Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) Verkündet am 1. Mai 2020, in Kraft ab 4. Mai 2020 § 1 Beherbergung § 2 Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote § 3 Versammlungen § 4 Inseln und Halligen § 5 Gaststätten § 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten § 7 Zusammenkünfte in Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften § 8 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen § 9 Hygienestandards § 10 Kritische Infrastrukturen § 11 Positivliste, weitere Maßnahmen § 12 Ordnungswidrigkeiten § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Unterzeichnete Landesverordnung Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), verordnet die Landesregierung: § 1 Beherbergung Betreibern von Beherbergungsstätten, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Auf Campingplätzen dürfen die Betreiber nur das Dauercamping zulassen, sofern die Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen bleiben; eine Absonderung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist dort unzulässig. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Zu schließen sind auch nicht erlaubnispflichtige Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie insbesondere Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime, Ferienlager und Jugendzeltlager. nach oben § 2 Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote (1) Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Die Einreise zum Dauercamping nach § 1 Satz 2 ist erlaubt; zu Freizeitzwecken ist sie nur erlaubt, sofern sie für Tätigkeiten nach § 6 Absatz 4 bis 11 oder für private Besuche bei Personen mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein erfolgt. (2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. (3) Öffentliche und private Veranstaltungen sowie öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als den in Absatz 2 genannten Personen sind untersagt. (4) Öffentliche und private Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl über 1.000 Personen sind bis zum 31. August 2020 verboten. Vorbehaltlich anderer Regelungen in dieser Verordnung gilt für Veranstaltungen unter 1.000 Personen Absatz 3. (5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Reisen zu oder für Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten. Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen. Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Haushalts maßgeblich. (6) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind: Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr. die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird. (7) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind ferner Bestattungen und Eheschließungen. Diese sind jedoch auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken. nach oben § 3 Versammlungen (1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Absatz 2 benannten Personen sind verboten. (2) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde für Versammlungen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben. nach oben § 4 Inseln und Halligen (1) Der Aufenthalt auf den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand und der Hamburger Hallig ist Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben. (2) Von dem Aufenthaltsverbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Personen, die aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten; die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen; die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen; Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Geschwister oder in gerader Linie Verwandte einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel sind; als Journalisten über eine Sonderakkreditierung durch die Landesregierung verfügen, die als Dauercamper nach § 1 Satz 2 sich auf der Insel oder Hallig aufhalten oder aufhalten wollen oder die seit spätestens dem 3. Mai 2020 über einen Zweitwohnsitz auf der Insel oder Hallig verfügen oder die mit einer solchen Person am Erstwohnsitz in einem Hausstand wohnen und sich mit ihr gemeinsam auf der Insel oder Hallig aufhalten, soweit sie jeweils nicht seit mindestens 24 Stunden nach dem Infektionsschutzgesetz zur Absonderung verpflichtet sind. (3) Liegen vergleichbar schwerwiegende Gründe wie in Absatz 2 vor, können die zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen. nach oben § 5 Gaststätten (1) Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), sind zu schließen. (2) Gaststätten, nicht ortsgebundene und temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen, sowie gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist und ein Verkauf ohne Betretung der gastronomischen Einrichtung möglich ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt. Das Nähere, insbesondere weitere Einschränkungen beim Außerhausverkauf, legt das für Gesundheit zuständige Ministerium fest. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. nach oben § 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten (1) Sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern oder mit auf 800 Quadratmeter reduzierter Verkaufsfläche unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden: Einhaltung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2; Einhaltung der Hygienestandards nach § 9 Absatz 1; Beschränkung der Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür; bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche: Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen aus Nummern 1 bis 3 durch mindestens eine Kontrollkraft; ab 600 Quadratmeter Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Zur Verkaufsfläche gehören alle Flächen eines Betriebs, die den Kunden zugänglich sind, auf denen Waren angeboten werden, die mit dem Verkaufsvorgang in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen oder die von diesen Flächen umgeben sind, ohne davon großflächig und deutlich sichtbar abgegrenzt zu sein. Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Satzes 3 Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden. (1a) Die Voraussetzungen zur Größe der Verkaufsfläche und die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 3 und 4 gelten nicht für diejenigen in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betriebe. (1b) Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 vorbestellte Waren abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Verkäufer vermieden und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist. (2) Dienstleister und Handwerker dürfen ihre Leistungen nur erbringen, sofern eine enge persönliche Nähe zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 geöffnet werden. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch geboten sind. (2a) Die Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen nach den Absätzen 1 und 2 haben vor Öffnung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Hygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen. Die Städte, Gemeinden und Ämter wirken im Rahmen ihrer Befugnisse darauf hin, dass es in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen mit einer verdichteten Zahl an Geschäftslokalen nicht zu Menschenansammlungen kommt und dass Mindestabstände eingehalten werden. (3) Es sind zu schließen: Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, Betriebe des Prostitutionsgewerbes, öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, Bibliotheken, Sportboothäfen. Gewerbliche Tätigkeiten von Handwerksbetrieben sind in Einrichtungen nach Satz 1 dieses Absatzes weiterhin zulässig. (4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 können Tierparks, Wildparks und Zoos unter den Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 geöffnet werden. Zusätzlich ist die Besucherzahl in einem von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden Konzept zu begrenzen. Bei einer für die Besucher zugänglichen Wege- und Verkehrsfläche von über 1.000 Quadratmetern ist die Überwachung der Voraussetzungen von Satz 1 und 2 durch eine Kontrollkraft erforderlich; je weiterer 1.000 Quadratmeter ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Gastronomische Angebote innerhalb der Einrichtungen sind untersagt. (5) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 können im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- und Gesundheitsamt Kinder- und Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen von durch die kommunale Jugendpflege benannten Jugendlichen zur Betreuung in Gruppen von höchstens 5 Personen zur Verhinderung der Bildung von Ansammlungen oder zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes geöffnet werden. Abweichend von Absatz 3 dürfen im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- und Gesundheitsamt Einzel- und Gruppenangebote mit bis zu 5 Personen, die der Stärkung der Erziehungskompetenz und Gesundheitsprävention zur Verhinderung von Erziehungsmängeln oder Kindeswohlgefährdungen dienen, in Einrichtungen der Frühen Hilfen oder Familienzentren durchgeführt werden. Derartige Angebote dürfen auch in Familienbildungsstätten und weiteren geeigneten Einrichtungen, die Angebote der frühen Hilfen vorhalten, durchgeführt werden, deren Betrieb durch diese Verordnung untersagt oder eingeschränkt ist. (6) Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 kann die zuständige Behörde für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Die zuständige Behörde kann auch für Kaderathletinnen und Kaderathleten der olympischen und paralympischen Sportarten (Olympisches Kader, Paralympisches Kader; Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2) sowie deren Trainerinnen und Trainern unter Einhaltung der hygienischen und medizinischen Vorgaben ein Training an Bundesstützpunkten, am Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig-Holstein und an Landesstützpunkten Ausnahmen zulassen Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzung von Schwimmbädern durch Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer, soweit diese für die Vorbereitung des Wachdienstes zwingend notwendig ist, sowie deren Ausbilderinnen und Ausbilder. