NPD-Verbotsantrag
07.12.2012
Der NPD-Verbotsantrag soll also gestellt werden. Die
Sternenhimmelstuermerseite hält sich weitgehend heraus, da es
nicht Aufgabe einer Kulturseite ist, sich bei einer Prüfung des
Bundesverfassungsgerichtes einzumischen. Der Sternenhimmelstuermer
empfiehlt den politisch und geschichtlich interessierten Leser die
existierenden zwei Verbotsurteile in der Bundesrepublik
Deutschland durchzulesen:
Das SRP Urteil (23.10.1952 rechtsextreme Partei 1 BvB 1/51 BVerfGE 2, 1) und KPD-Urteil (linksextreme Partei, 21.03.1957 1 BvB 2/51). Des weiteren den Verbotsantrag der NPD 2003 (BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01 ).
Weiterhin ist der jährliche Bericht des Verfassungsschutzes 2011 in
Bezug auf organisatorischen Aufbau, Struktur und augeführten
Straftaten im rechtsextremen Umfeld hilfreich - downloadbar als
PDF.
Insbesondere Das SRP-Urteil dürfte hier interessant sein, da es es sich auch hier um rechte Ideologie handelt.
Welche Folgen hätte ein Verbot?
Mandatatsträger müssten ihr Mandat verlieren:
BVerfGE 2, 1 H. 2 :" ...Stellt
das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer
politischen Partei fest, so wird die Prüfung der Frage unabweislich, ob
die Abgeordneten dieser Partei in den gesetzgebenden Körperschaften
ihre Mandate behalten können. Das Bundesverfassungsgericht ist zu der
Überzeugung gelangt, daß diese Frage verneint werden muß...."
Das Parteivermögen wurde eingezogen. Die Gerichtskosten zur Verteidigung trug die SRP aus eigenen Mitteln
Fraglich ist, ob eine Selbstauflösung vor dem Urteil das Einziehen des
Vermögens verhindern könnte. Dieses wurde bereits von der Führung der
SRP versucht:
"1. Die SRP ist somit
verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 II GG. Die gesetzlichen Folgen
dieser Feststellung ergeben sich aus § 46 III BVerfGG. Die Partei war
mithin aufzulösen. 327
In diesem Zusammenhang stellt
sich die Frage, welche Bedeutung der von dem geschäftsführenden
Vorstandsmitglied der SRP Fritz Heller mit Schreiben vom 12. September
1952 mitgeteilten angeblichen Selbstauflösung der SRP zukommt. Es
braucht nicht entschieden zu werden, welchen Einfluß die während eines
Verfahrens auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit rechtswirksam
erfolgte Selbstauflösung einer Partei auf das Verfahren hätte. Hier ist
davon auszugehen, daß die Selbstauflösung sich in der von Heller
mitgeteilten Form vollzogen habe. Eine Auflösung in dieser Form aber
ist in jedem Falle rechtlich unerheblich... "
Das NPD-Verbot wird vermutlich mit der Weiterentwicklung des
Bundesverfassungsgerichtes zur Rechtsprechung der KPD begründet werden.
Auszug BVB 2/51
"
5. Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer
freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 2, 1 (12 f.))
nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive
Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen. 6. Art. 21 II GG verlangt nicht wie § 81 StGB ein konkretes Unternehmen; es genügt, wenn der politische Kurs der Partei durch eine Absicht bestimmt ist, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist."
Die NPD hingegen wird sich vermutlich auf diese Stelle des Urteils berufen:
"2. Eine Partei ist auch nicht
schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer
freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie
ablehnt, ihnen andere
entgegensetzt. Es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive
Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen; sie muß planvoll
das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen. Das bedeutet, daß der freiheitlich-demokratische Staat gegen Parteien mit einer ihm feindlichen Zielrichtung nicht von sich aus vorgeht; er verhält sich vielmehr defensiv, er wehrt lediglich Angriffe auf seine Grundordnung ab. Schon diese gesetzliche Konstruktion
des Tatbestandes schließt einen Mißbrauch der Bestimmung im Dienste
eifernder Verfolgung unbequemer Oppositionsparteien aus." (BVB 2/51)
An dieser Stelle sollten Sie sich den Bericht des Verfassungsberichtes
2011 durchlesen. Dieser Bericht über die NPD, der sich auschließlich
auf nachvollziehbare Quellen aus rechter Literatur beziehungsweise
Internetangeboten der rechten Szene beruft, können Sie eine grobe
Argumentationslinie für ein Verbot der NPD aus Sicht des Staates
nachvollziehen.
Meinung des Autors
Der Autor ist
gespannt, wie das Urteil ausfällt. Der letzte Prozess ist lange her
(2003 zählt nicht wirklich, da es wegen einer Minderheitsentscheidung
im Bundesverfassungsgericht wegen eines Verfahrenshindernis - Stichwort V-Leute
- nicht wirklich zu einem Hauptverfahren kam).
Egal wie das Verfahren ausgeht, es wird zur Auseinandersetzung mit der
Demokratie führen und das deutsche Bundesverfassungsgericht ist für
Überraschungen und spektakuläre Entscheidungen bekannt, die bisher zu
neuen Impulsen geführt haben.
Rechtssicherheit ist wichtig. Auch für die NPD-Anhänger muss es klar sein, ob ihr Handeln verfassungswidrig oder konform ist.
Die Art der Beweisführung wird auch ein Teil des Verfahrens sein. Auch
hier wird das Bundesverfassungsgericht Lücken schließen und hoffentlich
Vorgaben für die Exekutive geben, damit im Sinne der Gewaltenteilung
auch in Zukunft geklärt wird, wie weit der Staat bei der Beweisführung
gehen kann, ohne Grundrechte von Menschen zu sehr zu beschneiden.
Des weiteren wird es ein aktualisiertes Urteil geben, ab wann eine
Partei nun verfassungswidrig ist. Das dritte in der Geschichte der
Bundesrepublik Deutschland, dass dann wieder als Teil der Rechtskultur
wieder auch auf der Seite des Sternenhimmelstuermers Einzug findet -
und da ist es egal, wie das Verfahren ausgeht. Das gehört zu einer
gesunden Streitkultur dazu.