
worden, aber die Dummheit stirbt halt nicht aus und vor dem
Bundesverfassungsgericht dürfte das spätestens kippen...und ob
dann das Kriterium "ohne Berufsausbildung" als Zusatz
reicht, darf angezweifelt werden.
Im Sinne dieses Gesetzes: Was ist der Sinn des Lebens oder dieses
Gesetzes bitte?
Hey, die Bundesregierung wollte doch, dass die jungen Menschen riestern
und ihr Alter selbst absichern und dann wird dem Jugendlichen ohne
Berufsausbildung vielleicht die Chance verwehrt, zwei Jahre zu
riestern, weil es zwei Jahre aus Willkür des Gesetzgebers nicht
möglich war " angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer" (Quelle: Bundesdrucksache 18/1558, Seite 1
Problem/Ziel) sicherzustellen.
Das beschreibt ihr selbst im Entwurf dieses Gesetzes als Sinn oder
anders formuliert:
"Ein Arbeitsentgelt von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde ermöglicht es
einem alleinstehenden Vollzeitbeschäftigten, bei durchschnittlicher
Wochenarbeitszeit ein Monatseinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze
gemäß § 850c Absatz 1 Satz 1 ZPO zu erzielen. Die Pfändungsfreigrenze
stellt ein auf die Situation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
zugeschnittenes pauschaliertes Existenzminimum dar, welches ihnen einen
moderaten Selbstbehalt sichert. Berücksichtigt sind dabei Sonderkosten,
welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern typischerweise durch die
Erwerbstätigkeit entstehen."
(Quelle: Bundesdrucksache 18/1558, Seite 33 )
Wir reden also über ein pauschalisiertes Existenzminimum, dass dem
Jugendlichen ohne Berufsausbildung nicht zugestanden wird? Weil er kein
Arbeitnehmer im Sinn dieses Gesetzes ist?
Der Jugendliche ohne Berufsausbildung wird also dazu verdammt, nicht
von seiner Hände Arbeit leben zu können. Lieber wird Sie oder Er als
Aufstocker abgestempelt.
Mal so denkbare Möglichkeiten, warum ein Jugendlicher ohne
Berufsausbildung keine Arbeit aufnimmt:
- Sie ist mit 16 Mutter, nach einem Jahr Pause findet Sie keinen
Anschluss an die Schule. Auf die Schulbank will Sie gerade nicht, aber
arbeiten...
- Sie oder Er packt die Schule einfach nicht. Intelligenz "reinprügeln"
klappt nicht, aber da sind ein paar Ressourcen vorhanden, die in der
Arbeitswelt Anklang finden.
- Sie oder Er braucht wegen persönlicher Verhältnisse Geld; aus welchem
Grund auch immer. Sie oder er könnten die Berufsausbildung später
nachholen, welches kein ungewöhnlicher Vorgang in Deutschland ist: Nach
dem Abitur arbeiten auch junge Menschen teilweise erstmal, um
Berufserfahrung zu sammeln und studieren dann zwei oder drei Jahre
später - ist alles kein Beinbruch und der Staat hilft dann ja auch, so
gut er kann...
Das Leben geht leider immer nicht immer so gradlinig wie bei Frau
Nahles ab und jeder Mensch hat eine eigene Biografie. Aber alle
Biografien, die der Autor eben schilderte, haben doch zumindest eine
Gemeinsamkeit: Es sind irgendwo Menschen, die eher problembehaftet sind
und oft einer armeren Schicht angehören, aber bereit sind ihren Beitrag
für unsere Gesellschaft zu leisten - Und das verdient doch
uneingeschränkte Unterstützung?
Puh, ich hoffe, dass ich in halb verständlichen Worten bei einer
Entscheidungsfindung behilflich war. Dieser Artikel war - wie unschwer
zu erkennen - pro gerechte Entlohnung für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung.
Zusammenfassung
Wir haben jetzt so ziemlich alle wichtigen Tatbestandsmerkmale
angesprochen, nämlich Jeder Arbeitnehmer, im Sinn dieses Gesetze und
ohne Berufsausbildung.
Bei Ohne Berufsausbildung glitt das ganze ein wenig in die politische
Diskussion ab. Das sei mir verziehen.
Ob das Gesetz genauso sinnig ist, wie es unsinnig ist bestimmte Gruppen
von Arbeitnehmern auszuschließen, ist angreifbar.
Jeder Arbeitnehmer in Deutschland bekommt doch nach § 1 des
Mindestlohngesetzes einen Mindestlohn.
Das ist so, als ob im Grundgesetz stehen würde:
Jeder Mensch hat Anspruch auf Menschenwürde.
...und im persönlichen Anwendungsbereich steht dann:
Personen ohne weiße Hautfarbe gelten nicht als Menschen im Sinne dieses
Gesetzes.
Richtig, die verdienen natürlich eine Sonderbehandlung...Ist das der
Sinn dieses Gesetzes?
Ich habe versucht die Problematiken auf juristischer und politischer
Ebene aus der Sicht eines Normalbürgers zu eruieren und bitte
formaljuristische und inhaltliche Patzer zu entschuldigen. Da
erkundigen Sie sich besser bei den Profis.
Gleichzeitig habe ich auf die Problematik hingewiesen, dass das
Konstrukt des Gesetzentwurfes leicht zur Aushebelung des Mindestlohns
führen könnte.
Nein, dass ist es nicht, was der Autor dieser Webseite von der SPD
erwartet hatte, als er seine Stimme der SPD gab.
Der Autor wird voraussichtlich noch zweimal seine Gedanken vor dem 4.
Juli mit den geneigten Lesern teilen, bevor er dann endlich geboren ist.
Unser Staat ist nach wie vor toll, da er immerhin einspringt und aus
Steuergeldern die Aufstocker finanzieren wird.
Das Mindestlohngesetz wird bereits zweimal offensichtlich unterlaufen
und bei dieser Gruppe und den Langzeitarbeitslosen bleibt die Frage im
Raum stehen - welche weiteren Gruppen werden in Zukunft weiterhin
ausgeschlossen, weil Sie nach diesem Gesetz keine Arbeitnehmer sind?
Bei jeder neuen Gruppe besteht dann die Möglichkeit nach diesem Gesetz
Sie nicht als Arbeitnehmer gelten zu lassen und es gibt
keine Definition, auf die der Arbeitnehmer sich berufen kann - aber
immerhin gibt es Grundrechte und den europäischen Gerichtshof, wo
Richter sitzen, die in ihrem eigenen Land einen Mindestlohn
haben - für alle Arbeitnehmer!!!
Und dann bleibt die philosophische Frage im Raum stehen: Arbeitnehmer,
unbekanntes Wesen, wer oder was bist Du nun eigentlich wirklich?
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15.06.2014
Langzeitarbeitslose
Erstmal eine Richtigstellung, korrekt heißt es im Entwurf
Bundesdrucksache 18/1558 im § 22 Abs. 4 persönlichen Anwendungsbereich:
(4) Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im
Sinne des § 18 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs
Monaten der Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung hat den
gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar 2017 darüber zu berichten,
inwieweit die Regelung nach Satz 1 die Wiedereingliederung von
Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine
Einschätzung darüber abzugeben, ob diese Regelung fortbestehen soll.
Quelle: Bundesdrucksache 18/1558 im § 22 Abs. 4
§ 18 SGB III Langzeitarbeitslose sagt:
1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger
arbeitslos sind.
(2) Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben
folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums
von fünf Jahren unberücksichtigt:
1. Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur
Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch,
2. Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines
Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz,
3. Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder
der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger,
4. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von
insgesamt sechs Monaten,
5. Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und
6. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis.
(3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung
üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so
reicht Glaubhaftmachung aus.
Die Begründung des Absatzes lautet dann wie folgend auf Seite 51 der
Bundesdrucksache 18/1558 beschrieben:
Zu Absatz 4
Satz 1 regelt, dass der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der
Beschäftigung nicht für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern gilt, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung
langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch waren. Für Langzeitarbeitslose ist der Wiedereinstieg
in das Arbeitsleben
oftmals mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die Regelung
ist darauf gerichtet, den Beschäftigungschancen von
Langzeitarbeitslosen - vor allem in der Einführungsphase des
Mindestlohns - in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Die
Bundesregierung hat nach Satz 2 gegenüber den gesetzgebenden
Körperschaften zum 1. Januar 2017 eine Einschätzung darüber abzugeben,
ob diese Regelung zu einer nachhaltigen Integration von
Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt beigetragen oder lediglich zu
kurzfristigen Beschäftigungsmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose
geführt hat. Sie schlägt gegebenenfalls eine Aufhebung der Regelung
vor. Die Bundesregierung bittet zuvor die Mindestlohnkommission um eine
Stellungnahme.