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. (7) Abweichend von Absatz 3 Nummer 7 können öffentliche Bibliotheken und Archive unter Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 4 geöffnet werden. Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 können vorbestellte und reservierte Waren von Besucherinnen und Besuchern abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zum Bibliothekspersonal vermieden wird und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist. Darüber hinaus müssen Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten registriert werden. Für Hochschulbibliotheken können die Hochschulen Ausnahmen für Studierende zum Zweck des Selbststudiums und zum Fertigstellen von Abschlussarbeiten sowie für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist. (8) Abweichend von Absatz 3 Nummer 8 dürfen die Sportboothäfen eingeschränkten Betrieb ermöglichen, sofern die Duschen und Gemeinschaftsräume, mit Ausnahme von Toilettenräumen tagsüber, geschlossen bleiben. (9) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten und Ausstellungen unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden: Die Besucherzahl ist auf eine Person je 15 Quadratmeter begehbarer Ausstellungsfläche zu beschränken; gastronomische Angebote dürfen nicht geöffnet werden; Gruppenführungen, Ausstellungseröffnungen und museumspädagogische Angebote dürfen nicht erfolgen; Garderoben, bei denen Personal Kleidung bzw. Taschen entgegennimmt, sind zu schließen. Freilichtmuseen, Gedenkstätten, Erinnerungsorte und weitere museale Angebote unter freiem Himmel können unter den Voraussetzungen des Satz 1 Nummer 2 bis 4 geöffnet werden. Zusätzlich ist die Besucherzahl in einem von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden Konzept zu begrenzen. Bei einer für die Besucher zugänglichen Wege- und Verkehrsfläche von über 1.000 Quadratmetern ist die Überwachung der Voraussetzungen von Satz 2 und 3 durch eine Kontrollkraft erforderlich, je weiterer 1.000 Quadratmeter ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. (10) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 dürfen die Außenanlagen botanischer Gärten geöffnet werden. Ebenso dürfen Spielplätze unter der Voraussetzung geöffnet werden, dass der Betreiber ein Hygienekonzept zur Reduzierung von Infektionsrisiken erstellt und umsetzt. Private Betreiber haben das Konzept der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde zur Kenntnis zu geben. (11) Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 können öffentliche und private Sportanlagen draußen für den Sport- und Trainingsbetrieb für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sportarten unter folgenden Bedingungen genutzt werden: der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden, der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten, Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen, eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt, Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten sowie weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort in schriftlicher Form zur Information der Nutzerinnen und Nutzer mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt. Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 dürfen Sportgeräte für den Sport unter freiem Himmel vermietet werden. nach oben § 7 Zusammenkünfte in Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (1) Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt. Der Einzelunterricht in Musikschulen ist zulässig. (2) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und in sonstigen Einrichtungen der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften mit mehr als den in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind untersagt. (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Gottesdienste und Zusammenkünfte zum Zwecke des Gebetes nur unter folgenden Voraussetzungen stattfinden: Die Teilnehmerzahl ist auf eine Person je 15 Quadratmeter zu begrenzen. Die Gemeinschaften treffen Vorkehrungen zur geordneten Durchführung der Zusammenkünfte und dafür, dass Infektionsketten rasch und vollständig nachvollzogen werden können. nach oben § 8 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen (1) In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen untersagt. Von dem Verbot nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung, als benanntes Entlastungskrankenhaus erbrachte akutstationäre Leistungen sowie die Nutzung als Ausweicheinrichtung der stationären Altenpflege ausgenommen. Diese sind grundsätzlich für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen. Satz 1 bis 3 gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken. Für Patientinnen, Patienten und betreute Personen, die bis zum 16. März 2020 Maßnahmen nach Satz 1 und 4 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden. (2) In Einrichtungen, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Personen teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen keine Personen mehr versorgt werden. Von dem Verbot nach Satz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind. Von dem Verbot sind ebenfalls solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll nach Möglichkeit ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. nach oben § 9 Hygienestandards (1) Beim Betrieb der in §§ 1 und 5 bis 8 genannten Einrichtungen sowie in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten: Besucherinnen und Besucher halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander, soweit sie nicht hilfs- oder betreuungsbedürftig sind, und zu den Beschäftigten ein, soweit sie nicht durch eine Barriere abgeschirmt sind; Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte halten die Regeln zur Husten- und Nieshygiene ein; Oberflächen, die von Besucherinnen und Besuchern häufig berührt werden, werden mindestens zweimal täglich desinfiziert; darüber wird taggleich eine schriftliche Dokumentation erstellt, die auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt ausgehändigt wird. (2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus SARS CoV-2 sind gebührend zu berücksichtigen. An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen auf die Hygienestandards nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, verbunden mit dem Hinweis, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung führen können; sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen; beim Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen das Verbot des Verzehrs innerhalb eines Umkreises von 100 Metern. (3) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygiene- oder Kapazitätskonzept zu erstellen ist, hat der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Konzepts zu gewährleisten. nach oben § 10 Kritische Infrastrukturen (1) Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung zählen folgende Bereiche: Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903), Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen, Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV, Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV, Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß § 7 BSI-KritisV, Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV, Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung, Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation, Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz, Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kindertagespflegepersonen, Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. (2) Dabei sind nur solche Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. nach oben § 11 Positivliste, weitere Maßnahmen (1) Das für Gesundheit zuständigen Ministerium wird ermächtigt, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, in der erlaubte Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 konkretisiert werden. (2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anzeige gleichzeitig mit der Bekanntgabe erfolgen. nach oben § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Personen beherbergt oder eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält, entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält, entgegen § 2 Absatz 3 an öffentlichen Zusammenkünften, Veranstaltungen oder Ansammlungen teilnimmt entgegen § 2 Absatz 4 an Veranstaltungen teilnimmt, entgegen § 3 Absatz 1 an Versammlungen teilnimmt, entgegen § 4 sich auf Inseln oder Halligen aufhält, entgegen § 5 Absatz 1 eine Gaststätte geöffnet hält, entgegen § 6 Absatz 1 eine Verkaufs- und Warenausgabestelle geöffnet hält, entgegen § 6 Absatz 2 als Dienstleister oder Handwerker eine Leistung erbringt oder einen Verkaufsbereich geöffnet hält, entgegen § 6 Absatz 2a Satz 1 ein Einkaufszentrum geöffnet hält, entgegen § 6 Absatz 3 eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält, entgegen § 7 an einer Zusammenkunft teilnimmt, entgegen § 9 Absatz 3 als Betreiber einer Einrichtung erforderliche Maßnahme zur Einhaltung eines genehmigten Kapazitäts- oder Hygienekonzepts unterlässt. nach oben § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 1. Mai 2020 Daniel Günther Ministerpräsident Dr. Heiner Garg Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren nach oben Begründung: nach oben A. Allgemein Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hat die Landesregierung mit zahlreichen Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten reagiert. Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes des Bundes wurden unter anderem neben den Erlassen von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auch die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) – verkündet auf Grundlage von § 60 Absatz 3 Landesverwaltungsgesetz – vom 17. März 2020 erlassen. Sie erging auf Grundlage von § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz. Durch das Fortschreiten der Corona-Pandemie bedarf es der Anpassung der SARS-CoV-2-BekämpfVO sowie auch einiger konkretisierenden Regelungen. Der weitere Fortgang der Corona-Pandemie in Schleswig-Holstein steht unter der fortwährenden Beobachtung durch die Landesregierung. Ihr ist bewusst, dass durch die vorliegende Verordnung weiterhin in wesentlichen Bereichen in elementare Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger des Landes Schleswig-Holstein und darüber hinaus eingegriffen wird. Dies hat seinen Grund darin, dass die Pandemie noch immer nicht in dem Umfang zum Stillstand gebracht werden konnte, der die vorliegenden Freiheitsbeschränkungen entbehrlich gemacht hätte. Es bedarf weiterhin schwerwiegender und grundrechtseinschränkender Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion. Gleichzeitig zeichnet sich jedoch ab, dass es gelungen sein könnte, die Kurve abzuflachen und damit eine zu befürchtende Überforderung des Gesundheitswesens abzuwenden. Aus diesem Grunde können in der vorliegenden Verordnung gegenüber der vorhergehenden wiederum einige Lockerungen für die Bürgerinnen und Bürger normiert werden; so zum Beispiel in den §§ 1 und 2 für Dauercamper, in § 6 Absätze 8 bis 11 für die Bereiche Sportboothäfen, Museen, botanische Gärten und einzelne kontaktarme Sportarten. Gleichzeitig wurde aus infektiologischer Sicht in § 2 Absatz 4 normiert, dass bis zum 31. August 2020 Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern verboten sind, um den Betreibern insoweit Rechtsklarheit zu geben. Das Aufenthaltsverbot auf den Inseln und Halligen wurde für Verwandte und Zweitwohnungsbesitzer ebenfalls gelockert. Unter besonderer Berücksichtigung der Religionsfreiheit wurden in § 7 Absatz 3 Erleichterungen für die Durchführung von religiösen Veranstaltungen normiert. Nach dem messbaren Erfolg der einschränkenden Maßnahmen soll nun das öffentliche Leben stufenweise wieder hochgefahren werden. Um den erzielten Erfolg nicht zunichte zu machen, kann nicht in einem einzigen großen Schritt jegliche Freiheit wiederhergestellt werden, die Gefahr eines dynamischen Verlaufs der Infektionszahlen wäre zu groß. Das Konzept des stufenweise Hochfahrens setzt notwendigerweise Kapazitätsbeschränkungen bei der Öffnung voraus. Welche konkreten Bereiche des öffentlichen Lebens wieder eine Öffnung erfahren, die infektionsschutzrechtlich vertretbar ist, hat der Verordnungsgeber in ex-ante-Perspektive unter Abwägung der verschiedenen Belange des Grundrechtsschutzes und weiterer, auch volkswirtschaftlicher, Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei kommt ihm eine weite Einschätzungsprärogative zu. Die Maßnahmen werden fortlaufend evaluiert, um ihre Notwendigkeit und Geltungsdauer ebenso wie ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die Landesregierung hat deshalb zunächst wiederum einen sehr begrenzten Geltungszeitraum für die Verordnung vorgesehen (siehe § 13 Satz 2), damit neue Erkenntnisse möglichst zeitnah in neue, die Bürgerinnen und Bürger möglichst weniger belastende Regelungen umgesetzt werden können. nach oben B. Im Einzelnen: nach oben Zu § 1 Beherbergung § 1 der Verordnung wurde aus der letzten Fassung übernommen. Es bleibt beim Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken. Dieses Verbot ist notwendig und verhältnismäßig, weil die Entwicklung der Infektionszahlen weiterhin fragil bleibt. Zwar ist es gelungen, die Kurve der Infektionen abzuflachen; dies jedoch nicht in einem Umfang, der bereits jetzt die Pandemie als eingedämmt bezeichnen lässt. Vielmehr ist weiterhin höchste Vorsicht bei Lockerungen geboten, da die Entwicklung jederzeit in eine umgekehrte und gefährliche Richtung umschlagen kann. Es gilt daher auch weiterhin, die medizinischen Kapazitäten für mögliche stärkere Ausbruchsgeschehen bereit zu halten. Diese Reserve wäre dann gefährdet, wenn man bereits zum jetzigen Zeitpunkt den Tourismus im Land auch nur in Teilen wieder zulassen würde. Es bestände dann die Gefahr, dass ein Ausbruchsgeschehen die Kapazitäten im Land schnell überfordern würde. Die Übernachtung auf dafür geeigneten Booten in Sportboothäfen wird eingeschränkt zugelassen, da dort die Ansteckungsgefahr gering ist. Vom Verbot der Beherbergung auf Campingplätzen wird eine weitere - einschränkende - Ausnahme gemacht. Im Gleichklang mit der Entscheidung, den Eigentümern und Besitzern wieder den Zugang zu ihren Zweitwohnungen zu erlauben (siehe § 4 für die Inseln und Halligen und die Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte) soll vergleichbares Camping erlaubt sein. Insofern wird das Dauercamping zugelassen. Dabei ist ausschlaggebend, das es sich in Anlehnung an das Bauordnungsrecht um eine quasi ortsfeste Anlage handelt. Das gilt nur für Campinghäuser und langfristig abgestellte Wohnwagen. Ihnen ist gemeinsam, dass sie autark von den Gemeinschaftseinrichtungen des Campingplatzes sind. Entsprechend sind die Gemeinschaftseinrichtungen des Campingplatzes, inklusive der Toiletten, zu schließen. Die Körperhygiene samt Toilette findet im eigenen Wohnwagen bzw. Wohnheim statt. Mit der Ausnahme wird jedoch nicht nur auf den Wohnwagen bzw. das Wohnheim abgestellt. Auch die Dauer des Campings ist maßgebend. Saisonal bedingtes Camping beispielsweise im Urlaub ist weiterhin unzulässig. Ein Mietvertrag eines Campers muss mindestens eine 5-monatige Mietzeit aufweisen. Die Überlassung der Nutzbarkeit des Wohnwagens oder des Wohnheims an Dritte ist nicht erlaubt. Strom und Wasser können vom Campingplatz bezogen werden. Im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus muss der Dauercamper an seinen Wohnsitz zurückkehren, um dort die Quarantäne zu verbringen. Campingplätze sind typischerweise für Absonderungen ungeeignet. nach oben Zu § 2 Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen; Kontaktverbote Unter Reisen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 fallen nicht der arbeitsbedingte Reiseverkehr, Einkaufsfahrten in engerem räumlichen Umfeld zur Wohnung und grundsätzlich Ausflüge von geringem Umfang wie Spaziergänge und -fahrradfahrten (Diese sind jedoch untersagt, wenn die Gefahr der Bildung einer Zusammenkunft oder Ansammlung besteht). Eine Einreise zu touristischen oder Freizeitzwecken wird erlaubt, wenn sie zu dem Zweck des Dauercampings oder zum Zweck erfolgt, sich am eigenen Erst- oder Zweitwohnsitz aufzuhalten. Eine nach § 30 Absatz 1 IfSG angeordnete Absonderung darf allerdings nicht auf einem Camping- oder Wochenendplatz erfolgen. Auch die Wahrnehmung von solchen Freizeitaktivitäten, die in § 6 Absatz 4 bis 11 aufgeführt werden, erlauben die Einreise. Auch eine Einreise zu dem Zweck, Freunde in deren Privatwohnung zu besuchen, wird zugelassen; die in § 2 Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Kontaktbeschränkungen und das Verbot privater Veranstaltungen bleiben davon allerdings unberührt. Für die Bevölkerung Schleswig-Holsteins sind Tagesreisen innerhalb des Landes zulässig (mit Ausnahme der Inseln und Halligen, siehe § 4). In Absatz 2 wurde das Verbot und die Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen im Erlass von Allgemeinverfügungen vom 23. März 2020 in die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung überführt. Absatz 3 regelt das Verbot von öffentlichen und privaten Veranstaltungen (zum Beispiel private Partys) sowie von öffentlichen Zusammenkünften und Ansammlungen. Auch diese werden grundsätzlich untersagt, solange keine Ausnahme nach Absatz 3a oder Absatz 4 einschlägig ist. Um für Planungssicherheit aller Beteiligten zu sorgen, hat der Verordnungsgeber nach Absatz 4 bereits perspektivisch klargestellt, dass er zum jetzigen Zeitpunkt aus epidemiologischer Sicht keinesfalls davon ausgeht, dass öffentliche oder private Großveranstaltungen von über 1.000 Personen bis zum 31. August 2020 stattfinden können. Solche Veranstaltungen bergen ein zu großes Risiko der Verbreitung des Corona-Virus, und würden einer Eindämmung der Corona-Pandemie entgegenstehen. Ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen Veranstaltungen unter 1.000 Personen bis zum 31. August 2020 möglich sind, hat der Verordnungsgeber noch nicht entschieden. Dies soll anhand eines Veranstaltungskonzeptes unter Berücksichtigung der Vielfalt der Arten von Veranstaltungen geschehen, dessen Erarbeitung derzeit erfolgt. Bis dahin gilt, was in Absatz 3 zu Veranstaltungen unter Verweis auf Absatz 2 geregelt ist. Das Kontaktverbot bleibt bestehen. Ausnahmen von diesem Kontaktverbot sind möglich, sofern dies in dieser Verordnung gestattet ist. Nach Absatz 5 gelten die Verbote der Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 nicht für Reisen zu oder Zusammenkommen von Familienangehörigen. Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister und Großeltern. Aus seuchenprophylaktischen Gründen soll jedoch auf Reisen zu oder auf Zusammenkommen von Familienangehörigen freiwillig verzichtet bzw. sollen diese auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden. Der Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern soll, wo auch immer möglich, eingehalten werden, siehe Absatz 2 Satz 2. Im privaten Bereich sollen nicht im gleichen Maße Beschränkungen gelten wie im öffentlichen Raum. Dennoch ist es auch hier trotz des berechtigten Interesses an der Pflege privater, insbesondere familiärer Kontakte notwendig, allzu große Menschenansammlungen zu vermeiden. Daher wird die Gesamtpersonenzahl für ein Zusammenkommen im privaten Raum, sofern es sich nicht um eine weitergehend eingeschränkte private Veranstaltung handelt, auf maximal 10 beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch für das familiäre Zusammenkommen im öffentlichen Raum. Diese Beschränkung gilt jeweils nicht, wenn die Anzahl der dem Haushalt angehörenden Personen diese Zahl übersteigt. Absatz 6 Nummer 1 regelt Ausnahmen für öffentliche Veranstaltungen im öffentlichen Interesse, wie z.B. Gerichtsverfahren oder Sitzungen von kommunalen Gremien. Absatz 4 Nummer 2 regelt Ausnahmen für Tätigkeiten, bei denen Zusammenkünfte nicht vermieden werden können. In Absatz 4 Nummer 3 ist die Ausnahme geregelt, wenn Kinder oder Pflegebedürftige beispielsweise im Rahmen der Nachbarschaftshilfe betreut werden. Dies ist möglich, sofern damit die Gesamtpersonenzahl nicht überschritten wird. Absatz 7 regelt, dass Trauerfeiern und Eheschließungen weiterhin möglich sind. An Eheschließungen dürfen neben den Eheschließenden und der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten auch im kleinen Kreis Familienangehörige und unverzichtbare Personen teilnehmen. nach oben Zu § 3 Versammlungen In § 3 ist ein generelles Verbot für Versammlungen normiert. Um den Eingriff auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG verhältnismäßig zu gestalten, können die zuständigen Behörden Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn der Schutz vor Infektionen gewährleistet wird. Um letzteres zuverlässig zu gewährleisten, ist die Beteiligung der zuständigen Gesundheitsbehörden ausdrücklich aufgenommen worden. Die Beibehaltung des grundsätzlichen Versammlungsverbots ist zumindest für den nunmehr vorgesehenen Geltungszeitraum weiter geboten, um die Ansteckungsgefahr beim Zusammentreffen von Veranstaltungsteilnehmern zu verhindern. Versammlungen sind regelmäßig sehr dynamische Zusammenkünfte, bei denen weder die Anzahl der Teilnehmenden noch die Art der Aktionen oder die Örtlichkeiten genau vorhergesagt und kontrolliert werden können. Beispielsweise klassische Aufzüge, die durch Innenstädte marschieren, sind vor dem Hintergrund des Infektionsrisikos in der aktuellen Situation noch nicht durchführbar. Über die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung sind Versammlungen nach individueller Rückkopplung mit den zuständigen Behörden im Einzelfall unter Einhaltung strikter infektionsvermeidender Maßnahmen möglich. nach oben Zu § 4 Inseln und Halligen Das Aufenthaltsverbot in Absatz 1 dient vorrangig der Sicherstellung der (notfall-)medizinischen Versorgung der einheimischen Bevölkerung. Eine zusätzliche Belastung der medizinischen Versorgung durch Touristen gefährdet diese und die der Touristen selbst. Durch den Begriff des Aufenthalts wird klargestellt, dass nicht nur der einmalige Zutritt zu den Inseln und Halligen grundsätzlich untersagt ist, sondern auch der sich daran anschließende Verbleib. Die Hamburger Hallig ist von den Beschränkungen ausgenommen, da sie unbewohnt ist und keine Versorgungsengpässe zu befürchten sind. Die Ausnahmeregelungen in Absatz 2 folgen dem Gedanken aus Absatz 1 konsequent. Zur Achtung des nach Artikel 6 Absatz 1 GG garantierten Schutzes des Familienlebens wird in Absatz 1 Nummer 4 der Ausnahmetatbestand für Angehörige von Inselbewohnern ausgeweitet. Ein neuer Ausnahmetatbestand wird angesichts des in Artikel 14 Absatz 1 GG gewährleisteten Eigentumsschutzes zugunsten der Inhaber von Zweitwohnungen in Absatz 2 Nummer 6 eingefügt. Geschützt ist dabei nicht nur der Eigentümer einer Immobilie, sondern auch der Besitzer, etwa im Rahmen langfristiger Miet- oder Pachtverträge. Über Eigentum oder Besitz einer auf der Insel oder Hallig belegenen Immobilie hinaus ist für ein Aufenthaltsrecht ist eine Eigennutzung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung erforderlich. Dies muss bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung am 4. Mai 2020 der Fall gewesen sein, um einen weiteren Zustrom von Personen zu verhindern, die erst jetzt einen Zweitwohnsitz begründen wollen. Zum Nachweis eines Zweitwohnsitzes geeignet sind etwa eine nach § 18 des Bundesmeldegesetzes auszustellende Meldebescheinigung, ein Bescheid über kommunale Zweitwohnungssteuern auf Grund einer Satzung nach § 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, ein Auszug aus dem Grundbuch oder ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag. Wegen des nach Artikel 6 Absatz 1 GG garantierten Schutzes des Familienlebens dürfen sich auch die Hausstandsangehörigen des Zweitwohnungsinhabers gemeinsam mit ihm auf der Insel oder Hallig aufhalten. Um die begrenzten Kapazitäten des örtlichen Gesundheitssystems nicht zu überlasten, haben Zweitwohnungsinhaber und deren Hausstandsangehörige die Insel oder Hallig binnen 24 Stunden zu verlassen, sobald sie jeweils nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (ggf. in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes) zur Absonderung verpflichtet sind. Die Frist wird wegen der besonderen Verkehrsanbindung der Inseln und Halligen eingeräumt. Der Auffangtatbestand des Absatz 3 soll Härtefälle die in ihrer Schwere den im Absatz 2 genannten vergleichbar sind, ebenfalls sachgerecht behandeln können (zum Beispiel Einbruch, Wasserschäden, Trauerfeiern, Sterbebegleitung). nach oben Zu § 5 Gaststätten Der Betrieb von Gaststätten ist angesichts des dort typischerweise bestehenden besonderen Ansteckungsrisikos weiterhin grundsätzlich untersagt. Durch die Kontakte vieler Menschen bedeuten Gaststätten ein hohes Risiko für die Weiterverbreitung des Corona-Virus. Da es darum gehen muss, ein exponentielles Wachstum der Infiziertenzahlen und damit eine nicht mehr zu steuernde Belastung unseres Gesundheitssystems zu verhindern, ist in der Abwägung trotz der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen das Verbot ein verhältnismäßiges Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. In § 5 Absatz 2 ist der Begriff "mitnahmefähige“ Speisen genannt. Der Umfang der zu verkaufenden Speisen soll damit auf die übliche Mitnahmemenge begrenzt werden. Auf die entsprechende Anwendbarkeit von § 11 Absatz 1 wird verwiesen. Diese Einschränkungen werden auf den Internetseiten der Landesregierung mit der veröffentlichten Liste verbindlich festgelegt. Auf das Erfordernis der telefonischen oder elektronischen Vorbestellungspflicht wird verzichtet, die Beachtung der genannten hygienischen Voraussetzungen bleibt jedoch obligatorisch. Ebenso sind die nicht ortsgebundenen und temporären Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (zum Beispiel mobile Eiswagen, Kaffeestände, Würstchenbuden und Hähnchengrillwagen) unter der Voraussetzung, dass die Vorgaben zu den Wartezeiten, zum Abstand, zur Hygiene und zum Verzehr eingehalten werden, nunmehr zulässig. Das Verzehrverbot in einem Umkreis um die gastronomischen Einrichtungen ist erforderlich, da Personen solche Verkaufsstellen als Treffpunkte im öffentlichen Raum ansehen können und sich dort sammeln, während sie ihr Essen verzehren. Wegen des Verweises auf § 1 Gaststättengesetz betrifft das Verbot für Gaststätten nicht die Betriebskantinen nach § 25 GastG, sofern die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Sie dürfen unter Einhaltung der hygienischen Bedingungen offenbleiben. nach oben Zu § 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten Absatz 1: In Satz 1 ist der Grundsatz normiert, dass sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen, auch in mobiler Ausführung, zu schließen sind und geht dabei zunächst im Ausgangspunkt von der seuchenhygienischen Sicht aus. Bereits in der 1. SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 17. März waren jedoch zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung die näher bezeichneten Ausnahmen normiert worden. Zu den erlaubten mobilen Verkaufsständen der Lebensmittelversorgung gehören solche, die sowohl auf Wochenmärkten als auch außerhalb von Wochenmärkten verkaufen (zum Beispiel Fisch-, Käse- und Fleischerwagen sowie die saisonabhängigen "Erdbeer- und Spargelstände“). Auch für den Betrieb der mobilen Verkaufsstellen gelten die Vorgaben der §§ 2 und 9, die unbedingt einzuhalten sind. Vorbestellte Waren können ebenfalls abgeholt werden. Die Einhaltung der Hygienevorschriften des § 9 (insbesondere kein direkter Kontakt, Gewährleistung der Vereinzelung der Wartenden) ist zu gewährleisten. Nach Satz 2 wird festgelegt, wie im Falle von Mischsortimenten zu verfahren ist. Es kommt auf den Schwerpunkt des Sortiments für die Entscheidung an, ob die Verkaufsstellen zu den nach Satz 1 aufgezählten Verkaufsstellen gehören. Bei einer Abgrenzung von erlaubten zu nicht erlaubten Sortimenten ist maßgeblich, welches überwiegt, mithin mehr als 50 % ausmacht. Nach Satz 2 wird festgelegt, wie im Falle von Mischsortimenten zu verfahren ist. Es kommt auf den Schwerpunkt des Sortiments für die Entscheidung an, ob die Verkaufsstellen zu den nach Satz 1 aufgezählten Verkaufsstellen gehören. Bei einer Abgrenzung von erlaubten zu nicht erlaubten Sortimenten ist maßgeblich, welches überwiegt, mithin mehr als 50 % ausmacht. Es gilt fortwährend zwischen der gesundheitlichen Gefahren für die Bevölkerung und der Grundrechtsbeeinträchtigung der Betreiber von Verkaufsstellen abzuwägen, ob ein sanftes Wiederanfahren der Wirtschaftstätigkeit angemessen ist. Aus epidemiologischer Sicht wird derzeit eine Öffnung von Verkaufsstellen bis 800 Quadratmeter für vertretbar gehalten. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Verkaufsstellen ist eine Reduzierung der Verkaufsstellen auf 800 Quadratmetern bei den ansonsten zu großen Verkaufsstellen zulässig. Erlaubt ist jedoch nur der Verkauf als solches. Zusätzliche Angebote wie Kinderbetreuungszonen oder Ähnliches sind von dieser Ausnahme nicht erfasst, weil sie unter Infektionsschutzgesichtspunkten ein erhebliches Risiko bergen. Am Ende von Satz 3 werden auch die weiteren Voraussetzungen für die Öffnungen von Verkaufsstellen unter 800 Quadratmetern unter anderem zur Einhaltung der Hygienestandards und dem Abstandsgebot im weiteren Sinne normiert. Unter Verweis auf § 2 Absatz 2 und § 9 gilt es vor allem, nur Ansammlungen im erlaubten Umfang zuzulassen und den Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren. Insbesondere im Eingangsbereich der Geschäfte ("Schleuse“) ist ein besonderer Fokus auf die Einhaltung der Regelungen zu legen. Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus § 2 Absatz 2 und § 9. Insbesondere gilt die Verpflichtung zur Bedeckung des Mundes und der Nase nach der Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung – MNB-. Nummer 3 macht Vorgaben für Beschränkung der Kundenzahl je Person pro Quadratmeter. Die in Nummer 4 angesprochenen Kontrollkräfte können auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ladengeschäfts sein; sie dürfen jedoch parallel zur Kontrolltätigkeit keine Verkaufs- und Beratungstätigkeit im Geschäft vornehmen. Verkaufsstellen über 800 Quadratmeter Verkaufsfläche stellen nach derzeitiger infektionsschutzrechtlicher Situation die Grenze dar, ab der die Geschäfte schließen müssen. Ab dieser Größenordnung beginnt nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baunutzungsverordnung die Großflächigkeit von Einzelhandelsunternehmen, die eine besondere überörtliche Magnetwirkung auslösen. Solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe sind auf eine übergemeindliche Versorgung ausgerichtet und sprechen damit einen größeren Kundenkreis aus einem weiteren Einzugsbereich an. Dieser Effekt kann über die Begrenzung der Verkaufsfläche zumindest deutlich abgemildert werden. Es besteht die Gefahr, dass zu große Menschenmengen angezogen werden, was es in der Pandemie zu verhindern gilt. Der Wert von 800 qm Verkaufsfläche wird daher auch dieser Verordnung zugrunde gelegt. Verkaufsstellen über 800 qm müssen ihre Verkaufsfläche auf diese Größe reduzieren. Durch die Beschränkung der Verkaufsfläche wird sichergestellt, dass die Einhaltung der Hygienemaßnahmen noch überblickt und mit der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Kontrollkräften kontrolliert werden kann. Von ausschlaggebender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Begrenzung der maximal zulässigen Personenanzahl im Verhältnis zur Gesamtfläche, um die Einhaltung des unerlässlichen Mindestabstands zu gewährleisten. In Satz 4 wird näher definiert, was unter der Verkaufsfläche zu verstehen ist. Angelehnt an die baurechtliche Rechtsprechung zur Verkaufsfläche im Zusammenhang mit der Großflächigkeit eines Handelsbetriebes im Sinne von § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baunutzungsverordnung gehören hierzu zunächst alle Flächen eines Betriebes, die den Kunden zugänglich sind, auf deren Waren angeboten werden oder die mit dem Verkaufsvorgang in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Demnach fallen auch alle Gänge, Treppen, Aufzüge, die Flächen des Windfangs sowie zusätzlich zum Kassenbereich auch der Kassenvorraum. Entscheidend ist dabei, welche Verkaufsfläche im jeweiligen Miet-, Pachtvertrag oder in der jeweiligen Baugenehmigung angegeben ist. Ware, die beispielsweise aus dem abgetrennten reduzierten Bereich den Kunden gezeigt oder übergeben wird, bewirkt kraft Definition, dass diese Flächen zur Verkaufsfläche dazuzuzählen sind. Mit der Formulierung "die von diesen Flächen umgeben sind, ohne davon großflächig und deutlich sichtbar abgegrenzt zu sein" wird speziell auf die zu reduzierenden Verkaufsflächen eines Geschäftes eingegangen. Dem Verordnungsgeber geht es um eine tatsächliche Reduzierung der Verkaufsfläche auf 800 qm. Dabei ist die nicht genutzte Verkaufsfläche deutlich und sichtbar von der zulässigen Verkaufsfläche abzugrenzen. Dies kann beispielsweise durch Stellwände, Flatterband oder großflächiges Abdecken geschehen. Nicht zulässig ist eine Verdichtung der Regale in den geöffneten Verkaufsflächen im Vergleich zum sonstigen "Normalbetrieb“ oder eine Teilung vorhandener Flächen auf mehrere in der Größe zulässige Verkaufsflächen mit unterschiedlichen Zugängen. Hierunter fallen auch kurzfristige Baumaßnahmen, die nur optisch aus einer bisherigen Verkaufsstelle zwei Verkaufsstellen machen. Durch das Merkmal "großflächig“ ist vorgegeben, dass kleinteiliges Abdecken (beispielsweise in jedem Gang einzelne Regale oder mehrere Ständer) nicht ausreichend ist. Es geht um wahrnehmbare größere Areale, die dem Zutritt verwehrt sind. Sollten diese Bedingungen nicht eingehalten werden, so gelten die Flächen als zur Verkaufsfläche dazugehörig. Möglicherweise führt dies dazu, dass die Verkaufsfläche die erlaubten 800 Quadratmeter übersteigt. Bei einer Reduzierung der Verkaufsfläche dürfen Flucht- und Rettungswege in ihrer Erkennbarkeit und Funktion nicht eingeschränkt werden, erforderliche Löschmittel müssen erreichbar bleiben und der Feuerwehr sind relevante Änderungen mitzuteilen. Die Ladeninhaber sind für die Einhaltung der jeweils bestehenden Brandschutzkonzepte verantwortlich, auch wenn die Verkaufsfläche auf das zulässige Höchstmaß verkleinert wird. Die Vorgaben der Baugenehmigung und der gegebenenfalls auch später beigefügten Nebenbestimmungen sind bei Reduzierungen der Verkaufsflächen in vollem Umfang einzuhalten. Die brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen einschließlich der Erreichbarkeit und Benutzbarkeit der Flucht- und Rettungswege müssen sichergestellt sein. Wenn Teilflächen gesperrt werden, muss sichergestellt bleiben, dass die durch diese Bereiche führenden Rettungswege leicht erreichbar bleiben und uneingeschränkt genutzt werden können. Die Betreiber müssen sicherstellen, dass die Flucht- und Rettungswege klar erkennbar von den gesperrten Flächen abgegrenzt sind. Eventuell sind zusätzliche Beschilderungen vorzunehmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind hinreichend einzuweisen. In Satz 5 neu aufgenommen wurden die für die Grundversorgung der Bevölkerung bedeutsamen Kraftfahrzeug-, Fahrradhändler und Buchhandlungen. Darüber hinaus wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass im Regelfall Kraftfahrzeughändler und Fahrradhändler gleichzeitig nur von wenig Kunden aufgesucht werden, so dass eine Begrenzung von Verkaufsflächen nicht notwendig ist. Die für die Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 Quadratmetern geltenden Voraussetzungen nach Satz 3 gelten auch für die Kraftfahrzeug-, Fahrradhändler und die Buchhandlungen. Absatz 1a ist eingefügt worden, um den Betrieben, die schon vor den Entscheidungen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 15. April 2020 nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit der Positivliste nach § 11 Absatz 1 (Stand: 6. April 2020) zulässigerweise geöffnet waren, eine Art Bestandsschutz zu geben. Sie sollen nicht dazu verpflichtet werden, ihre Lokalitäten (die bislang ohne weitere Voraussetzungen und Auflagen geöffnet sein durften) entsprechend "nachrüsten“ zu müssen, was eine "Verschärfung“ für sie bedeuten würde. Gleichwohl ist auch Ihnen anzuraten, "freiwillig" die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 (die §§ 2 und 9 – siehe Nummer 1und 2 – gelten unmittelbar für sie) zum Schutz der Kundinnen und Kunden, aber auch zum Eigenschutz/Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umzusetzen. Absatz 1b ist eingefügt worden, um die Möglichkeit der Abholung von Waren in Geschäften mit einer Größe der Verkaufsflächen über 