NPD-Verbotsantrag

07.12.2012

Der NPD-Verbotsantrag soll also gestellt werden. Die Sternenhimmelstuermerseite hält  sich weitgehend heraus, da es nicht Aufgabe einer Kulturseite ist, sich bei einer Prüfung des Bundesverfassungsgerichtes einzumischen. Der Sternenhimmelstuermer empfiehlt den politisch und geschichtlich interessierten Leser die existierenden zwei Verbotsurteile  in der Bundesrepublik Deutschland durchzulesen:

Das SRP Urteil (23.10.1952 rechtsextreme Partei 1 BvB 1/51 BVerfGE 2, 1) und KPD-Urteil (linksextreme Partei, 21.03.1957
1 BvB 2/51). Des  weiteren den Verbotsantrag der NPD 2003 (BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01 ).

Weiterhin ist der jährliche Bericht des Verfassungsschutzes 2011 in Bezug auf organisatorischen Aufbau, Struktur und  augeführten Straftaten im rechtsextremen Umfeld  hilfreich - downloadbar als PDF.

Insbesondere Das SRP-Urteil dürfte hier interessant sein, da es  es sich auch hier um rechte Ideologie handelt.

Welche Folgen hätte ein Verbot?

Mandatatsträger müssten ihr Mandat verlieren:

BVerfGE 2, 1 H. 2 :" ...Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei fest, so wird die Prüfung der Frage unabweislich, ob die Abgeordneten dieser Partei in den gesetzgebenden Körperschaften ihre Mandate behalten können. Das Bundesverfassungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß diese Frage verneint werden muß...."

Das Parteivermögen wurde eingezogen. Die Gerichtskosten zur Verteidigung trug die SRP aus eigenen Mitteln

Fraglich ist, ob eine Selbstauflösung vor dem Urteil das Einziehen des Vermögens verhindern könnte. Dieses wurde bereits von der Führung der SRP versucht:

"1. Die SRP ist somit verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 II GG. Die gesetzlichen Folgen dieser Feststellung ergeben sich aus § 46 III BVerfGG. Die Partei war mithin aufzulösen.  327
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Bedeutung der von dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied der SRP Fritz Heller mit Schreiben vom 12. September 1952 mitgeteilten angeblichen Selbstauflösung der SRP zukommt. Es braucht nicht entschieden zu werden, welchen Einfluß die während eines Verfahrens auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit rechtswirksam erfolgte Selbstauflösung einer Partei auf das Verfahren hätte. Hier ist davon auszugehen, daß die Selbstauflösung sich in der von Heller mitgeteilten Form vollzogen habe. Eine Auflösung in dieser Form aber ist in jedem Falle rechtlich unerheblich... "

Das NPD-Verbot wird vermutlich mit der Weiterentwicklung des Bundesverfassungsgerichtes zur Rechtsprechung der KPD begründet werden.


Auszug BVB 2/51
"
5. Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 2, 1 (12 f.)) nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen. 6. Art. 21 II GG verlangt nicht wie § 81 StGB ein konkretes Unternehmen; es genügt, wenn der politische Kurs der Partei durch eine Absicht bestimmt ist, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist."

Die NPD hingegen wird sich vermutlich auf diese Stelle des Urteils berufen:

"2. Eine Partei ist auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen; sie muß planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen. Das bedeutet, daß der freiheitlich-demokratische Staat gegen Parteien mit einer ihm feindlichen Zielrichtung nicht von sich aus vorgeht; er verhält sich vielmehr defensiv, er wehrt lediglich Angriffe auf seine Grundordnung ab. Schon diese gesetzliche Konstruktion des Tatbestandes schließt einen Mißbrauch der Bestimmung im Dienste eifernder Verfolgung unbequemer Oppositionsparteien aus." (BVB 2/51)

An dieser Stelle sollten Sie sich den Bericht des Verfassungsberichtes 2011 durchlesen. Dieser Bericht über die NPD, der sich auschließlich auf nachvollziehbare Quellen aus rechter Literatur beziehungsweise Internetangeboten der rechten Szene beruft, können Sie eine grobe Argumentationslinie für ein Verbot der NPD aus Sicht des Staates nachvollziehen.

Meinung des Autors

Der Autor ist gespannt, wie das Urteil ausfällt. Der letzte Prozess ist lange her (2003 zählt nicht wirklich, da es wegen einer Minderheitsentscheidung im Bundesverfassungsgericht wegen eines Verfahrenshindernis - Stichwort V-Leute - nicht wirklich zu einem Hauptverfahren kam).

Egal wie das Verfahren ausgeht, es wird zur Auseinandersetzung mit der Demokratie führen und das deutsche Bundesverfassungsgericht ist für Überraschungen und spektakuläre Entscheidungen bekannt, die bisher zu neuen Impulsen geführt haben. 

Rechtssicherheit ist wichtig. Auch für die NPD-Anhänger muss es klar sein, ob ihr Handeln verfassungswidrig oder konform ist.

Die Art der Beweisführung wird auch ein Teil des Verfahrens sein. Auch hier wird das Bundesverfassungsgericht Lücken schließen und hoffentlich Vorgaben für die Exekutive geben, damit im Sinne der Gewaltenteilung auch in Zukunft geklärt wird, wie weit der Staat bei der Beweisführung gehen kann, ohne Grundrechte von Menschen zu sehr zu beschneiden.

Des weiteren wird es ein aktualisiertes Urteil geben, ab wann eine Partei nun verfassungswidrig ist. Das dritte in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, dass dann wieder als Teil der Rechtskultur wieder auch auf der Seite des Sternenhimmelstuermers Einzug findet - und da ist es egal, wie das Verfahren ausgeht. Das gehört zu einer gesunden Streitkultur dazu.



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