https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_32018/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/Rubrikensuche_Form.html Fünfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung Vom 28. April 2020 Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 - Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 ebenfalls nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet worden ist, wird wie folgt neu gefasst: 1. Teil Allgemeine Verhaltensregelungen § 1 Grundsätzliche Pflichten Jede Person hat die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Bei Kontakten im Sinne von Satz 1 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner und Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht. § 2 Einhaltung von Hygieneregeln (1) In allen nachfolgend geregelten Betrieben, Einrichtungen und Angeboten sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besuchende sowie Kundinnen und Kunden zur Hygiene einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände. Dies soll insbesondere durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime sichergestellt werden. Weiterhin werden falls erforderlich, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, die Vermeidung von Warteschlangen und die Beachtung des Abstandsgebots bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichengetroffen. Die Vorhaltung eines Hygienekonzepts und Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 4 können durch die zuständige Behörde überprüft werden. (2) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. (3) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist ab dem 27. April 2020 sowie für Kundinnen und Kunden in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr und Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 und 2 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 4 Satz 1 ab dem 29. April 2020 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird. § 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen und -partner und der Angehörigen des eigenen Haushalts und der Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich höchstens mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien, 2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen, 3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Fahrzeugen sowie 4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von Einrichtungen nach § 11, von Angeboten der teilstationären und stationären Jugendhilfe sowie im Fall von Außenaktivitäten bei privater, insbesondere nachbarschaftlich organisierter Betreuungshilfe für Kinder im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2. In diesen Fällen gilt, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich und zumutbar ist. (3) Erholungspausen auf fest installierten Sitzgelegenheiten sind bei Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern zulässig, auf Wiesen und Freiflächen bei Wahrung eines Mindestabstands von 5 Metern. Grillen und das Anbieten offener Speisen sind nicht zulässig. Zur Vermeidung von Überfüllungen können Zugangsbeschränkungen für Parks und Grünanlagen festgelegt werden. § 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen (1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen und -partner und der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich höchstens einer weiteren haushaltsfremden Person. (2) Vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen sind 1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen und ihrer Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. 2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen, der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben oder der Arbeit von Betriebsräten dienen und 3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern, Taufen und Trauungen. Bei den nach Absatz 2 Nr. 3 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften haben sich die anwesenden Personen in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Diese Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu löschen oder zu vernichten. (3) Für ortsfeste öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist Das zuständige Gesundheitsamt ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen. Die Einhaltung des Mindestabstands und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sowie der zulässigen Teilnehmendenzahl sind von der Versammlungsleitung sicherzustellen. Ab dem 4. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 ortsfeste öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet sind. Satz 3 gilt entsprechend. (4) Kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind ab dem 4. Mai 2020 zugelassen, wenn die räumlichen Bedingungen es zulassen und soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet sind. Bei der Berechnung der Höchstzahl der Teilnehmenden sind die für die Ausführung der kultisch-religiösen Handlungen unbedingt erforderlichen Personen (Gebetsvorstehende, musikalische Leitung, Hilfsdienste o.ä.) ausgenommen. Körperkontakt ist streng zu vermeiden. Dies schließt auch den Kontakt bei kultischen Handlungen ein. Es dürfen keine Gegenstände bei der Durchführung der Veranstaltung zwischen mehreren Personen herumgereicht werden. Absatz 5 gilt entsprechend. (5) § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen. 2. Teil Gewerbe, Handel und sonstige Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens § 5 Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben (1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen. (2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. (3) Kinos, Theater und Konzerthäuser dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. (4) Museen, Gedenkstätten und ähnliche Kultur- und Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen ab dem 4. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Öffentliche Bibliotheken dürfen ab dem 4. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Leihbetrieb geöffnet werden. (5) Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für die auf dem Zoo- bzw. Tierpark-Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend. (6) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt. (7) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen. (8) Friseurbetriebe bleiben bis zum 3. Mai 2020 geschlossen. Ab dem 4. Mai 2020 dürfen Friseurbetriebe ihre Dienstleistungen erbringen. Dabei sind die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 einzuhalten. (9) Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten dürfen nicht stattfinden. § 6 Gaststätten und Hotels (1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 anbieten. (2) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten. (3) Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr und Polizei dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 betrieben werden. § 6a Einzelhandel (1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, dürfen eine Verkaufsfläche von bis zu 800 qm für den Publikumsverkehr unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 öffnen. (2) Ausgenommen von der Flächenbeschränkung des Absatzes 1 sind der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, Reinigungen, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Kfz-Handel, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel. (3) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen gilt für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung ein Richtwert von maximal einer Person pro 20 qm Verkaufsfläche. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren. (4) Der Zutritt zu Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt als Richtwert die Summe der maximal zulässigen Personenzahl nach Absatz 3 Satz 1 für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Zur Gewährleistung der Personenzahlbegrenzung darf der Zugang grundsätzlich nur über einen Eingang erfolgen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige Personenzahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In den Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als zehn Personen gleichzeitig aufhalten. In den zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereichen dürfen keine Aufenthaltsanreize geschaffen werden, insbesondere sind diese von Verkaufsständen freizuhalten. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren. § 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb (1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien und ähnliche Einrichtungen ist untersagt, soweit in Absatz 2 bis 5 nichts Anderes geregelt ist. (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen und –partner und der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich höchstens einer weiteren haushaltsfremden Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Die Nutzung fest installierter Sportgeräte für die individuelle Fitness (z.B. Calisthenics-Anlagen) bleibt weiterhin untersagt. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden. Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden. (3) Weitere Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können unter Einhaltung der Vorgaben in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für a) den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und –athleten an Bundesstützpunkten bzw. Paralympischen Stützpunkten in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind, b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist, c) den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen. (4) Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständige Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen. (5) Regelungen über den Sport als Unterrichtsfach der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen dieser Regelung vor. zum Seitenanfang 3. Teil Bestimmungen für Krankenhäuser und Pflegeheime, für Leistungen der Eingliederungshilfe sowie für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII und ähnliche Einrichtungen § 8 Krankenhäuser (1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen Krankenhäuser ab dem 25. März 2020. (2) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen. (3) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen. § 9 Besuchsregelungen (1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen. (2) Kinder unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag von einer ihnen nahestehenden Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Schwerstkranke dürfen, insbesondere zur Sterbebegleitung, Besuch von Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahestehenden Personen empfangen. (3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner kann der Betreiber der Einrichtung die Besuchsregelung nach Satz 1 einschränken oder ein Besuchsverbot entsprechend Absatz 1 vorbehaltlich des Absatzes 2 festlegen. Ein Besuchsverbot ist gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. (4) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen und Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch. (5) Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen. (6) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig. § 10 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege (1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden. (2) Einrichtungen nach Absatz 1 können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann. § 10a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII (1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt, für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen), deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes dringend erforderlich ist. Vom Öffnungsverbot des Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Dasselbe gilt für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 zweiter Halbsatz durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die vom Öffnungsverbot des Satz 1 erster Halbsatz nach Satz 2 und 3 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden. (2) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen. zum Seitenanfang 4. Teil Bestimmungen für Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz und für Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz § 11 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz (1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 27. April 2020 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres hierzu bestimmt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung, insbesondere die abgestufte Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen sowie die Zulässigkeit von schulischen Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden. Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung finden nicht statt. Schülerfahrten sind untersagt. (2) Prüfungen dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden. (3) Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und Fahrschulen dürfen nicht geöffnet werden. (4) Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, sind im Rahmen der Vorgaben nach Absatz 5 eingeschränkt geöffnet. Private, insbesondere nachbarschaftlich organisierte Betreuungshilfe für bis zu drei Kinder ist zulässig. (5) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung vorrangig von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung und Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Im Bereich der Tageseinrichtungen und der Angebote der Kindertagespflege wird der Betreuungsbetrieb stufenweise wiederaufgenommen. Dafür wird unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation im Land Berlin über das bisherige Angebot im Rahmen der Notbetreuung hinaus die Gruppe der Kinder, die betreut werden können, erweitert. Dies umfasst insbesondere jahrgangsbezogene Gruppen und die Gruppe der Alleinerziehenden; Näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung. (6) Die für die Vergabe des Schulmittagessens erforderlichen Testverkostungen dürfen in den öffentlichen Schulen durchgeführt werden. § 12 Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung (1) Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsbildung dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres bestimmen die jeweils zuständigen Senatsverwaltungen. (2) Prüfungen dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden. zum Seitenanfang 5. Teil Bestimmungen für Einrichtungen im Bereich Wissenschaft und Forschung § 13 Hochschulen (1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. (2) Hochschulen können in Wahrnehmung ihres Haus- und Direktionsrechts und in Ergänzung ihrer geltenden Pandemiepläne in begründeten Ausnahmefällen Mitgliedern ihrer Hochschule unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 begrenzten Zutritt gewähren. (3) Zwingend erforderliche Präsenzprüfungen, einschließlich Zugangs- und Sprachprüfungen, können unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 zugelassen werden, (4) Zwingend erforderliche Praxisformate, die spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, können in begründeten Fällen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden. § 14 Bibliotheken Wissenschaftliche Bibliotheken und Archive dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 27. April 2020 für den Leihbetrieb geöffnet werden. § 15 Botanischer Garten Die Außenanlagen des Botanischen Gartens dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 27. April 2020 geöffnet werden. § 16 Mensen Mensen des Studierendenwerkes dürfen nicht geöffnet werden. § 17 Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen Die Regelungen der §§ 13 und 14 gelten entsprechend auch für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land Berlin, ungeachtet ihrer Rechtsform. zum Seitenanfang 6. Teil Quarantänemaßnahmen § 18 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen das für sie zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. (3) Für die Zeit der Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen die dort genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt. § 19 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne (1) Nicht erfasst von § 18 Absatz 1 Satz 1 sind Personen, 1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, 2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens einschließlich Pflegeeinrichtungen, und von weiteren kritischen Infrastrukturen, b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens, e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen; diese Bescheinigung ist mitzuführen, 3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben, 4. die regelmäßig die Bundesgrenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren (Ein- und Auspendler) oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder 5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im gleichen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen. Im Übrigen kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. (2) § 18 gilt auch nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn beim zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Dieses hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. (3) § 18 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. (4) § 18 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. § 20 Datenübermittlung Das für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt übermittelt zur Sicherstellung der Überwachung der häuslichen Quarantäne nach § 18 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen personenbezogenen Daten derjenigen Rückkehrenden im Sinn von § 18 Absatz 1 Satz 1, die auf dem Luftweg am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, an das für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Gesundheitsamt. Zu diesem Zweck fordert das für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt die Luftfahrtunternehmen auf, die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten zu den in Satz 1 genannten Personen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. § 21 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Das Gesundheitsamt ist insbesondere befugt, die Absonderung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall vorzeitig zu beenden. § 22 Übergangsvorschrift (1) Für Personen, die sich aufgrund § 18 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 19 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne vorbehaltlich des Satz 2 mit sofortiger Wirkung. Handelt es sich um eine Ausnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ist die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber unverzüglich schriftlich zu bescheinigen und diese Bescheinigung mitzuführen. (2) Personen, die sich aufgrund § 18 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 19 Absatz 2 erfüllen, können den Zeitraum, in dem sie sich bereits abgesondert haben, von dem in § 19 Absatz 2 vorgegeben Zeitraum von 14 Tagen abziehen. Für die verbleibende Zeit der Absonderung gelten die Vorgaben des § 19 Absatz 2 Satz 1. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden Anwendung. (3) Auf Personen, die sich aufgrund § 18 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die nicht von den Bestimmungen in Absatz 1 oder 2 erfasst sind, findet § 19 Absatz 1 Satz 2 Anwendung. zum Seitenanfang 7. Teil Schlussvorschriften § 23 Einschränkung von Grundrechten Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 24 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in dieser Verordnung enthaltenen Gebote und Verbote nicht beachtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. § 25 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation (1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft. (2) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben. (3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft. Artikel 2 - Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 29. April 2020 in Kraft. Berlin, den 28. April 2020 Der Senat von Berlin Michael Müller Regierender Bürgermeister Dilek Kalayci Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie (Großveranstaltungsverbotsverordnung – GroßveranstVerbV) Weitere Informationen Bußgeldkatalog A Dokumentation im Gesetz- und Verordnungsblatt