800 Quadratmeter zu gewährleisten. In Absatz 2 ist der Grundsatz verankert, dass Dienstleister und Handwerker ihrer Tätigkeit nachgehen können. Dieser Grundsatz wird aus infektionshygienischer Sicht zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten eingeschränkt. Für eine generelle Kontaktreduzierung kommt es deshalb darauf an, wie persönlich eng der Kontakt zum Kunden ist, denn nur hier droht eine unmittelbare Virusübertragung. Der Begriff des Kunden ist dabei weit zu verstehen. Er umfasst Verbraucher (§ 13 BGB), Unternehmer (§ 14 BGB), ist unter anderem aber auch als Besteller eines Werkvertrages (§ 631 BGB) oder Dienstleistungsempfänger (§ 611 BGB) aufzufassen. Bei eher sachbezogenen Leistungen wie die eines Dachdeckers, Installateurs oder Schornsteinfegers ist der Abstand zum Kunden von ca. 1,5 Metern unproblematisch einhaltbar. Der Dienstleister bzw. der Handwerker nehmen die Tätigkeit ohne die Zuarbeit des Kunden war. Diese Tätigkeiten sind daher erlaubt. Bei personenbezogenen Leistungen und zwar bei denjenigen, die innerhalb des Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgeführt werden, geht der unmittelbare Kundenkontakt mit stark erhöhten Risiken einer Übertragbarkeit des Corona-Virus einher. Aus epidemiologischer Sicht dürfen Lockerungen in diesem kritischen Bereich nur behutsam erfolgen. Bis zur SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 18. April 2020 durften Dienstleister und Handwerker ihre Leistungen nur erbringen, sofern ein enger persönlicher Kontakt ausgeschlossen war. Entsprechend mussten beispielsweise Nagel-, Kosmetik-, Tattoostudios und Friseure ihre Tätigkeit einstellen. Die weitere Entwicklung hat gezeigt, dass auch im Nahbereich Schutzmechanismen möglich sind, die einer Infektionsübertragung entgegenwirken. Gleichzeitig besteht eine hohe Sensibilität bei den Beschäftigten und Kunden. Unter Abwägung der gesundheitlichen Gefahren für die Bevölkerung, der Stabilität des Gesundheitssystems und der Belastungen für die Gewerbetreibenden ist eine Lockerung von dem generellen Verbot von personenbezogenen Leistungen möglich. Ein weiterhin hohes Übertragungsrisiko besteht im unmittelbaren Gesicht-zu-Gesicht-Kontakt und bei längeren Tätigkeiten am Körper des Kunden. Mit der Umformulierung "enger persönlicher Kontakt“ in "enge persönliche Nähe“ wird diesem Umstand Rechnung getragen. Die Beschäftigten müssen höchst sensibilisiert und unter Einhaltung aller Möglichkeiten zur Vermeidung von Infektionsübertragung agieren. Beispielsweise hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für das Friseurhandwerk Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk aufgezeigt durch die ein möglichst infektionsminimierendes Vorgehen möglich ist. Das wird für das Friseurhandwerk als ausreichend angesehen. Generell ist der Einsatz einer trennenden Scheibe zwischen Beschäftigen und Kunden – oder Entsprechendes – vorzusehen, sofern das bei der Verrichtung der Tätigkeit möglich ist. Der Einsatz einer Mund-Nasen-Bedeckung für Kunden und Beschäftige alleine reicht nicht aus, um längere Tätigkeiten im Gesichtsbereich oder am Körper des Kunden vorzunehmen. Konkret führt das dazu, dass Nageldesigner oder Tätigkeiten im Nagelstudio, die Fußpflege, kosmetische Tätigkeiten (ohne Gesicht) und Tätigkeiten als Friseur (ohne Bartrasur, Bartpflege, ohne beispielsweise Augenbrauen- und Wimpernfärben) generell wieder erlaubt werden. Weil der Kontakt zum Körper des Kunden zu lange zu eng ist, ist das Tattoostechen nicht erlaubt. Vom Verbot einer Dienst- bzw. Handwerksleistung mit enger persönlicher Nähe wird in Satz 2 eine medizinisch begründete Ausnahme gemacht. Diese Ausnahme bezieht sich auf die Gesundheitsberufe im Handwerk, wie Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker sowie auf Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten - sofern sie medizinisch akut geboten sind. Ärzte und Zahnärzte, für die ein Sicherstellungsauftrag nach SGB V besteht, werden von dieser Regelung nicht direkt erfasst. Hier gelten besondere gesetzliche Regelungen. Mit Satz 3 des Absatzes wird der Verkauf von Produkten bei den Mischbetrieben zugelassen. Hierbei handelt es sich um solche - hauptsächlich - Handwerksbetriebe, die neben ihrer Handwerkstätigkeit auch eine Verkaufsstelle haben. Das gilt auch beispielsweise für ein Autohaus mit Werkstatt. Diese dürfen auch ihre tätigkeitsbezogenen Produkte verkaufen. Zu den Produkten gehören auch Ersatzteile und Zubehör. Eine Übertragung von Infektionen scheidet im üblichen Betriebsablauf eher aus, wenn die Betriebe die notwendigen Hygienestandards einhalten. Absatz 2a Satz 1 erlaubt den Betrieb von Einkaufszentren mit mehr als zehn Geschäftslokalen, wenn die Betreiber ein Hygiene- und Kapazitätskonzept erstellen und umsetzen. Der Begriff des Einkaufszentrums entspricht dem aus § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung. Dabei handelt es sich um eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, die aus Sicht der Kunden aufeinander bezogen sind und die durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3/07–, Rn. 25). Dazu können auch Outlet-Center gehören. Das zu erstellende Konzept geht über die Pflichten der einzelnen Verkaufs- und Warenausgabestellen hinaus. Es bedarf der vorherigen Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts, die voraussetzt, dass ein hinreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Entfällt diese Voraussetzung nachträglich, kann die Genehmigung nach Maßgabe des § 117 Landesverwaltungsgesetz widerrufen werden. Eine zulässige Öffnung des Einkaufszentrums führt nicht automatisch dazu, dass auch die Öffnung sämtlicher dort belegener Verkaufsstellen zulässig wäre; für diese gelten vielmehr die in Absätzen 1 bis 1b enthaltenen Voraussetzungen. Absatz 2a Satz 2 hat deklaratorischen Charakter, was sich aus der Bezugnahme auf die ohnehin bestehenden Befugnisse ergibt. Zwar sind für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich die Kreise und kreisfreien Städte zuständig, die als besondere Ordnungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen (z.B. die Sperrung überlaufener Fußgängerzonen) zu veranlassen haben. Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörden der Städte, Gemeinden und Ämter ist es aber, bei Gefahr im Verzug die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr selbst zu treffen. Auch haben sie die zuständige Behörde zu unterrichten, um dieser die Beurteilung zu ermöglichen, ob dauerhafte Maßnahmen erforderlich sind. Absatz 3 untersagt grundsätzlich die Öffnung solcher Einrichtungen, in denen typischer weise ein besonders hohes Ansteckungsrisiko besteht. Bei den aufgezählten Einrichtungen sind sehr viele Menschen miteinander in Kontakt; deshalb ist der Infektionsprophylaxe in Abwägung zu den damit verbundenen Grundrechtsbeschränkungen ein höheres Gewicht beizumessen. Es geht darum, ein exponentielles Wachstum der Infiziertenzahlen zu vermeiden und damit das Gesundheitssystem insgesamt zu entlasten. Als Kinos im Sinne der Nummer 3 zählen keine Autokinos. Aufgrund der räumlichen Trennung der Besucher durch den Aufenthalt im eigenen PKW ist das Infektionsrisiko nicht vergleichbar mit dem herkömmlichen Kino. Zu den in Nummer 4 genannten Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen gehören nicht die Lottoannahmestellen. Sie dürfen ihr Angebot als Nebensortiment in den Verkaufsstellen vertreiben, die nach § 6 Absatz 1 erlaubtermaßen geöffnet haben. Zu den in Nummer 6 genannten Sportanlagen zählen sämtliche Einrichtungen, in denen sportliche Aktivitäten stattfinden. Dazu zählen neben Sport-, Golf- und Tennisplätzen auch Minigolfanlagen oder Angelseen. Absatz 4 regelt die Voraussetzungen, unter denen der Betrieb von Tierparks, Wildparks und Zoos möglich ist. Die Begriffe "Tierpark, Wildpark und Zoos“ beziehen sich nach ihrem Sinn und Zweck auf Einrichtungen im Außenbereich (auch wenn innerhalb der Einrichtung Käfiggebäude bestehen). Tierkäfige oder Aquarien, die sich schwerpunktmäßig in geschlossenen Räumen befinden, sind (selbst wenn sie auch über Außenanlagen verfügen) keine "Tierparks, Wildparks oder Zoos“ im Sinne dieser Vorschrift und bleiben geschlossen. Die "Kontrollkräfte“ können auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung sein, siehe Absatz 1 Nummer 4. In Absatz 5 wird ergänzt, dass in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen von durch die kommunale Jugendpflege benannten Jugendlichen zur Betreuung in Gruppen von höchstens 5 Personen zur Verhinderung der Bildung von Ansammlungen oder zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes geöffnet werden können. Denn gerade für Kinder und Jugendliche aus sozial belasteten Familien sind die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, wie Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen, wichtig und hilfreich, insbesondere in der jetzigen Situation, die durch zusätzliche Belastungen in allen Bereichen geprägt ist. Insbesondere für bildungs- und sozial benachteiligte junge Menschen leisten die Angebote der Jugendtreffs einen wichtigen Beitrag. Familien sind zudem aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Schließung von Einrichtungen der Frühen Hilfen vor neue und große Herausforderungen gestellt. Die meisten Eltern müssen die Versorgung ihrer Kinder ohne Unterstützung sicherstellen, auch dann, wenn