Für so ein grandioses Ziel darf man dann nach mindestens einem Jahr
Hartz IV-Empfänger schon mal mit einem niedrigen Lohn unter dem
Existenzminimum entlohnt werden. Das nenn sich dann Leistungssteigerung
durch Demotivation und sogar die FDP versuchte den umgekehrten weg bei
Arbeitslosen allgemein.
Richtig erkannt ist, dass der Wiedereinstieg für Langzeitarbeitslose in
das Arbeitsleben oft mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden
ist. Neben psychischen Schwierigkeiten eben der Mangel an Geld. Paul
Wazlawik, der Kommunikationstrainer wäre begeistert: Gib einen Armen
Menschen noch mehr Armut und fertig ist die Anleitung zum
Unglücklichsein...
Deshalb wird in der Einführungsphase beim Mindestlohn besonderem Maße
Rechnung getragen. Das klingt wie eine Bedrohung...
Laut Arbeitsagentur waren die Zahlen der Langzeitarbeitslosen zur
Grundsicherung im Mai 2014:
1,1 Mio. (37 %) der Arbeitslosen sind langzeitarbeitslos, darunter 0,9
Mio. (47 %) im Rechtskreis SGB II.
Im Faltblatt der Bundesarbeitsagentur können Sie dieses Zahlen
nachvollziehen.
Das SGB III regelt das deutsche Arbeitsförderungsrecht und gilt nach
Wikipedia so:
"Das SGB III umfasst sämtliche Leistungen und Maßnahmen zur
Arbeitsförderung. Es ist damit die Grundlage für die Arbeit der
Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsagenturen. Das Sozialgesetzbuch
III enthält zudem Regelungen zur Arbeitslosenversicherung. Die
Leistungen werden dabei in die drei großen Bereiche Leistungen an
Arbeitnehmer, Leistungen an Arbeitgeber sowie Leistungen an Träger
unterteilt." Wikipedia Auszug zur Erklärung des SGB III
Warum die ellenlangen Ausführungen? Wer lesen kann sieht schnell, dass
aus dem SGB III nur die Definition von Langzeitarbeitslosen ausgeliehen
wird oder eben "Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung
langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch waren" (Zitat Bundesdrucksache 18/1558 im § 22 Abs. 4
persönlichen Anwendungsbereich).
Das heißt, dass wirklich sämtliche Langzeitarbeitslose betroffen sind,
egal ob Sie vom SGB II oder SGB III betroffen sind. Ebenso die
privilegiert geförderten des SGB III wie SGBII, die das Kriterium
erfüllen, dass Sie länger als ein Jahr arbeitslos sind.
Das SGB III sieht laut Gesetzestext vor Arbeitnehmer, Arbeitgeber und
Institutionen mit geldlichen Mitteln zu Fördern, also warum wird jetzt
der Arbeitnehmer gegen den Sinn dieses Gesetzes beim Mindestlohn
schlechter gestellt?
Es ist aus Programmen wie 50 plus der Arbeitsagentur bereits alles
hinsichtlich Langzeitarbeitslosen hinreichend erörtert. Der Autor
zitiert hier aus seinem Newsarchiv vom 17.02.2014
"Der letzte größere Evaluationsprozess ist ein wenig veraltet und die
neuesten Nachrichten treffen dann auf Seite 13 von 18 Seiten
unter der Rubrik Schlussfolgerungen die schöne Aussage:
" 8 Schlussfolgerungen
Das Bundesprogramm „Perspektive 50plus“ war bei der Integration in
Arbeit erfolgreicher und bei den Kosten der Integrationen effizienter
als die Regelförderung. Doch auch
mit diesem Programm konnte für die Mehrheit der Geförderten keine
Lösung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefunden werden. Dieser Befund
rechtfertigt jedoch keinen
allgemeinen Pessimismus bezüglich der Arbeitsmarktchancen Älterer. Denn
hier geht es nicht um alle Älteren, sondern überwiegend um
Langzeitarbeitslose und arbeitsmarkt-
ferne ALG II-Beziehende, die die Altersschwelle von 50 Jahren
überschritten haben, deren Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt aber in
vielen Fällen schon früher begonnen
hat oder die nie wirklich in den Arbeitsmarkt integriert waren. Wie
groß die Vorbehalte von Betrieben gegenüber der Einstellung von
Langzeitarbeitslosen immer noch sind,
zeigt eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt und
Berufsforschung (IAB), vgl.
Moertel/ Rebien 2013"
Quelle: PDF
Aha, das Programm ist gut, nur die Menschen (Zielgruppe) passen nicht
in das Programm, aber war nicht das Programm für jene benachteiligten
Menschen gedacht -:)
Zitat 17.02.2014, Newsarchiv dieser Seite
Wenn Sie sich mit dem oben genannten PDF dann ein wenig weiter
beschäftigen, dann sehen Sie dass ca. um die 17 % der
Langzeitarbeitslosen unter 180 Tagen in solchen Programmen beschäftigt
sind.
Das bedeutet, das mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vielzahl von
Langzeitarbeitslosen den Status eines Langzeitarbeitslosen nicht
verlässt, da nach § 18 (2) Satz 4 SGB III ja
"4. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer
von insgesamt sechs Monaten" gilt und dieses dann z. B. Saisonarbeiter
oder kurzfristige Arbeiter erheblich benachteiligt.
Da gerade die Diskussion über Ausnahmen vom Mindestlohn im Ernteeinsatz
oder bei Zeitungsausträgern besteht, könnte man nun eine Chance sehen,
aber z. B. für die Spargelernte gab es bereits eindeutige Erfahrungen
im Bezug mit Langzeitarbeitslosen und Arbeitslosen...
Tja, vergessen im Link der "Welt "wurde dann, dass es nicht allein die
Hemmnisse der Bürokratie, sondern der Mindestlohn in Frankreich,
Niederlande usw. die Erntehelfer Deutschland zunehmend zu einem
Durchgangsreiseland machte - solche Erkenntnisse sind schon
ausgiebig vorhanden und in seriösen Medien ausdiskutiert....
Es wird also geprüft, ob in "Humanexperimenten " die oder der
Langzeitarbeitslose die Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeitnehmer
im Sinne dieses Gesetzes erwerben kann.
Ist er würdig, dann erwartet ihn als Lohn eine Entlohnung an der
Pfändungsgrenze des § 850c Absatz 1 Satz 1 ZPO.
Dieser wird dann an dieser Stelle gern eruiert, denn dieser stellt in
der provinzialen und menschenverachtende Sicht der deutschen Politik
das Existenzminimum für einen Arbeitnehmer da.
Bei den Jugendlichen ohne Berufsausbildung und Mindestlohn gilt diese
Regelung ebenso.
"IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen vereinbar."
heißt es auf Seite 34 der Bundesdrucksache 18/1558 lapidar. O.
K., dann schauen wir uns mal Wikipedia unter dem Stichpunkt
Existenzminimum mal die Definition von Existenzminimum an:
"Schuldrechtliches Existenzminimum
Das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 850c ZPO liegt seit dem 1.
Juli 2013 bei einer alleinstehenden Person bei 1.045,04 € netto pro
Monat[8].
Nachdem der Bundesgesetzgeber den Grundfreibetrag in Höhe von 8.130 EUR
(Bezugspunkt für die Pfändungstabelle 2013) mit Wirkung vom 1. Januar
2014 weiter auf 8.354 EUR erhöhen wird, steht schon jetzt (Stand: Juli
2013) fest, dass die Pfändungstabelle bereits zum 1. Juli 2015 erneut
angepasst werden wird. Die Freibeträge steigen dann um weitere 2,72
Prozent, was ab dem 1. Juli 2015 zu einer Pfändungsfreigrenze von
1.073,85 EUR führen wird.[9]
In der europäischen Sozialcharta ist das angemessene (Mindest-)Entgelt
mit 68 % des nationalen Durchschnittsstundenlohns taxiert, der in
Deutschland nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes aus 2013
bei 15,89 € brutto liegt und somit zu einem angemessenen Entgelt von
10,80 € brutto pro Stunde führt."
Dort wird die europäische Sozialcharta angeführt und dann kann man
sehen, dass wir vom angemessenen Mindest-Entgelt meilenweit entfernt
sind !!! Die Linke ist die einzige Partei Deutschlands, die sich an der
europäischen Sozialcharta orientiert.
Und auch die Lachnummerfraktion aus der Gewerkschaft fordert als
Mindestlohn 8,50 €. Denen scheint demnach die Forderung der
Sozialcharta nicht bekannt zu sein? Ihr seid aus Sicht der armen
Arbeitnehmer eine schlechte Vertretung, arbeitet mal an
echten Forderungen und blökt nicht die Minimalforderungen
unreflektiert nach!
Nebenbei gibt es auch ein soziokulturelles Einkommen, welches man mit
einem Lohnabstandsgebot zu Hartz IV begründet..., aber mal zurück zur
europäischen Sozialcharta:
Diese hat u. a. die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert und sie
stellt kein einklagbares Recht da, hat aber die Funktion einer
unverbindlichen Richtlinie, an denen sich die Unterzeichner ausrichten
sollten.
Die CDU hatte damit Ihre Probleme bis zu letzt und die SPD
kupferte die Forderung nach Mindestlohn bekanntlich ab, ohne der
Bedeutung eines gerechten Mindestlohns annähernd bewusst zu sein!!! Wie
kommt es sonst, dass zweimal im Rahmen des Mindestlohngesetz Ausnahmen
politisch begründet werden, während der Geist des Mindestlohns auf der
europäischen Metaebene ein angemessenes Mindest-Entgelt beschwört, dass
als Existenzminimum von allen Arbeitnehmern angesehen werden kann?
Die beiden Ausnahmen zeigen: Die SPD hat nichts verstanden und dümpelt
in dem Niveau der Schröder-Ära und Agendapolitik weiter vor sich hin.
Fazit:
Nahezu 1/3 der Arbeitslosen ( insgesamt ca. 3 Millionen), wenn man nach
der offiziellen Schummelstatistik , die sich aus den politischen
Vorgaben der Arbeitsagentur ergibt, sind nach der entliehenen
Definition vom SGB III von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen.
Ob das Konzept "mehr Vermittlung durch Demotivation" aufgeht, darf
bezweifelt werden. Gerade älteren Arbeitnehmern muss die Chance gegeben
werden, sich auch im Rahmen der Rentenpolitik eine Altersabsicherung in
den letzten Lebensjahren aufzubauen und da zählt auch ein halbes Jahr!!!
Der Gesetzgeber baut selbst eine Schranke ein, in dem er das Gesetz
freiwillig am 01. Januar 2017 auf den Prüfstand stellt. Moralische
Skrupel?
Auf der Metaebene zeigt der Gesetzesgeber, dass er die
Sozialcharta nach besten Wissen ignoriert und lieber sich auf die
Pfändungsgrenze beruft - O. K., es hätten auch schlimmere Definitionen
herangezogen werden können.
Es ist zur Zeit eine große Koalition an der Bundesregierung und die
Chance zur Weiterentwicklung des Grundgesetzes mit einem Mindestlohn
wäre möglich gewesen und im Gegensatz zum "Recht auf Arbeit" wäre ein
"Mindestlohn" eine denkbare Alternative.
Dieses Chance wurde verspielt. Nach wie vor fehlt eine gültige
Definition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und das
Mindestlohngesetz wäre auch in diesem Punkt eine Möglichkeit,
diese unselige Lücke zu schließen.
Dieses wird dann auch im letzten Artikel vor dem 4. Juli nochmal
eruiert.
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16.06.2014
Mindestlohn im Rahmen der europäischen Sozialcharta
Das lustigste an der Einführung eines neuen Gesetzes ist, dass
der Gesetzgeber sich bemüht zu erklären, warum denn das neue Gesetz
nötig sei:
3. Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns
Es wird zum 1. Januar 2015 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein
allgemeiner Mindestlohn als Bruttostundenlohn von 8,50 Euro eingeführt.
Ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn ist zum Schutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer notwendig.
Die Beschäftigung zu niedrigen Löhnen hat in Deutschland in den
vergangenen Jahren stark zugenommen. Im Jahr 2001 arbeiteten nach
Angaben des Statistischen Bundesamtes noch 17,4 Prozent der Vollzeit-
und Teilzeitbeschäftigten für einen Lohn, der weniger als zwei Drittel
des Medianbruttolohnes betrug. Im Jahr 2010 erhielten bereits 21,7
Prozent der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten einen solch niedrigen
Lohn.
Je nach Datenquelle und Zeitpunkt verdienten zwischen 11,4 Prozent
(Verdienststrukturerhebung 2010 des Statistischen Bundesamtes) und ca.
15 Prozent (DIWWochenbericht Nr. 5, 2014) aller Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer weniger als den Mindestlohn.
Die Tarifvertragsparteien sind aus eigener Kraft nicht mehr durchgehend
in der Lage, einer zunehmenden Verbreitung von unangemessen niedrigen
Löhnen entgegenzuwirken.
Insbesondere im Bereich einfacher Tätigkeiten hat die Fragmentierung
der Arbeitsbeziehungen - etwa durch die Auflösung traditioneller
Branchengrenzen und die zunehmende
internationale Mobilität von Arbeitskräften - die
Durchsetzungsfähigkeit der kollektiven Interessenvertretungen
beeinträchtigt.
In Branchen mit niedrigem Organisationsgrad führt dies dazu, dass
Tarifverträge Löhne vorsehen, die für einen Alleinstehenden bei
Vollzeittätigkeit nicht ausreichen, um seine Existenz ohne staatliche
Hilfe zu bestreiten. Nach Auswertungen des Statistischen Bundesamtes
(Verdienststrukturerhebung 2010) verdienten im Jahr 2010 selbst 7
Prozent aller tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch
weniger als 8,50 Euro pro Stunde.
Quelle: Seite 33 der Bundesdrucksache 18/1558
Der Autor übersetzt ein wenig. Nach drei Jahren Schröderregierung war
noch etwas mehr als jeder sechster Arbeitsnehmer weit
entfernt von einem Lohn der ausreichte, sich und seine Nachkommen
aus eigener Hände Arbeit zu "ernähren".
Nach der genialen Schröderregierung und der SPD im Schlepptau der
großen Koalition mit der SPD von 2005 und 2009, waren dann im Jahr 2010
21,7 % der Bevölkerung unter 2/3 des Meridans, also jeder fünfte
Arbeitnehmer.
Dazu das fröhliche Wahlkampfmotto der CDU von 2005:
„Gemeinsam für Deutschland. Mit Mut und Menschlichkeit.“
Der etwas überfleißige Mitarbeiter, der diese Zeilen schrieb, war
offensichtlich sich nicht über die Bezugsgrenzen bewußt, die er
da heranzog und in einigen Amtsstuben dürfte diese
gelungene Anekdote gar nicht ankommen: Sie oder er verwendete nämlich
die Definition der europäischen Sozialcharta, nach der 2/3
des Lohns eben im Jahr 2014 10,60 € sind...
Aha, nach dieser Definition sind also die 8,50 € Mindestlohn das
adäquate Mittel, um jeden fünften Menschen weit abgeschlagen unter
10,60 € zu bringen....da war offensichtlich der Autor dieser
Textpassage ein weitaus größerer Zyniker als der Autor dieser
Webseite!!!
Na ja, dass ist der eben sterbende Mittelstand, der jetzt schon in
weiser Voraussicht mit den Menschen unter 8,50 € in einen Topf geworfen
wird, ich finde diese kostenlose Zusatzinformation Spitze!
Rund 42 Millionen Arbeitnehmer gibt es in Deutschland, davon sind 7 %
unter 8,50 EUR im Jahr so um die 2,94 Millionen Menschen - das
erscheint dann doch ein wenig untertrieben? Das war ja noch vor den
Änderungen des Entsendegesetzes, wo Frau Merkel im letzten Wahlprogramm
stolz verkündete:
3. Rekordbeschäftigung – Arbeit für alle
Noch nie hatten in Deutschland so viele Menschen Arbeit wie heute. Das
ist ein gemeinsamer Erfolg, auf den wir alle stolz sein
können. In Deutschland sind fast 42 Millionen Menschen erwerbstätig.
Das sind knapp drei Millionen mehr als 2005.
s. 22, Wahlprogramm der CDU
Tja, das Frauenspagat hinzukriegen, die Beschäftigung auf 42 Millionen
zu erhöhen bei gleichzeitiger Verarmung 1/5 der Bevölkerung
hinzukriegen, da kann der Autor sich nur verneigen und demütig
stammeln: wir sind "gemeinsam erfolgreich".
Die Seite 1 der Bundesdrucksache 18/1558 hat die Ursache klar
erkannt:
Die Ordnung des Arbeitslebens durch Tarifverträge ist in den letzten
Jahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitswelt hat sich in einer
modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft zunehmend
fragmentiert. Dies hat den Tarifvertragsparteien die ihnen durch
Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes überantwortete Ordnung des
Arbeitslebens strukturell erschwert.
Nun ja, da muss man dann ein kräftiges "Weiter so" in Kauf nehmen.
Obwohl der Gegensatz von Defragmentierung doch eigentlich dann
Fragmentierung wäre und vielleicht wäre es ja dann doch einmal an der
Zeit eine neue Festplatte statt die alte Festplatte 9 (2) weiter zu
strapazieren, die in der Welt der globalen Player scheinbar veraltet
ist...
Eine kleine Backpfeife für unsere Gewerkschaften, die trotz
Defragmentierung scheinbar die falschen Tools zur Fragmentierung
einsetzten.
Auf Seite 70 wird unter Erfüllungsaufwand dann beschrieben, was die
deutsche Wirtschaft für einen Mindestlohn so aufzubringen hat. 16
Milliarden Euro. Hey, jetzt bloß nicht aufregen, der Staat
(Steuerzahler) brachte Jahr für Jahr so ca. 12 Milliarden Mark für die
sogenannten Aufstocker auf...
Fazit
Vielleicht jetzt zum Abschluss eine kleine Geschichte: Scheinbar wußte
schon Ricardo, was ein Arbeitnehmer war und zog die
Schlussfolgerung:
" ͣRicardo schlussfolgert, dass der Wert der Arbeit gleich dem Wert
derjenigen Waren ist, welche
die Arbeiter zu ihrem Leben einschließlich Nachkommen brauchen. Ricardo
stellt sich vor, dass
sich dieser ͣnatürliche Preis der Arbeit͞, von welchem der Marktpreis
der Arbeit vorübergehend
abweichen kann, in einem malthusianischen Prozess, durch Angebot und
Nachfrage einstellt."
http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitswerttheorie#Adam_Smith
Das funktionierte leider nicht wirklich in Deutschland und ein Herr
Bismarck führte in Deutschland die Sozialversicherungen ein.
Dann entwickelte sich nach dem zweiten Weltkrieg die
Tarifautonomie und die Sozialhilfe. Dann wurde die
europäische Sozialcharta unterzeichnet.
Nun wird der Mindestlohn eingeführt und ein weiteres Stück deutsche
Sozialgeschichte geschrieben.
Der Kampf um die Verbesserung der sozialen Rechte in Deutschland ist
wichtig und muss fortgeführt werden.
Das unterscheidet dem Menschen vom Tier. Dem Autor dieses Webseites
geht diese Entwicklung nicht schnell genug und er fühlt sich manchmal
in jene biblische Zeit versetzt, als die Geschichte vom Weinberg
geschrieben wurde.
" ..habe ich nicht Macht zu tun, was ich
will, mit dem, was mein ist? Siehst du scheel drein, weil ich so gütig
bin...?"
wäre die Zielvorstellung des Autors für alle Menschen. Davon sind wir
leider meilenweit entfernt. Ich brachte viel Bedenken und Häme in diese
Erörterung mit ein und wenn sich dabei andere ein Stück erkennen, so
habe ich meine Pflicht erfüllt.
Am 4. Juli werde ich erstmal wahrscheinlich glücklich sein, dass es
überhaupt einen Mindestlohn geben wird. Ich ziehe mich dann aus der
Mindestlohndiskussion zurück, in der mich wirklich niemand in dem
Mainstream registrierte. Weder mein Abhandlung über den Mindestlohn,
noch meine Artikel fanden Beachtung im Gegensatz zu anderen echt
unwichtigen Themen.
Das ist nicht wirklich schlimm, da ich dafür keinen irdischen Lohn
erwarte. Für mich ist das Thema Mindestlohn mit dessen Einführung
abgeschlossen.
---
23.06.2014
Brief an den Bundespräsidenten
Am gestrigen Tag schrieb der Autor der Autor dieser Webseite an den Bundespräsidenten/Bundespräsidialamt folgende E-Mail:
Betr:
Bitte um Verweigerung der Unterschrift des Bundespräsidenten unter das
Mindestlohngesetz bei Beibehaltung des Entwurfes Bundesdrucksacksache
18/1558
Textkörper
Sehr geehrter Herr Bundespräsident Gauck,
sehr geehrter Mitarbeiter des Bundespräsidialamtes,
ich bitte um eingehende Prüfung des § 22 (persönlicher
Anwendungsbereich) aus dem Entwurf des Bundestages der
Bundesdrucksache 18/1558 des Bundestages MiloG durch die
juristische Abteilung ihres Hauses und bei vorliegender Diskrepanz
zwischen materiellen und formellen Inhalt in Bezug auf die Artikel
1,2,3 und 20 GG eine Verweigerung der Unterzeichnung des
Mindestlohngesetzes wegen fehlender Verfassungskonformität.
Kurze Begründung:
Bei der damaligen Begründung des Gesetzentwurfes vom Bundesrat in
der letzten Legislaturperiode in der Bundesdrucksache 136/13 auf der
Seite 11 hieß es:
§ 1 beschreibt das Ziel des Gesetzes. Die Vorschrift regelt die
Funktion des Mindestlohns als unterste Grenze des Arbeitsentgelts
und greift dabei die Vorgaben der Artikel 1 und 20 Absatz 1 des
Grundgesetzes auf und legt die Menschenwürdegarantie und das
Sozialstaatsprinzip als die für die Bestimmung der Höhe des
Mindestlohns erforderlichen Zielvorgaben fest. Die Vorschrift
stellt auch klar, dass es um die Existenzsicherung der einzelnen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geht.
Auch wenn das damalige Gesetz in der letzten Legislaturperiode an
den Mehrheitsverhältnissen scheiterte, ist die Argumentation bei der
heutigen Umsetzung des Mindestlohngesetzes nicht obsolet.
Nun sollen Menschengruppen (unter 18 jährige und Langzeitarbeitslose
für ein halbes Jahr) vom Mindestlohngesetzes ausgegrenzt werden,
weil Sie keine Arbeitnehmer im Sinne des § 22 MiloG
Mindestlohngesetzes seien.
Der § 22 (persönlicher Anwendungsbereich) MiloG weist in seiner Form
erhebliche Mängel auf, die meines Erachtens zu erheblichen Zweifeln
im materiellen Sinn unserer Verfassung berechtigen.
1. Das Wort Arbeitnehmer im juristischen Sinn hat bis zum heutigen
Tag keine valide Legaldefinition. Es wäre auch hinsichtlich anderer
Rechtsgebiete erforderlich, eine Legaldefinition vom Gesetzgeber im
Rahmen des Mindestlohngesetzes einzufordern.
2. Jeder Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmer...im Sinne des des § 1
MiloG lässt als unterste Grenze des Arbeitsentgelts
(Existenzminimum gemäß § 850c ZPO) als erforderliche Zielvorgabe
keinen Spielraum zu, die Artikel 1 und 20 GG durch den persönlichen
Anwendungsbereich des § 22 MiloG mit politisch fragwürdigen
Begründungen zu unterlaufen.
3. Es liegt der Verdacht einer institutionellen Diskriminierung vor
oder wie Wikipedia es unter dem Stichwort Diskriminierung ausführt:
"Individuen gelten dann als ökonomisch diskriminiert, „wenn sie
bei wirtschaftlichen Transaktionen mit Gegenleistungen
konfrontiert werden, welche sich an persönlichen Merkmalen
bemessen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Leistung
stehen“. Eine ökonomische Diskriminierung findet insbesondere auf
dem Arbeitsmarkt, dem Kreditmarkt, dem Versicherungsmarkt und dem
Wohnungsmarkt statt und äußert sich häufig in einer Lohn- und
Einkommensdiskriminierung."
Dieses wäre ein Verstoß gegen Art 3 GG.
4. Jugendliche ohne Berufsausbildung haben nach der Schulausbildung
nach Art. 2 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) ein Anrecht
darauf, ihr Leben frei zu gestalten.
Mit Problemen behaftete Jugendliche, die aus materiellen oder
anderen Gründen eine Arbeit annehmen, sind nicht schlechter zu
stellen, als andere, die sich eine Ausbildung leisten können.
Da dieses unter Punkt 3 abgehandelt wurde, eigentlich nur ein
zusätzlicher Tropfen auf dem heißen Stein.
Ein Mindestlohngesetz sollte nach meiner Einschätzung ein
Meilenstein in der Verwirklichung der Menschenwürdegarantie und des
Sozialstaatsprinzips auf dem Weg zur Realisierung der europäischen
Sozialcharta darstellen, die unter anderem von der Bundesrepublik
Deutschland als erforderliches Richtziel unterschrieben wurde.
Es ist abzusehen, dass zumindest Teile der Gesellschaft
(Gewerkschaften, Kirchen, Menschenrechtlicher und einfache Menschen
wie ich, die recht und billig denken) mit allen demokratischen
Mitteln gegen die geplante Gesetzgebung demonstrieren bzw. vor das
Bundesverfassungsgericht oder den europäischen Gerichtshof ziehen
würden.
Daher bitte ich Sie im Namen des Rechtsfriedens, bereits
frühzeitig ein Zeichen zu setzen und Ihre Unterschrift nach
eingehender Prüfung Ihrer Rechtsabteilung - nach objektiver Abwägung
des Pro und Contra unter dem Gesichtspunkt der Neutralität - bei
Übereinstimmung mit meinem Anliegen, Ihre Unterschrift wegen
Bedenken an Übereinstimmung mit dem materiellen Verfassungskern des
Grundgesetzes, zu verweigern.
Dieses wäre kein ungewöhnlicher Vorfall, da mehrere
Bundespräsidenten und zuletzt Herr Bundespräsident Köhler dieses
Recht mehrmals beanspruchten.
Mit freundlichen Grüßen
Der Autor dieser Webseite und seine vollständige Adressangabe, da er zu seiner Meinung steht und nichts zu verbergen hat...
Im Rahmen der Transparenz veröffentlicht der Autor seine Petition, die
wahrscheinlich in der Aktenablage unter V, nein nicht wie Vendetta,
sondern eher verwirrter Sonderling abgelegt wird -:)
Nein, im Ernst, der Autor dieser Webseite nimmt natürlich wie jeder
andere sozial und verfassungstreue Mensch sämtliche Gelegenheiten wahr,
ein Gesetz zu kippen, dass nicht mit dem materiellen Verfassungskern
unseres Grundgesetzes übereinstimmt.
Der Autor des Briefes hätte natürlich bei Herrn Altbundespräsident
Köhler sich höhere Chancen ausgerechnet, aber nur weil er Herrn
Bundespräsident Gauck nicht einschätzen kann.
Bringt diese Initiative etwas? Natürlich!!! Es heißt Flagge zeigen und
bekanntlich begab sich der Autor auf das niedrige soziale Niveau der
SPD in der Bundestagswahl und gab den Scheindemokraten Ihre Stimme,
weil er aus dem Mindestlohngesetzentwurf des Bundesrates entnahm,
dass wirklich jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Mindestlohn
hat.
Dieses wurde ausdrücklich in der Einzelbegründung des damaligen § 1
eingefordert, der den Mindestlohn mit den Artikeln 1 und 20 begründete
(Menschenwürdegarantie und Sozialstaatsprinzip).
Tut mir leid, aber im alten Gesetzentwurf konnte der Autor dieser
Webseite keinen § 22 (persönlicher Anwendungsbereich) finden, der in
diskriminierender Weise Menschengruppen ausgrenzt und ihnen die
Menschenwürde abspricht.
Ich behaupte, dass das Wahlbetrug ist, wenn man sich angeblich für die
Menschenwürde einsetzt und dann politisch Menschen von einem
flächendeckenden Mindestlohn ausschließt und mit Merkmalen begründet,
die in keinem direktem Zusammenhang mit der Leistung stehen.
Der Autor bittet Gewerkschaften und kirchliche Träger sich dieser
Initiative anzuschließen und ähnliche Briefe zu verfassen. Alleine bin
ich schwach, zusammen sind wir stark und deshalb muss die eigene
Motivation zurücktreten, um in der Sache eine bunte Koalition der
Willigen anzustreben: Wir haben alle dasselbe Ziel, nämlich dass der
Mindestlohn wirklich für jede Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer
flächendeckend in Deutschland gilt.
Dafür sammelte der Autor öffentlich Argumente. Ich kann sagen, dass ich
für meinen Teil das aus reinem Herzen mache und verstehe ehrlich gesagt
nicht, aus welchem Grunde die SPD Teile der Arbeitnehmerschaft
ausgrenzt.
Unser Rechtsstaat hat das Problem, dass im Jahre 2014 noch keine ernst
zu nehmende Legaldefinition von dem Begriff Arbeitnehmer besteht - und
die SPD scheint genau dasselbe Problem seit der Schröderregierung zu
haben.
Und so die ernste und eher rhetorisch gemeinte
Frage des Autors an die SPD: Wisst ihr überhaupt, was eine
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, ihre oder seine Menschenwürde und
deren Existenzminimum bedeutet?
26.06.2014 Antwortbrief des Bundespräsidialamtes
Wie zu erwarten kam aus dem Bundespräsidialamt ein Antwortbrief,
dessen digitalisierte Form in Abschrift dann auch hier im
öffentlichen Tagebuch des Autors dieser Webseite archiviert
wird. Um es vorwegzunehmen: Da das Gesetz noch nicht
einmal beschlossen wurde, kann man den Erfolg oder Misserfolg
der Eingabe noch nicht absehen und die Überprüfung der Verfassungskonformität obliegt dem Bundespräsidenten::
Sehr geehrter Herr (Autor dieser Webseite im Impressum),
Bundespräsident Joachim Gauck
hat mich gebeten, Ihnen für Ihre Zuschrift vom 22. Juni 2014 zu danken.
Wegen der großen Zahl der ihn täglich erreichenden Zuschriften ist es
ihm leider nicht in jedem Fall möglich, persönlich zu antworten. Es ist
ihm jedoch wichtig, durch Zuschriften wie der Ihren die Ansichten und
Sorgen der Bevölkerung zu erfahren.
Ihre Ausführungen zum Entwurf
eines Mindestlohngesetzes wurden hier aufmerksam gelesen. Eine der
verfassungsrechtlichen Aufgaben des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs.
1 Grundgesetz ist es, ein verfassungsgemäß zustande gekommenes Gesetz
(nach Vorliegen der Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates)
auszufertigen und zu verkünden. Daraus leitet man sowohl ein formelles
Prüfungsrecht, d. h. er hat zu prüfen, ob ein Gesetz verfahrensgemäß
zustande gekommen ist, als auch ein materielles Prüfungsrecht
hinsichtlich der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ab.
Kommt der Bundespräsident zu dem Ergebnis, dass ein Gesetz entweder
formell oder materiell nicht mit dem Grundgesetz in Einklang steht,
kann er die Ausfertigung des Gesetzes verweigern.
Ich kann ihnen somit
versichern, dass der Bundespräsident auch das Mindestlohngesetz nach
der Zuleitung verfassungsrechtlich prüfen und die von Ihnen angesprochenen Hinweise in seine Prüfung einbeziehen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
ein Bearbeiter im Bundespräsidialamt (Namen werden generell hier wegen des Datenschutzes nicht veröffentlicht....)
Der Antwortbrief wurde nach bestem Wissen und Gewissen veröffentlicht,
Schreibfehler oder inhaltliche Wiedergabefehler gehen zu Lasten des
Autors, der den Brief abtippte.
Nun ja, noch kein Grund zum Jubeln, aus jedem Bundesministerium bekommt
man eine höfliche Antwort, wenn man höflich ein Anliegen formuliert,
aber der kleine Exkurs über den Art. 82 Abs. 1GG ist doch
vielleicht ein Stück gelebte Demokratie.
Was bei der Prüfung herauskommt, wird der Autor dann sehen, wenn das
MiLoG beschlossen und dann durch das Bundespräsidialamt geprüft
wird. Bis dahin werden hoffentlich noch viele Bürger Eingaben in dieser
Art machen, damit die Meinung des Autors hoffentlich nicht
singulär bleibt.
Daher die Aufforderung an die politisch interessierten Menschen: Machen
auch Sie Eingaben, posten Sie Ihre Argumente, vielleicht auch
juristisch valider als der Autor dieser Webseite.
Sollte das MiLoG Fallen, so wäre Frau Nahles reif für den
Rücktritt. Ja, wer Menschen diskriminiert und Ihnen die Menschenwürde
aus politischer Willkür abspricht, hat als Vertreterin des Volkes
versagt. Trotzdem würde der Sieg dem Autor nicht unbedingt glücklich
machen.
Das Mindestlohngesetz und dessen Ausgestaltung trägt die Handschrift
der CDU. Der Weg über den Art. 9 (2) GG und
Erweiterung des Entsendegesetzes ist die Schiene der CDU und wie in
den letzten Artikeln bereits ausgeführt ist der neue Entwurf in der
Bundesdrucksache 18/1585 auf diesen einen Grundgesetzartikel
marginalisiert worden.
Die Kanzlerin hat die Richtlinienkompetenz. Diese lässt aber Frau
Nahles scheinbar freie Hand im "Wahnsinnskonstrukt" des § 22
persönlicher Anwendungsbereich des Entwurfes vom MiLoG.
Frau Nahles greift diese Vorlage begierig auf und kann dort ihre
verquerten Ansichten über die Erziehungsmaßnahmen im Rahmen der
Bildungspolitik an Jugendlichen ohne Berufsausbildung
austoben und belebt damit wieder die leidige Diskussion über
Bildungschancen aus dem letzten Jahrhundert - was nun mal scheinbar ein
Steckenpferd von Frau Nahles ist und aus den CDU-Reihen kommt kein
Protest, obwohl viele Konservative genauso wie der Autor dieser
Webseite denken, dass Arbeit noch keinen Jugendlichen geschadet hat -
ein Leben für die Arbeit unter dem staatlich bestimmten Existenzminimum
schon eher...
Auch die Langzeitarbeitslosen - eher eine CDU-ferne Klientel, immerhin
eine Million Wähler, würden sich genau merken, wer dafür verantwortlich
war, dass Sie ein halbes Jahr Geld weniger Geld als der Mindestlohn
bekommen. Unreflektiert ist Frau Nahles die Böse und Frau
Bundeskanzlerin Merkel die gute Mutter der Nation.
Frau Nahles ist nicht unumstritten.
Als Beispiel sei hier die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft
genannt, denen "ehrenwerte" Menschen wie Herr Clements (ehemaliger
Wirtschaftsminister der SPD in der Schröderregierung) und Merz (CDU) angehören: "In
den Jahren 2004 und 2003 wurde zusätzlich mit dem IG
Metall-Vorsitzenden Jürgen Peters und dem SPD-Präsidiumsmitglied Andrea
Nahles auch je ein „Blockierer des Jahres“ ernannt." Wikipedia.
Diese "advokatorische Denkfabrik", die vom Arbeitgeberverband Metall im
Jahre 2000 gegründet wurde, ist dem Autor dieser Webseite schon lange
Zeit suspekt und es ist schon eine Ironie des Schicksals, dass Frau
Nahles heute genau die Positionen in den § 22 des o. a.
Gesetzentwurfes vertritt, die in keiner Weise dieser Denkfabrik der
Arbeitgeberfraktion widersprechen dürfte.
Wie dem auch sei, der Autor dieser Webseite wünscht Frau Nahles
wenigstens aus reinem Herzen den Rücktritt wegen aus seiner Sicht
Grausamkeit gegen die Menschlichkeit, aber freuen sich andere nicht
vielleicht auch aus niedrigeren Motiven, falls Frau Nahles fällt?
Eines verspricht der Autor dieser Webseite jedenfalls dem geneigten
Leser oder der Leserin: Der § 22 persönlicher Anwendungsbereich des
neuen MiLoG wird entweder schon im Vorfeld bei einer
verfassungsrechtlichen Prüfung oder später in einem schmerzvollen
langsamen Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht oder europäischen
Gerichtshof fallen.
Deshalb noch einmal die Bitte an den Gesetzgeber und insbesondere an
die SPD: schaut Euch die vielen Artikel im Internet an, seht die
Argumentationen vom DGB über Kirchen bis zu Eurem eigenen Antrag (im
Falle der SPD) im Bundesrat an, hört auf die Menschen, die recht und
billig Denken in den Straßen und wenn dann Euer Herz nicht aus Stein
ist, dann müsstet Ihr spüren, dass irgendwas an diesem Paragraphen
stimmt - und dazu muss niemand ein Verfassungsrechtler sein!
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28.06.2014
Die Mindestlohnkommission oder die Menschenwürde ist nicht verhandelbar
Im Unterabschnitt 2 des Entwurfes vom Mindestlohngesetz geht es um die
sogenannte Mindestlohngesetz ( §4 - § 12 MiLoG). Im § 4
Mindestlohngesetz wird, wie es sich gehört, der Begriff definiert und
die Aufgabe erläutert:
§ 4 Aufgabe und Zusammensetzung
(1) Die Bundesregierung errichtet eine ständige Mindestlohnkommission, die über
die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet.
(2) Die Mindestlohnkommission
wird alle fünf Jahre neu berufen. Sie besteht aus einer oder einem
Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern
und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder).
Quelle Bundesdrucksache 18/1558 Entwurf des MiLoG vor der Beschließung am 04. Juli 2014
Die Begründung des Gesetzgebers zu § 4 Abs. 1 lautet auf Seite 42 des o. a. Entwurfes wie folgend aufgeführt:
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 errichtet die Bundesregierung eine Mindestlohnkommission, die über die
Anpassung der Höhe des Mindestlohns entscheidet. Die Mindestlohnkommission wird
aufgrund ihrer zentralen Aufgabenstellung als ständiges Gremium eingerichtet.
Aha,
wir halten fest: Da wird ein neues Gremium geschaffen und dessen "Ziel
auf der Metaebene" , nämlich einen Mindestlohn festzulegen,
der der Menschenwürdegarantie und dem Sozialstaatsprinzip
entspricht, wird nicht in der Einleitung des
Unterabschnittes festgelegt.
Bei allen folgenden Betrachtungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass
der Gesetzgeber das letzte Wort hat oder wie in § 11 formaljuristisch
gesprochen:
§ 11 Rechtsverordnung
(1) Die Bundesregierung kann die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene
Anpassung des Mindestlohns
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle
Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen.
Die Rechtsverordnung tritt am im Beschluss der Mindestlohnkommission bezeichneten
Tag, frühestens aber am Tag nach Verkündung in Kraft. Die Rechtsverordnung gilt, bis sie
durch eine neue Rechtsverordnung abgelöst wird.
(2) Vor Erlass der
Rechtsverordnung erhalten die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, die Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften
sowie
die Verbände, die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren, Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt drei Wochen; sie beginnt
mit der Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs.
In der Begründung wird zu der Kann-Bestimmung ausdrücklich geschrieben:
Zu § 11 (Rechtsverordnung)
Zu Absatz 1
Beschlüsse der Mindestlohnkommission bedürfen zu ihrer Umsetzung nach Absatz 1
Satz 1 einer Rechtsverordnung der Bundesregierung. Die Bundesregierung kann die
Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Der Beschluss der
Mindestlohnkommission kann nur unverändert in die Rechtsverordnung
übernommen werden; es besteht keine Möglichkeit zur inhaltlichen
Abweichung. Eine Umsetzungspflicht des
Verordnungsgebers ist damit nicht verbunden. Die Bundesregierung kann
die Verordnung auf den Festsetzungsbeschluss der sachverständigen
Mindestlohnkommission stützen, wenn ihr die Begründung des Beschlusses
im Hinblick auf die in § 9 Absatz 2 genannten Kriterien tragfähig
erscheint. Die Mindestlohnverordnung tritt am Tag nach
Verkündung in Kraft, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach
Satz 3 gilt der durch
Rechtsverordnung festgesetzte Mindestlohn bis eine neue Rechtsverordnung über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns in Kraft tritt.
o. a. Drucksache, S. 46
Hm, der Sternenhimmelstuermer prangerte schon seit Jahren die
Schröderregierung und deren Gesetzgebung an. Grob umschrieben: Es wird eine Pseudogewerkschaft gegründet,
an der
orientiert sich der Tariflohn und damit wurde der Tariflohn gedrückt
-Fantasie des Autors? Nein, hatten wir alles schon gehabt.. Der
Gesetzgeber hat gelernt und behält sich vor zu entscheiden, ob
dem Art. 9 (2) genüge getan wurde.
Andererseits kann eine Bundesregierung im Einklang mit der
Mindestlohnkommission im Alleingang den Mindestlohn durchsetzen. Das
wird die politische Diskussion beleben, aber Menschenrechte zum
Wahlkampfthema zu machen ist dem Autor dieser Webseite auch nicht
unbedingt recht.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedes Jahr aufs Neue aufeinanderprallen zu
lassen, wird eine Herausforderung sein. Klar, Es steht der Gedanke
dahinter, dass durch Flexibilität auf Wirtschaftskrisen reagiert werden
kann. Aber dann verliert der Mindestlohn auch ein wenig die in Artikel
1 und 20 beschriebene Wahrung der Menschenwürde und des
Sozialstaatsprinzips.
Der Zweck der Mindestlohnkommission wird dann unter § 9 MiLoG Beschluss im Gesetzestext erläutert:
§ 9 Beschluss der Mindestlohnkommission
(1) Die Mindestlohnkommission
hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns erstmals nach Ablauf
der in § 24 genannten Übergangsfrist bis zum 10. Juni 2017
mit Wirkung zum 1. Januar 2018 zu beschließen. Danach hat die Mindestlohnkommission
jährlich über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen.
(2) Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche
Höhe des Mindestlohns geeignet
ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende
Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu
gefährden. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der
Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung
Und die Begründung zu Absatz 2 ist dann zugegebener Maßen vernünftig, wenn man den letzten entscheidenden Satz überliest:
Zu Absatz 2
Absatz 2 gibt der
Mindestlohnkommission Kriterien vor, an denen sie sich bei ihrer
Entscheidung zu orientieren hat. Nach Satz 1 hat die
Mindestlohnkommission im Wege einer
Gesamtabwägung insbesondere zu prüfen, ob der Mindestlohn geeignet ist, zu einem
angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Der Mindestlohn gewährleistet faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen dann, wenn er
geeignet
ist, einem Verdrängungswettbewerb über Lohnkosten, dem insbesondere
kleinere und mittlere Unternehmen nicht standhalten können,
entgegenzuwirken. Der Wettbewerb zwischen den Unternehmen soll um die besseren Dienstleistungen sowie Produkte und nicht um die niedrigsten Arbeitsentgelte stattfinden. Dabei ist auch die konjunkturelle
Lage und die Produktivität zu berücksichtigen. Als gleichberechtigtes Kriterium soll die
Mindestlohnkommission im Rahmen ihrer Gesamtabwägung den Erhalt von insbesondere
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung berücksichtigen, wozu auch die Förderung
von Ausbildung zur langfristigen Sicherung des Fachkräftepotenzials zählt. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der
Tarifentwicklung. Die Tariflöhne sind im Rahmen der Prüfung der Kriterien des Satzes 1 damit ein wichtiger Richtwert für die Anpassung des Mindestlohns.
Quelle Bundesdrucksache 18/1558 Entwurf des MiLoG vor der Beschließung am 04. Juli 2014, S. 45
In der Begründung zu Absatz 1 steht dann noch ergänzend..."Der Beschluss der Mindestlohnkommission kann auch darin bestehen, die Höhe des Mindestlohns nicht zu verändern."
Quelle Bundesdrucksache 18/1558 Entwurf des MiLoG vor der Beschließung am 04. Juli 2014, S. 45. Dieses bezieht sich jedoch singulär auf das Jahr 2018.
Da darf man dann schon fragen, warum der Gesetzgeber sich bei der
Einführung des Mindestlohns am § 850 c ZPO (untere Pfändungsgrenze)
orientierte?
Richtig, weil der Gesetzgeber zumindest bei der Einführung des
Mindestlohns einen angemessenen Mindestschutz bzw. Existenzminimum für
den Arbeitnehmer sicherstellen wollte.
Dieser orientierte sich eindeutig nicht an der europäischen
Sozialcharta, die zur Verhinderung der relativen Verarmung von
Arbeitnehmern 2/3 des Bruttodurchschnittslohns vorsieht, welches so um
die 10,60 € liegt - eine Summe die nicht utopisch ist, da in
europäischen Ländern links des Rheins ein Mindestlohn über 9,- € (9,11 € Niederlande bis Luxemburg 11,10 €) bereits Usus ist.
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Einschub: Verwirklichung des Mindestlohns in europäischen Ländern Anhand an diesen Zahlen
Fairer Weise muss gesagt werden, dass wenn man den
Bruttodurchschnittsverdienst pro Arbeitsstunde in den europäischen
Ländern zu Grunde legt, Deutschland "nur" ca. 27 % von der
Forderung der europäischen Sozialcharta von 2/3 des durchschnittlichen
Bruttolohns entfernt, welches nur von Frankreich von den führenden
Ländern mit 13,9 % Entfernung
vom Ziel an Zweidritteln des Einkommens entfernt ist.
Z. B. Belgien hat einen Durchschnittslohn von 18,92 €. Der Mindestlohn beträgt
9,10 € Brutto. Der Bruttolohn nach der Sozialcharta (2/3) würde 11,53 €
betragen. Sie haben aber einen Mindestlohn von 8,50 €. Das sind in
Prozent 70,3 Prozent. Also fehlen da 29,3 % an der Verwirklichung eines
Mindestlohns.
Exerzieren wir das Mal mit dem vereinigten Königreich durch:
Durchschnittseinkommen: 16,65 €, Sozialcharta (2/3 des Bruttolohns):
11,34 €. Das sind 65,5 % auf den Weg zu den geforderten
11,34 € nach der Sozialcharta oder eben noch eine Entfernung von 34,5 %
zur Verwirklichung der Sozialcharta...
Der geneigte Leser kann das jetzt mal mit allen europäischen Ländern
durchexerzieren und kommt dann zu teilweise erstaunlichen Ergebnissen:
So ist der auf den ersten Blick scheinbar niedrige Mindestlohn in
Lettland und Litauen (1,93 und 1,76 €) gar nicht mehr so weit von den
geforderten 2/3 der Sozialcharta entfernt, nämlich nur 25 % und damit
besser aufgestellt als Deutschland -:)
Um genau zu sein, ist dann Deutschland fast so weit wie Belgien (26,3 %
entfernt), Niederlande ( 22,3 %) und Luxemburg (25,6) von der
Realisierung eines Mindestlohns nach der Sozialcharta entfernt.
Ist dieses Zahlenspiel seriös? Naja, man kann beliebig mit anderen Zahlenspielen manipulieren. Nimmt man z. B. die Arbeitskosten im Vergleich als Bezugsgröße, dann ändert sich das Bild.
Außerdem ist das Bruttoeinkommen eine angreifbare Größe, aber auch hier
liegt der Steuersatz in vielen Ländern um die 34 - 38 %, also ist der
Vergleich leicht hinkend...
Der
größte Kritikpunkt dürfte bei allen Zahlenspielen sein, dass 2/3 des
Durchschnittslohns eben auch unter der Grenze eines Existenzminimums
für einen Menschen liegen könnte oder auch weit darüber.
Von daher ist im Prinzip die Ausrichtung in Deutschland nach
länderspezifischen Gesichtspunkten nicht per se als schlecht zu
bewerten. Dazu müßte aber ein neuer Index geschaffen werden, der nach
Ansicht des Autors aber nicht bei der Pfändungsgrenze vom § 850 C ZPO
liegt.
Sozialhilfe plus ein Lohnabstandsgebot, damit sich Leistung wieder lohnt, wäre eine Kompromisslösung.
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Kritik
Der Mindestlohn hat sich genauso wie die Menschenwürderechtsgarantie
aus Art. 1 GG eben nicht nach der Konkurrenzsituation zu richten,
damit sich nicht "Lohnsklaverei" entwickelt. Dieses hat der
Gesetzgeber in der Begründung erkannt, aber die Zielvorgabe an
die Tarifentwicklung zu koppeln, ist legitim für den Artikel 9 GG, aber
nicht unbedingt förderlich für eine Entwicklung der
Gesellschaft im Sinne der europäischen Sozialcharta und die Art. 1 und 20 GG, die immer
noch Richtziel der Bundesrepublik Deutschland sein sollten.
Weiterhin wurde bereits bei der Einleitung des MiLoG vom Gesetzgeber deutlich gesagt:
"Die Ordnung des Arbeitslebens durch
Tarifverträge ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen. Die
Arbeitswelt hat sich in einer modernen Industrie- und
Dienstleistungsgesellschaft zunehmend fragmentiert. Dies hat den
Tarifvertragsparteien die ihnen durch Artikel 9 Absatz 3 des
Grundgesetzes überantwortete Ordnung des Arbeitslebens strukturell
erschwert."
Quelle: Seite 1 MiLoG, 18/1558
Konkretisiert wurde das auf Seite 33 in der Begründung des Mindestlohns
3. Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns
Es wird zum 1. Januar 2015 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein allgemeiner Mindestlohn als Bruttostundenlohn von 8,50 Euro eingeführt.
Ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn ist zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer notwendig.
Die Beschäftigung zu niedrigen Löhnen hat in Deutschland in den vergangenen
Jahren stark zugenommen. Im Jahr 2001 arbeiteten nach Angaben des
Statistischen Bundesamtes noch 17,4 Prozent der Vollzeit- und
Teilzeitbeschäftigten für einen Lohn, der weniger als zwei Drittel des
Medianbruttolohnes betrug. Im Jahr 2010 erhielten bereits 21,7 Prozent
der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten einen solch niedrigen Lohn.
Je nach Datenquelle und Zeitpunkt verdienten zwischen 11,4 Prozent
(Verdienststrukturerhebung 2010 des Statistischen Bundesamtes) und ca.
15 Prozent (DIWWochenbericht Nr. 5, 2014) aller Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer weniger als den Mindestlohn.
Die Tarifvertragsparteien sind
aus eigener Kraft nicht mehr durchgehend in der Lage, einer zunehmenden
Verbreitung von unangemessen niedrigen Löhnen entgegenzuwirken.
Insbesondere im Bereich
einfacher Tätigkeiten hat die Fragmentierung der Arbeitsbeziehungen -
etwa durch die Auflösung traditioneller Branchengrenzen und die
zunehmende
internationale Mobilität von Arbeitskräften - die Durchsetzungsfähigkeit der kollektiven Interessenvertretungen beeinträchtigt.
In Branchen mit niedrigem Organisationsgrad führt dies
dazu, dass Tarifverträge Löhne vorsehen, die für einen Alleinstehenden
bei Vollzeittätigkeit nicht ausreichen, um seine Existenz ohne
staatliche Hilfe zu bestreiten. Nach Auswertungen
des Statistischen Bundesamtes (Verdienststrukturerhebung 2010)
verdienten im Jahr 2010 selbst 7 Prozent aller tarifgebundenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch weniger als 8,50 Euro pro
Stunde.
Quelle: Seite 33 der Bundesdrucksache 18/1558
Tja, und nun besitzt der Gesetzgeber die unlogische Konsequenz, die Höhe
eines Mindestlohns durch eine Mindestlohnkommission festzulegen, die
sich an den Tarifverträgen ausrichten soll, aber deren "Tarifvertragsparteien sind aus eigener Kraft nicht mehr durchgehend in der Lage [sind], einer zunehmenden Verbreitung von unangemessenen niedrigen Löhnen entgegenzuwirken".
Herangezogen in der Begründung wird dabei nach wie vor die europäische
Sozialcharta (zwei Drittel des Medianbruttolohnes), der mit 8,50 €
bereits schon statt ungefähr 10,40 € unterlaufen wird.
Dann
sitzen wieder dieselben
Gesprächspartner in der Mindestlohnkommission, die sich bestens aus den
Tarifverhandlungen kennen: Da ist irgendwo wenig zu erwarten und
es kann zu Kuhhandeln führen - frei nach dem Motto: Kommt Ihr uns bei
dem Mindestlohn entgegen, dann kommen wir Euch bei anderen Forderungen
bei Tarifverhandlungen entgegen...
Der Bundesrat brachte im Anhang 3 auch eine kritische Stellungnahme zu
§ 10 (Verfahren der Mindestlohnkommission) des MiLoG auf Seite 77 der
o. a. Bundesdrucksache:
6. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 3 MiLoG)
Der Bundesrat bittet, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Artikel 1 § 10 Absatz 3
dahingehend konkretisiert werden sollte, dass vor Anpassung des
Mindestlohns eine umfassende Analyse der Entwicklungen auf dem
Arbeitsmarkt und in der Wirtschaft sowie der Sozialstruktur vorgesehen werden sollte.
Begründung:
Eine umfassende Analyse wie sie
beispielsweise die britische Low Pay Commission vorlegt, böte eine gute
Grundlage nicht nur für die Entscheidung der
Mindestlohnkommission, sondern
auch der Bundesregierung für den Erlass einer den Beschluss der
Mindestlohnkommission umsetzenden Rechtsverordnung. Zudem könnte
hierdurch eine höhere Akzeptanz der Entscheidung der
Kommission und größere Transparenz erreicht werden.
Auf der anderen Seite ist eine Mindestlohnkommission ähnlicher Bauart bereits in England aktiv: "Das
Vorschlagsrecht für die Lohnuntergrenze hat in Großbritannien die im
Juli 1997 gegründete Low Pay Commission. Sie besteht aus drei
Volkswirten, drei Arbeitgeber- und drei Gewerkschaftsvertretern und
trifft sich rund zehnmal pro Jahr. In wissenschaftlichen Studien
überwacht die Kommission kontinuierlich die Effekte auf den
Arbeitsmarkt." Quelle: Die Welt, http://www.welt.de/politik/ausland/article13690154/Der-britische-Mindestlohn-Vorbild-fuer-Deutschland.html
Das Ergebnis ist der niedrigste europäische Mindestlohn und wie bereits
eruiert ist das vereinigte Königreich noch 34,5 Prozent von den Forderungen der europäischen Sozialcharta entfernt - weit
abgeschlagen hinter den Forderungen der europäischen Sozialcharta.
Fazit
Der Autor dieses Artikels wog das Pro und Contra für die
Mindestlohnkommission ab und versteht auch die Argumentation, dass
durch die Mindestlohnkommission alle wirtschaftlich beteiligten Kräfte mit ins Boot
genommen werden. Aber das Fehlen des Hinweises auf die
Menschenwürdegarantie und das Sozialstaatsprinzip und eine fehlende
eindeutige Zielvorgabe wie die Erreichung der geforderten 2/3 des
Einkommens nach der europäischen Sozialcharta fehlen.
Der DGB fordert zur Zeit 8,50 € Mindestlohn - weit entfernt von 10,40
€, die bekanntlich nur die Linke fordert. Wie soll dieses Ziel erreicht
werden, wenn selbst die Arbeitnehmervertretung Forderungen stellt, die
nach europäischen Vorstellungen ca. 27 % unter den Forderungen der
europäischen Sozialcharta liegen?
Es geht beim Mindestlohn nach
Ansicht des Autors nicht um einen konkurrierenden Wettbewerb, sondern
um einen Schutz und Erreichung eines angemessenen Entgelts für
Arbeitnehmer im Sinne der Artikel 1 und 20 GG.
"
In Branchen mit niedrigem Organisationsgrad führt dies
dazu, dass Tarifverträge Löhne vorsehen, die für einen Alleinstehenden
bei Vollzeittätigkeit nicht ausreichen, um seine Existenz ohne
staatliche Hilfe zu bestreiten. Nach Auswertungen
des Statistischen Bundesamtes (Verdienststrukturerhebung 2010)
verdienten im Jahr 2010 selbst 7 Prozent aller tarifgebundenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch weniger als 8,50 Euro pro
Stunde.", sagt selbst der Gesetzgeber auf Seite 33 der Bundesdrucksache 18/1558.
Die Definierung des sozialen Existenzminimums in die Hand einer
Mindestlohnkommission zu legen, hält der Autor dieser Webseite für
einen Fehler, da das Sozialstaatsprinzip nicht privatisiert werden
sollte. Das englische Prinzip auf die deutsche Gesellschaft zu
übertragen, ist schwierig.
Verfassungsrechtler und Sozialpolitiker fehlen ebenso in der
Mindestlohnkommission, wie andere sozial engagierte Träger wie z. B.
die Kirchen, die gerne auch nur in beratender Funktion einbezogen
werden könnten.
So darf man gespannt sein, ob die Mindestlohnkommission in dieser Art
die verantwortungsvolle Aufgabe erfüllen kann, die ihr übertragen
wurde. Aber auch der Autor sagt: Erstmal eine Chance geben. Das
Mindestlohngesetz kann jederzeit geändert werden. Es liegen noch keine
Erfahrungswerte vor und deshalb kann natürlich der Autor auch sich
irren - obwohl diese Mindestkommission in dieser Art wieder eine Kröte
für den Autor dieser Webseite ist, die eben erstmal geschluckt werden
muss...