sie erwerbstätig sind. In Familien, in denen die Erziehungssituation ohnehin angespannt sind, kann es zu einer erheblichen Zunahme von Belastungsfaktoren und Konflikten kommen. Absatz 6 regelt Ausnahmen für Berufssportler und Kaderathleten. Diesen soll die Möglichkeit zum Training gewährt werden. Satz 2 ermöglicht unter den gleichen Voraussetzungen das Training für Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer. Die Ausnahme ist allerdings eng zu verstehen. Es ist lediglich das unmittelbar notwendige Training zur Vorbereitung des Wachdienstes umfasst. Nicht ermöglicht wird die Schwimmausbildung oder das Wettkampftraining, soweit dies nicht unter Satz 1 fällt. Absatz 7 Satz 1 gilt für öffentliche Bibliotheken und schließt die Hochschulbibliotheken aus; für diese gilt Satz 4. Die Absätze 8 bis 11 sehen Lockerungen für die Bereiche Sportboothäfen, Museen, botanische Gärten und kontaktarme Sportarten vor. Maßgeblich für diese Regelungen war die Abwägung zwischen den infektiologischen Notwendigkeiten einerseits und der möglichst weitgehenden Abmilderung der Grundrechtsbeschränkungen der Bürgerinnen und Bürger andererseits. Diese machen es möglich, unter engen hygienischen Vorgaben einzelne Bereiche wie botanische Gärten und Museen wieder dem Publikum zu öffnen und andererseits einzelne kontaktarme Tätigkeiten und Sportarten wieder in gewissem Umfang zuzulassen. Sportboothäfen dürfen im eingeschränkten Umfang wieder öffnen. Sowohl die Herstellung der Benutzbarkeit des Bootes (Transport aus dem Winterlager, das Kranen oder Slippen und die weiteren Maßnahmen, um das Boot seetüchtig zu machen), die Benutzung des Bootes als auch das Einlaufen in den Hafen und das Auslaufen aus dem Hafen ist erlaubt. Strom und Wasserversorgung soll wieder gewährleistet sein. Im Übrigen gelten die Hygieneregeln nach § 9 und das Kontaktverbot nach § 2 Abs. 2 weiterhin. Einschränkungen gelten für den Betreiber des Sportboothafens im Hinblick auf die Duschen und Gemeinschaftsräume. Hier ist auf eine häufige Reinigung und Desinfektion zu achten. Eine Übernachtung auf dem Boot ist nur erlaubt, sofern es über sanitäre Einrichtungen verfügt. Die Toiletten des Sportboothafens dürfen nachts nicht benutzt werden und sind zu schließen. In Absatz 10 Satz 2 ist geregelt, dass Spielplätze unter der Voraussetzung geöffnet werden können, dass der Betreiber ein Hygienekonzept erstellt und umsetzt. Der Betreiber entscheidet dabei in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung der Empfehlungen der obersten Landesgesundheitsbehörde, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise er die Öffnung praktisch umsetzt. Bestandteile des Hygienekonzeptes sind u.a. die Einhaltung des Abstandsgebotes durch Zugangskontrolle, die Verhinderung von Ansammlungen von Erwachsenen oder Jugendlichen und die Reinigung der Spielgeräte in regelmäßigen Abständen. Die Einhaltung der Regelungen erfolgt in der Verantwortung des Betreibers, um den infektionshygienischen Erfordernissen gerecht zu werden. Dies kann auch durch eine Delegation der Aufgabe an Dritte erfolgen. Absatz 11 Satz 1 erlaubt die Öffnung von Sportanlagen, soweit dort kontaktfrei Sportarten unter freiem Himmel ausgeübt werden. Außerhalb von Sportanlagen war die Ausübung von Sport bislang auch schon möglich, soweit dabei die Kontaktbeschränkungen des § 2 Absatz 2 eingehalten wurden. Da das Infektionsrisiko bei der Ausübung von Sport unter freiem Himmel und bei Einhaltung der Kontaktbeschränkungen gering ist, werden zusätzlich auch Außensportanlagen wieder geöffnet. Dazu zählen sämtliche öffentliche und private Sport- und Bewegungsanlagen im Freien. Im Einzelnen dürfen Sportarten unter freiem Himmel ausgeübt werden, die als kontaktfrei gelten. Das gleiche gilt für das Angebot von Freizeitaktivitäten, soweit sie sich auf das Angebot von kontaktfreien Sport- und Bewegungsarten im Freien beziehen. Eine Differenzierung nach Sportarten wird hierbei explizit nicht vorgenommen. Entscheidend ist, dass bei der Ausübung ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht unterschritten wird. Mit der Öffnung des Angebots von Freizeitaktivitäten hinsichtlich kontaktfreier Sportarten soll auch die Vermietung von Sportgeräten ermöglicht werden (z.B. Fahrradverleih, Kanuverleih etc.). Der Katalog in Absatz 11 Nummern 1 bis 7 regelt die neben den allgemeinen Anforderungen geltenden besonderen Voraussetzungen für die Öffnung von Außensportanlagen. Wichtig ist auch der Verweis auf die erarbeiteten Konzepte der jeweiligen Sportfachverbände und des DOSB, die die besonderen Bedingungen jeder einzelnen Sportart berücksichtigen und zu verfolgen sind. Damit allen Nutzern der Sportanlage die zu beachtenden Vorkehrungsmaßnahmen bekannt sind, sollen die Konzepte für alle einsehbar in/an der Sportanlage ausgehängt werden. Trotz der Öffnung gilt das grundsätzliche Kontaktminimierungsgebot. Außerdem sind trotz der Öffnung weiterhin keine Veranstaltungen erlaubt (Turniere, Wettkämpfe oder sonstige Events). Zudem gilt bei der Ausübung von Dienstleistungen das Kontaktverbot. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Ausübung von Sport mit einer Dienstleistungstätigkeit verbunden ist, bei der der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann (z.B. bei körperlicher Hilfestellung). Als kontaktfrei zählen insbesondere Individualsportarten wie z.B. Leichtathletikdisziplinen, Radfahren, Pferdesport, Rennsport, Klettern, Tennis, Tischtennis, Golf, Bogenschießen, Schießen, Jagdsport, Angeln, Surfen, Skateboarding, Segeln, Luftsport, Yoga etc. nach oben Zu § 7 Zusammenkünfte in Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften Nach Absatz 1 Satz 2 ist der Einzelunterricht in Musikschulen zulässig. Voraussetzungen sind die Einhaltung der Hygienestandards des § 9 sowie der Vorgaben der Träger und der Gesundheitsämter vor Ort. Die Daten der Personen sind zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten zu speichern. Ein Austausch von Instrumenten oder Instrumententeilen (zum Beispiel Mundstücke, Bögen) ist untersagt. Die Schülerzahl ist auf eine 1:1 Betreuung pro Lehrkraft zu beschränken; Begleitpersonen haben grundsätzlich keinen Zutritt. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für Bläser und Sänger (zum Beispiel Trennwände als Spuckschutz) sind umzusetzen. Absatz 3: In Abwägung mit dem konkurrierenden Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der in § 7 geregelten Zusammenkünfte macht es die Bedeutung des Grundrechts der Glaubensfreiheit (Artikel 4 GG) notwendig, im Bereich der religiösen Zusammenkünfte zu Lockerungen von dem bislang bestehenden umfassenden Verbot zu kommen. Ziel ist es, das gemeindliche religiöse Leben wieder schrittweise und unter besonderen Kapazitäts- und Hygienevorschriften zu ermöglichen. Dementsprechend ist die Anzahl der Teilnehmer je nach Größe des Raums und der Anzahl der Plätze zu begrenzen; dies gilt auch für Zusammenkünfte im Freien. Die Gemeinden haben Vorkehrungen zu treffen, wie die Teilnahme geordnet gewährleistet werden kann. Es darf zu keinem Zeitpunkt zu Menschenansammlungen kommen. Weiterhin haben die Gemeinden Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Infektionsketten rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Die Durchführung der religiösen Handlungen sollte nur durch das unbedingt erforderliche liturgische Personal erfolgen; besondere religiöse Feste wie Taufen, Beschneidungen und Trauungen ebenso Trauergottesdienste sollen nur im kleinen Kreis (Orientierung: Familienangehörige; darüber hinaus nur unverzichtbare Personen) stattfinden. Auf religiöse Handlungen, die große Besucherzahlen anziehen (zum Beispiel Wallfahrten und Prozessionen) sollte verzichtet werden. Bei den Abstandsregelungen haben die Gemeinden dafür Sorge zu tragen, dass Besucher und das Personal beim Hinein- und Hinausgehen wie auch beim Verlauf der religiösen Zusammenkünfte und der Liturgie 1,5 Meter Abstand einzuhalten haben. Wo möglich, sind verschiedene Türen als Ein- und Ausgang zu nutzen. Familien, die im selben Haushalt leben, dürfen zusammensitzen. Personen mit Krankheitssymptomen sollten nicht an der Zusammenkunft teilnehmen dürfen. Körperkontakt zwischen den Besuchern und auch bei liturgischen Handlungen (zum Beispiel Küssen und Berühren von liturgischen Gegenständen) darf nicht stattfinden. Auch beim Bußsakrament sind die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Die Teilnehmenden am Gottesdienst bereiten sich zu Hause so weit wie möglich vor (unter anderem rituelle Waschungen) und bringen alles selbst mit, was für eine gemeinsame Religionsausübung notwendig ist (zum Beispiel Gebetsschal, Gesangbuch, Koran, Gebetsteppich). Auf lautes Sprechen, den Gemeindegesang (Tröpfcheninfektion) und auch auf Chöre, Orchester (insbesondere Blasorchester) sollte verzichtet werden sowie Musik nur durch einzelne Musizierende oder den Kantor gespielt werden. Am Eingang sollten Handdesinfektionsmittel bereitgestellt werden; die Räume und Kontaktflächen sollten regelmäßig desinfiziert werden. Weihwasserbecken und -behälter sollen leer bleiben. Die Sammlung der Kollekte sollte nur am Ausgang und nicht während der Feier erfolgen. Seelsorge soll zu Hause unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsvorschriften erfolgen; in Einrichtungen ist bei der Seelsorge das entsprechende dortige Schutzkonzept zu beachten. nach oben Zu § 8 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen § 8 soll sicherstellen, dass in den genannten Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationären Pflegeeinrichtungen nur noch solche Patienten aufgenommen werden, deren Behandlung medizinisch unbedingt erforderlich ist. Ansonsten sollen die Betten- und Behandlungskapazitäten als Ausweichkapazitäten für die Akutkrankenhäuser dienen. Ausnahmen bestehen für die Versorgung von Angehörigen der im Bereich der kritischen Infrastruktur Beschäftigten, die sich derzeit nicht um ihre Angehörigen in den genannten Einrichtungen kümmern können. Die Bereiche der kritischen Infrastruktur sind in § 10 Absatz 1 enumerativ von 1 bis 12 aufgeführt. nach oben Zu § 9 Hygienestandards § 9 Absatz 1 enthält die wesentlichen vom Robert Koch-Institut empfohlenen Hygienestandards. Sie sind zum Schutz der Besucherinnen und Besucher sowie der Beschäftigten in sämtlichen Einrichtungen erforderlich, deren Betrieb nach §§ 1 und 5 bis 8 unter spezifischen Voraussetzungen zulässig ist, etwa Beherbergungseinrichtungen nach § 1, Gaststätten nach § 5 Absatz 2, Verkaufs- und Warenausgabestellen nach § 6 Absatz 1 Satz 3, Absatz 1a und 1b, Einrichtungen nach § 6 Absatz 4 ff., religiöse Einrichtungen nach § 7 Absatz 2, Kur- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 8 Absatz 1 und Pflegeeinrichtungen nach § 8 Absatz 2. Vom Anwendungsbereich des § 9 nicht umfasst sind Versammlungen nach § 3, bei denen die zuständige Versammlungsbehörde eine Genehmigung mit geeigneten Auflagen verbinden kann. Nicht umfasst sind auch die nach § 2 Absatz 4 und 5 zulässigen Veranstaltungen: Von den in Absatz 4 Nummer 1 aufgeführten öffentlich-rechtlichen Stellen kann erwartet werden, dass sie die erforderlichen Hygienemaßnahmen in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung des jeweils privilegierten Zwecks treffen. Die in Absatz 4 Nummer 2 aufgeführten Veranstaltungen finden in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen statt, bei denen es häufig an einer Einrichtung und einem Betreiber mangelt und bei denen einheitliche Hygienestandards nicht immer passen. Die nach Absatz 4 Nummer 3 betreuten Personen werden häufig nicht in der Lage sein, die Hygienestandards einzuhalten. Bei den Lebensereignissen nach Absatz 5 handelt es sich um bedeutsame Ausnahmesituationen, bei denen auf die besondere Lage der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Besucherinnen und Besucher sind sämtliche Personen, an die sich das Angebot der jeweiligen Einrichtung richtet, etwa Kundinnen und Kunden in Einrichtungen nach §§ 5 und 6, Religionsangehörige in Einrichtungen nach § 7 Absatz 2 und Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 8. Nicht dazu gehören Beschäftigte des Betreibers, etwa dessen Angestellte oder von ihm beauftragte Dienstleister. Als geeignete Maßnahme nach Absatz 1 kommt beispielsweise in Betracht, auf das Verhalten der Besucherinnen und Besuchern zu achten, sie bei Verstößen mit dem im Einzelfall gebotenen Nachdruck zur Einhaltung der Hygienestandards anzuhalten und sie erforderlichenfalls der Einrichtung zu verweisen. Bei größeren Einrichtungen können die Aushänge nach Absatz 2 Satz 2 auch an weiteren stark frequentierten Stellen aufgehängt werden. In Wartebereichen vor Kassen oder Eingängen kann der einzuhaltende Mindestabstand auf dem Fußboden markiert werden. Der in Absatz 1 Nummer 1 statuierte Mindestabstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Hilfsbedürftigkeit älterer oder kranker Personen oder der Betreuungsbedarf insbesondere von Kindern entgegensteht. Der Mindestabstand ist auch dort nicht erforderlich, wo einer Ansteckungsgefahr durch Barrieren entgegengewirkt wird, etwa in Form transparenter Spuckschutzwände in Kassenbereichen. Bei den in Absatz 1 Nummer 3 genannten Oberflächen, die von Besucherinnen und Besuchern häufig berührt werden, kann es sich beispielsweise um Türgriffe, Wechselgeldschalen oder Betätigungstasten für Fahrstühle oder Wasserspender handeln. Eine Desinfektion hat an jedem Tag, an dem die Einrichtung geöffnet ist, mindestens zweimal zu erfolgen. Nach Absatz 2 Satz 1 sind die Empfehlungen und Hinweise des Robert Koch-Instituts je nach den konkreten Umständen gebührend zu berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass sich die Betreiber von Einrichtungen regelmäßig über den jeweils aktuellen Stand der Empfehlungen und Hinweise kundig machen, was über das Internet ohne unzumutbaren Aufwand jederzeit möglich ist. Soweit die nach Absatz 2 Satz 2 an allen Eingängen erforderlichen Hinweise in verständlicher Form zu erfolgen haben, kommt etwa die Verwendung einer einfachen Sprache, von Bildern oder von Übersetzungen in Betracht. Zugangsbeschränkungen, auf die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 hinzuweisen ist, sind etwa in § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 geregelt. Soweit dabei die zulässige Höchstzahl anwesender Personen von der Größe der Verkaufsfläche abhängt, ist nicht die Quote anzugeben, sondern die im konkreten Einzelfall geltende Höchstzahl, um einen Vergleich mit der Zahl der bereits in der Einrichtung anwesenden Besucherinnen und Besuchern zu erleichtern. Eine in Absatz 3 in Bezug genommene Pflicht zur Erstellung von Konzepten zur Hygiene oder zu den Kapazitäten ist insbesondere in § 6 Absatz 2a für Einkaufszentren, in § 6 Absatz 4 für Tierparks, Wildparks und Zoos, in § 6 Absatz 6 für Sportanlagen sowie in § 6 Absatz 9 für Freilichtmuseen und andere museale Angebote unter freiem Himmel enthalten. Solche – vom Betreiber selbst erstellte und von der Gesundheitsbehörde genehmigte – Konzepte sind die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Betriebs; ihre Einhaltung ist daher nach Absatz 3 vom Betreiber zu gewährleisten und nach § 12 Nummer 13 bußgeldbewehrt. nach oben Zu § 10 Kritische Infrastrukturen Ausnahmen zu den Verboten in § 8 Absatz 1 und 2 bestehen für die Versorgung von Angehörigen, die im Bereich der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind und sich derzeit nicht um ihre Angehörigen in den genannten Einrichtungen kümmern können. Die Bereiche der kritischen Infrastruktur sind in Absatz 1 enumerativ von Nummer 1 bis 12 aufgeführt. Unter Nummer 5 soll unter den Begriff der Arzneimittelhersteller auch der Arzneimittelgroßhandel zu subsumieren sein. Hebammen unterfallen ebenfalls der Regelung in Nummer 5. Die Neufassung des § 10 Absatz 1 Nr. 11 trägt der zunehmenden Wiederaufnahme des Schulbetriebs Rechnung. Voraussetzung für die Anerkennung ist jedoch, dass im Einzelfall keine Alternativbetreuung bereitsteht (zum Beispiel haben Lehrkräfte, die ohne Auftrag zu Hause sind, die Betreuung selbst wahrzunehmen). nach oben Zu § 11 Positivliste, weitere Maßnahmen Um auf die weitere Entwicklung der Verbreitung des Coronavirus zügig reagieren zu können, müssen rechtsverbindliche Vorgaben seitens der Landesregierung erfolgen können. Diese Befugnis wird auf das Gesundheitsministerium übertragen, das ermächtigt wird, über eine Liste rechtsverbindlich vorzugeben, welche Verkaufsstellen geöffnet haben und welche Dienstleistungs-, Behandlungs-, Gesundheits- und Handwerkstätigkeiten ausgeübt werden dürfen. So wird erreicht, dass alle Behörden einheitlich und alle Bürger unmittelbar nachvollziehen können, welche Maßnahmen zu den Verkaufsstellen und zu den Dienstleistern sowie Handwerkern getroffen worden sind. Die Liste wird ständig aktualisiert und an die Lage im Land angepasst. Trotz der Neufassung des § 6 Absatz 1 und der darin festgelegten generellen Öffnung für Geschäfte bis zu einer Größe von 800 Quadratmetern wird aus Gründen der Flexibilität und der Ermöglichung schneller Klarstellungen an der Ermächtigung zur Regelung in der Positivliste festgehalten. Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass die nach § 10 Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG) zuständigen Kreise und kreisfreien Städte auch im Regelungsbereich der Verordnung befugt sind, gemäß § 28 IfSG erforderlichenfalls weitergehende Maßnahmen zum Infektionsschutz zu treffen. Das MSGJFS kann als zuständige Fachaufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 2 Satz 2 GDG entgegenstehende Weisungen erlassen. Zur eigenmächtigen Bewilligung von Lockerungen der in der Verordnung enthaltenen Ge- und Verbote sind die Gesundheitsbehörden dagegen nicht befugt. nach oben Zu § 12 Ordnungswidrigkeiten Aufgrund § 73 Abs. 1a Nummer 24 Infektionsschutzgesetz können in der Verordnung bußgeldbewehrte Tatbestände formuliert werden. Dies ist für eine wirksame Durchsetzung der Ver- und Gebote erforderlich. nach oben Zu § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Befristung bis zum 17. Mai 2020 ist notwendig, weil die durch die Verordnung geregelten Grundrechtseingriffe zum einen sehr gravierend sind und einer ständigen Überprüfung mit dem Ziel der Rücknahme oder Lockerung bedürfen. Auf der anderen Seite gebietet es der Infektionsschutz als Grund für die Verordnung, dass sehr genau geprüft wird, ob auch mit einem weniger einschneidenden Instrumentarium der gleiche Zweck, nämlich die Corona-Ausbreitung zu verlangsamen, erreicht wird. nach oben Unterzeichnete Landesverordnung Landesverordnung mit den Unterschriften von Ministerpräsident Daniel Günther und Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg