Newsarchiv_06_2014

29.06.2014 Unterwegs zu Fuß mit Google Maps

Der Autor dieser Webseite wechselte bekanntlich von Windows Phone 7.5 auf Android 4.1 und gab der Firma ZTE mit dem Grand Memo eine Chance. Im Punkt Update erweis diese sich leider als höchst unzuverlässig. Sie brachten zwar ein neues Grand Memo II heraus , aber vergaßen  dabei, dass alte Smartphone weiterhin mit Updates zu versorgen. Dieses und die Tatsache, dass der Akku nicht wechselbar ist, führen nach den strengen Kriterien  dieser Webseite zu einer offiziellen Abwertung auf  Mangelhaft.

Der Autor ist aber dank des großen Displays und der einfachen Intuitiven und nicht hakenden Bedienung zufrieden. Mal sehen, ob das Samsung Galaxy in der nächsten Generation noch einen Akku besitzt, dass nicht nur bei Computerbild, sondern wohl auch auf dieser Webseite  den Rangplatz 1 besitzen  dürfte - na,  um ehrlich zu sein  würde es sich den Rang mit dem I-Phone 5 teilen, wenn da nicht der fest verbaute Akku wäre...

Wie dem auch sei, eigentlich wollte der Autor ja über Google Maps berichten:

Der Autor ist leidenschaftlicher Busfahrer, eine Formulierung die so viel bedeutet, dass man kein Auto besitzt und auf die BVG angewiesen ist, was zumindest in Berlin nicht das schlechteste Los ist und an den vollen Zügen in den Hauptverkehrszeiten merkt der Autor dann doch, dass ein Mindestlohn nötig wäre, damit Friseurin und Co. auch irgendwie für 40 Stunden Arbeit belohnt werden und sich den Luxus eines Autos gönnen können.

Der Weg per U-Bahn von der Wohnung im Wedding des Autors bis zur Arbeit dauert so um die 30 Minuten und so um die 10 Minuten Fußweg kommt dazu. Nun passierte dem Autor dieser Webseite der Alptraum eines BVG-Users - er vergaß die Monatskarte und merkte das erst auf der Arbeit.

Nun wäre es ja eigentlich ein leichtes, eine neue Fahrkarte zu lösen, aber da Freitag und Sonenschein war, druckte sich der Autor den Fußweg mit Google-Maps aus und beschloss die ca. 10,2 Km zu Fuß zugehen. Kartenlesen ist doof und da fiel dem Autor ein, dass er ja ein Android Smartphone mit Google Maps  besitzt.

Die Batterieanzeige zeigte noch 48 % an und was sogar der Autor nicht wußte: Man kann sich inzwischen auch als Fussgänger von einem Ort zum anderen navigieren lassen.

Puh, Freitag war es ziemlich heiß und die Navigation mit GPS zieht bekanntlich Batterie und der Hinweis, dass eine bessere Ortung mit angeschalteten W-Lan präziser wäre, ist nicht hilfreich, wenn man von ca. 13.30 bis 15.22 als vorkalkulierte Zeit bekommt.

Dann ging es auch schon Los und da es so fast alle 500 bis 900 Meter eine Abbiegung gab, musste das Display auch lange Zeit angeschaltet bleiben - bei einem 5,5 Zoll Display ein zusätzlicher Stromfresser - da fiel das eingeschaltete Radio fast gar nicht mehr ins Gewicht...

Bewährt haben sich bei den Gewltmarsch durch die Betonwüste insbesondere die Schuhe von Camel: Bei so einer Strecke kann man auch tagelang ausgenoggt sein, aber von den Füßen her kamen keine Probleme. Camel Schuhe scheinen sich auch im Großstadt-Dschungel zu bewähren.

Die errechnete Route war richtig Spitze. Highlights waren zwei Straßen mit räumlicher Unterbrechung, die von einem Fußgänger oder Radfahrer, aber definitiv nicht von einem PKW hätten befahren werden können. Es wurde von der App zwar darauf hingewiesen, dass die Fußgängernavigation noch in der Versuchsphase ist, aber die ist für Berlin doch eher voll ausgereift.

Auch das ZTE bestand die Prüfung. Mit sechs Minuten vor der berechneten Zeit kam der Autor fast am Ziel an und unterbrach dann den Weg, um sich ein Getränk zu gönnen. Dabei waren die letzten Kilometer eher dramatisch, da PKW, Busfahren oder sich als Fußgänger auf dem kürzesten Weg navigieren zu lassen, ganz schön unterschiedlich ist und der Autor befürchten musste, dass die Navigation beendet wurde.

Bei ca. 7 % Strom wurde das ZTE dann wie gesagt abgeschaltet. Eine Pause war nicht drin.

Ist das Experiment zur Nachahmung empfohlen?

Njein, denn der Autor, der ziemlich Fit zur Zeit ist und alle zwei bis drei Tage joggt, zog sich scheinbar einen leichten Sonnenstich zu oder überanstrengte sich, da er von Nachts 3 -4 Uhr dann starke Schwindelanfälle hatte. Außerdem ist der Autor nicht so gewohnt mit einem Rucksack zu laufen und dementsprechend gab es ein wenig Muskelkater, wofür Jack Wolfskin aber nichts kann, sondern eher die untrainierte Rückenmuskulatur des Autors, der eher selten mit dem Rucksack läuft.

 Fazit: Google Maps und das ZTE bestanden ohne Ausreißer den Test. Die Strecke wurde optimal für einen Fußgänger berechnet. Die Vorhersage war für einen geübten Spaziergänger ohne Pause absolut präzise, aber ein gemütlicher Spaziergang mit Pausen sieht anders aus-:) . Insgesamt wurden 5,6 MB Daten gezogen - das geht O. K.

Joggen werde ich in Zukunft auch weiterhin ohne App, da ich meinen eigenen Rhytmus habe und mit weiten Teilen  mit dem Bewegungskonzept und den Vorgaben nicht übereinstimme. Ich lief den Berlin Marathon 2007 in 4 Stunden und weis ungefähr, wovon ich spreche.

Die Navigation mit Google Maps ist klasse und das für Umsonst. Auch in anderen Situationen in Berlin waren Google Maps und GPS immer hilfreich. Und das ist doch ein schönes Ende für diesen Tagebucheintrag.

---

Ein weiterer kleiner privater Nachtrag, weil der Autor kein anderes Tagebuch besitzt.

Der Autor ist nicht nur für Mindestlohn, sondern auch Ernährung & Bewegung ein Amateur-Experte.

Außer einer der besten Ernährungstabellen im Netz führt der Autor noch Ernährungsumstellungsberichte.

Am 26.10.2013 wurd die 40 Tage-Umstellung der Ernährung plus Sport beendet: Von 78 KG; Index 25,76 Präadipositas auf 70,3 kg; 23,2: Normalgewicht. war das Ergebnis.

Das Leben besteht nicht aus Brot allein und im Rahmen der Völlerei (Cola,Weißbrot und Fleisch und mangelnde Bewegung) wurden vor zwei Wochen wieder fast 76 KG gemessen - ein natürlich unhaltbarer Zustand.

Gegenmaßnahmen: Coca-Cola absetzen, kein Weißbrot, Fleisch (Fisch ist erlaubt und Eier und Milch) und natürlich viel Bewegung.

Ergebnis: 72,1 Kilo und das wird noch bis 70 Kilo gedrückt. Heute abend laufe ich noch. Im ZDF-Spartenkanal sah ich gerade, dass Weißbrot und Schwarzbrot auf eine Ebene gestellt wurde, was von den Zahlen her richtig sein mag.  Genaugenommen sind die Vorteile laut des Tests im ZDF-Infokanal gewesen, dass das Weißbrot die Energie sofort freisetzt und das Schwarzbrot konstant und langsam abgibt. Zwei Geschwisterpärchen joggten eine halbe Stunde - dafür würde ich  meine Laufschuhe nicht anziehen - unter einer Stunde ist die Verbrennung  zu niedrig, dafür lieber gaaanz langsam laufen...- und die mit Schwarzbrot konnten sich besser halten.

Mal so an die Joggerfraktion: Statt weißen Nudeln ist auf langer Strecke dann ein Schwarzbrot die bessere Alternative, wenn man einen Marathon begeht...

Egal, der JoJo Effekt ist nicht Schuld, sondern weil sich der Autor dafür entschied, wieder seine Ernährung umzustellen. Dadurch mehr Kalorien und der Körper speichert eben üerflüssiges Fett..beim Autor eben gerne im Bauchbereich...

Vielleicht noch zum Thema: Weißbrot und Co. Weißbrot, Nudeln, Teig macht dick. Das ist einfach ein Erfahrungswert des Autors und aus seiner Umgebung. Keine Ahnung warum, aber bei Waagengängen kann der Autor das selbst mit seiner Lidle-Waage nachvollziehen. Vielleicht liegt es an der Hefe? Keine Ahnung...

Ich erziele die größte Wirkung mit Meidung weißer Weizenprodukte (nebenbei fällt Pizza, Hamburger...weg), Fleisch aber nicht Fisch, und meiner größten Schwachstelle Coca-Cola als persönliches Opfer. Dazu Bewegung: Mindestens dreimal in 8 Tagen joggen oder schwimmen, eben nach dem Alter angemessener Sport.

Alles andere kann ich soviel essen, wie ich will. Im Gegenteil - dank dem Übermaß an Bewegung ist zweimal ein Stück Kuchen in der Woche drin und Haferflocken, um nicht zu schnell im Gewicht zu fallen.

Fazit: Von 75 Kilo auf 72 Kilo in zwei Wochen ist gut, aber wie im Google-Maps-Artikel beschrieben kam es zu einem Schwindelanfall - ein Warnzeichen, dass der Autor nicht ignoriert. Bis auf 70 Kilo werde ich wahrscheinlich wieder fallen. Hey, ich wog mal 78 Kilo (vor 20 Jahren irgendwas mit 68 Kilo). Ich werde bald 44 Jahre alt und als persönliches Geburtstagsgeschenk dann 70 Kilo ist doch O. K. Dann muss ich wahrscheinlich wieder neue Hosen kaufen.
Die alten werden zunehmend zu groß, fast ein Grund wieder zu essen.

Der größte Fehler in unserer Wohlstandsgesellschaft ist wohl mangelnde Bewegung. Das kann man ausgleichen. Eine Diät oder Ernährungsumstellung allein dagegen sind auch psychologisch gesehen nicht effektiv: Zu viel Entbehrungen und tödlich langsame Gewichtsabnahme (es wird ja nicht mehr verbrannt) sind die Quittung. Das sind die Erfahrungswerte des Autors dieser Webseite.

Nachtrag

Nach dem Jogginglauf ging es auf 71,6 KG und ich ass mal ein Eis, weil ich nicht zu schnell und zuviel abnehmen wollte. Dazu eine Magnesiumtablette. Nun, die 70 Kilo schaffe ich in zwei Wochen...ich habe Zeit...



28.06.2014

Die Mindestlohnkommission oder die Menschenwürde ist nicht verhandelbar

Im Unterabschnitt 2 des Entwurfes vom Mindestlohngesetz geht es um die sogenannte Mindestlohngesetz ( §4 - § 12 MiLoG). Im § 4 Mindestlohngesetz wird, wie es sich gehört, der Begriff definiert und die Aufgabe erläutert:

§ 4 Aufgabe und Zusammensetzung

(1) Die Bundesregierung errichtet eine ständige Mindestlohnkommission, die über
die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet.
(2) Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen. Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern
und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder).

Quelle Bundesdrucksache 18/1558 Entwurf des MiLoG vor der Beschließung am 04. Juli 2014

Die Begründung des Gesetzgebers zu § 4 Abs. 1 lautet auf Seite 42 des o. a. Entwurfes wie folgend aufgeführt:

Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 errichtet die Bundesregierung eine Mindestlohnkommission, die über die
Anpassung der Höhe des Mindestlohns entscheidet. Die Mindestlohnkommission wird
aufgrund ihrer zentralen Aufgabenstellung als ständiges Gremium eingerichtet.

Aha, wir halten fest: Da wird ein neues Gremium geschaffen und dessen "Ziel auf der Metaebene" , nämlich  einen Mindestlohn  festzulegen, der  der Menschenwürdegarantie und dem Sozialstaatsprinzip entspricht, wird  nicht  in  der Einleitung des Unterabschnittes festgelegt.


Bei allen folgenden Betrachtungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das letzte Wort hat oder wie in § 11 formaljuristisch gesprochen:

§ 11 Rechtsverordnung
(1) Die Bundesregierung kann die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene
Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen.
Die Rechtsverordnung tritt am im Beschluss der Mindestlohnkommission bezeichneten
Tag, frühestens aber am Tag nach Verkündung in Kraft. Die Rechtsverordnung gilt, bis sie
durch eine neue Rechtsverordnung abgelöst wird.

(2) Vor Erlass der Rechtsverordnung erhalten die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften sowie
die Verbände, die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren, Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt drei Wochen; sie beginnt
mit der Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs.

In der Begründung wird zu der Kann-Bestimmung ausdrücklich geschrieben:

Zu § 11 (Rechtsverordnung)

Zu Absatz 1

Beschlüsse der Mindestlohnkommission bedürfen zu ihrer Umsetzung nach Absatz 1
Satz 1 einer Rechtsverordnung der Bundesregierung. Die Bundesregierung kann die
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Der Beschluss der Mindestlohnkommission kann nur unverändert in die Rechtsverordnung übernommen werden; es besteht keine Möglichkeit zur inhaltlichen Abweichung. Eine Umsetzungspflicht des Verordnungsgebers ist damit nicht verbunden. Die Bundesregierung kann die Verordnung auf den Festsetzungsbeschluss der sachverständigen Mindestlohnkommission stützen, wenn ihr die Begründung des Beschlusses im Hinblick auf die in § 9 Absatz 2 genannten Kriterien tragfähig erscheint. Die Mindestlohnverordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach Satz 3 gilt der durch
Rechtsverordnung festgesetzte Mindestlohn bis eine neue Rechtsverordnung über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns in Kraft tritt.

o. a. Drucksache, S. 46

Hm, der Sternenhimmelstuermer prangerte schon seit Jahren die Schröderregierung und deren Gesetzgebung an. Grob umschrieben: Es wird eine Pseudogewerkschaft gegründet, an der orientiert sich der Tariflohn und damit wurde der Tariflohn gedrückt -Fantasie des Autors? Nein, hatten wir alles schon gehabt.. Der Gesetzgeber hat gelernt  und behält sich vor zu entscheiden, ob dem Art. 9 (2) genüge getan wurde.

Andererseits kann eine Bundesregierung im Einklang mit der Mindestlohnkommission im Alleingang den Mindestlohn durchsetzen. Das wird die politische Diskussion beleben, aber Menschenrechte zum Wahlkampfthema zu machen ist dem Autor dieser Webseite auch nicht unbedingt recht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedes Jahr aufs Neue aufeinanderprallen zu lassen, wird eine Herausforderung sein. Klar, Es steht der Gedanke dahinter, dass durch Flexibilität auf Wirtschaftskrisen reagiert werden kann. Aber dann verliert der Mindestlohn auch ein wenig die in Artikel 1 und 20 beschriebene Wahrung der Menschenwürde und des Sozialstaatsprinzips.

Der Zweck der Mindestlohnkommission wird dann unter § 9 MiLoG Beschluss im Gesetzestext erläutert:

§ 9 Beschluss der Mindestlohnkommission
(1) Die Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns erstmals nach Ablauf der in § 24 genannten Übergangsfrist bis zum 10. Juni 2017
mit Wirkung zum 1. Januar 2018 zu beschließen. Danach hat die Mindestlohnkommission
jährlich über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen.

(2) Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche
Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung

Und die Begründung zu Absatz 2 ist dann zugegebener Maßen vernünftig, wenn man den letzten entscheidenden Satz überliest:

Zu Absatz 2
Absatz 2 gibt der Mindestlohnkommission Kriterien vor, an denen sie sich bei ihrer Entscheidung zu orientieren hat. Nach Satz 1 hat die Mindestlohnkommission im Wege einer
Gesamtabwägung insbesondere zu prüfen, ob der Mindestlohn geeignet ist, zu einem
angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Der Mindestlohn gewährleistet faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen dann, wenn er
geeignet ist, einem Verdrängungswettbewerb über Lohnkosten, dem insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen nicht standhalten können, entgegenzuwirken. Der Wettbewerb zwischen den Unternehmen soll um die besseren Dienstleistungen sowie Produkte und nicht um die niedrigsten Arbeitsentgelte stattfinden. Dabei ist auch die konjunkturelle
Lage und die Produktivität zu berücksichtigen. Als gleichberechtigtes Kriterium soll die
Mindestlohnkommission im Rahmen ihrer Gesamtabwägung den Erhalt von insbesondere
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung berücksichtigen, wozu auch die Förderung
von Ausbildung zur langfristigen Sicherung des Fachkräftepotenzials zählt. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der
Tarifentwicklung. Die Tariflöhne sind im Rahmen der Prüfung der Kriterien des Satzes 1 damit ein wichtiger Richtwert für die Anpassung des Mindestlohns.

Quelle Bundesdrucksache 18/1558 Entwurf des MiLoG vor der Beschließung am 04. Juli 2014, S. 45

In der Begründung zu Absatz 1 steht dann noch ergänzend..."Der Beschluss der Mindestlohnkommission kann auch darin bestehen, die Höhe des Mindestlohns nicht zu verändern."
Quelle Bundesdrucksache 18/1558 Entwurf des MiLoG vor der Beschließung am 04. Juli 2014, S. 45. Dieses bezieht sich jedoch singulär auf das Jahr 2018.

Da darf man dann schon fragen, warum der Gesetzgeber sich bei der Einführung des Mindestlohns am § 850 c ZPO (untere Pfändungsgrenze) orientierte?

Richtig, weil der Gesetzgeber zumindest bei der Einführung des Mindestlohns einen angemessenen Mindestschutz bzw. Existenzminimum für den Arbeitnehmer sicherstellen wollte.

Dieser orientierte sich eindeutig nicht an der europäischen Sozialcharta, die zur Verhinderung der relativen Verarmung von Arbeitnehmern 2/3 des Bruttodurchschnittslohns vorsieht, welches so um die 10,60 € liegt - eine Summe die nicht utopisch ist, da in europäischen Ländern links des Rheins
ein Mindestlohn über 9,- € (9,11 € Niederlande bis Luxemburg 11,10 €) bereits Usus ist.


---



Einschub: Verwirklichung des Mindestlohns in europäischen Ländern Anhand an diesen Zahlen

 Fairer Weise muss gesagt werden, dass wenn man den Bruttodurchschnittsverdienst pro Arbeitsstunde in den europäischen Ländern  zu Grunde legt, Deutschland "nur" ca. 27 % von der Forderung der europäischen Sozialcharta von 2/3 des durchschnittlichen Bruttolohns entfernt, welches nur von Frankreich von den führenden Ländern mit 13,9 % Entfernung vom Ziel an Zweidritteln des Einkommens entfernt ist.

Z. B. Belgien hat einen Durchschnittslohn von 18,92 €. Der Mindestlohn beträgt 9,10 € Brutto. Der Bruttolohn nach der Sozialcharta (2/3) würde 11,53 € betragen. Sie haben aber einen Mindestlohn von 8,50 €. Das sind in Prozent 70,3 Prozent. Also fehlen da 29,3 % an der Verwirklichung eines Mindestlohns.

Exerzieren wir das Mal mit dem vereinigten Königreich durch: Durchschnittseinkommen: 16,65 €, Sozialcharta (2/3 des Bruttolohns): 11,34 €. Das sind  65,5 %  auf den Weg zu den geforderten 11,34 € nach der Sozialcharta oder eben noch eine Entfernung von 34,5 % zur Verwirklichung der Sozialcharta...

Der geneigte Leser kann das jetzt mal mit allen europäischen Ländern durchexerzieren und kommt dann zu teilweise erstaunlichen Ergebnissen: So ist der auf den ersten Blick scheinbar niedrige Mindestlohn in Lettland und Litauen (1,93 und 1,76 €) gar nicht mehr so weit von den geforderten 2/3 der Sozialcharta entfernt, nämlich nur 25 % und damit besser aufgestellt als Deutschland -:)

Um genau zu sein, ist dann Deutschland fast so weit wie Belgien (26,3 % entfernt), Niederlande ( 22,3 %) und Luxemburg (25,6) von der Realisierung eines Mindestlohns nach der Sozialcharta entfernt.

Ist dieses Zahlenspiel seriös? Naja, man kann beliebig mit anderen Zahlenspielen manipulieren. Nimmt man z. B. die Arbeitskosten im Vergleich als Bezugsgröße, dann ändert sich das Bild.
Außerdem ist das Bruttoeinkommen eine angreifbare Größe, aber auch hier liegt der Steuersatz in vielen Ländern um die 34 - 38 %, also ist der Vergleich leicht hinkend...

Der größte Kritikpunkt dürfte bei allen Zahlenspielen sein, dass 2/3 des Durchschnittslohns eben auch unter der Grenze eines Existenzminimums für einen Menschen liegen könnte oder auch weit darüber.

Von daher ist im Prinzip die Ausrichtung in Deutschland nach länderspezifischen Gesichtspunkten nicht per se als schlecht zu bewerten. Dazu müßte aber ein neuer Index geschaffen werden, der nach Ansicht des Autors aber nicht bei der Pfändungsgrenze vom § 850 C ZPO liegt.

Sozialhilfe plus ein Lohnabstandsgebot, damit sich Leistung wieder lohnt, wäre eine Kompromisslösung.

---




Kritik

Der Mindestlohn hat sich genauso wie die Menschenwürderechtsgarantie aus Art. 1 GG eben nicht nach der Konkurrenzsituation zu richten,  damit sich nicht "Lohnsklaverei" entwickelt.  Dieses hat der Gesetzgeber in der Begründung  erkannt, aber die Zielvorgabe an die Tarifentwicklung zu koppeln, ist legitim für den Artikel 9 GG, aber nicht unbedingt förderlich für  eine Entwicklung  der Gesellschaft im Sinne  der europäischen Sozialcharta und die Art. 1 und 20 GG, die immer noch Richtziel der Bundesrepublik Deutschland sein sollten.

Weiterhin wurde bereits bei der Einleitung des MiLoG vom Gesetzgeber deutlich gesagt:

"Die Ordnung des Arbeitslebens durch Tarifverträge ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitswelt hat sich in einer modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft zunehmend fragmentiert. Dies hat den Tarifvertragsparteien die ihnen durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes überantwortete Ordnung des Arbeitslebens strukturell erschwert."

Quelle: Seite 1 MiLoG, 18/1558

Konkretisiert wurde das auf Seite 33 in der Begründung des Mindestlohns

3. Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns
Es wird zum 1. Januar 2015 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein allgemeiner Mindestlohn als Bruttostundenlohn von 8,50 Euro eingeführt.
Ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn ist zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer notwendig.

Die Beschäftigung zu niedrigen Löhnen hat in Deutschland in den
vergangenen Jahren stark zugenommen. Im Jahr 2001 arbeiteten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes noch 17,4 Prozent der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten für einen Lohn, der weniger als zwei Drittel des Medianbruttolohnes betrug. Im Jahr 2010 erhielten bereits 21,7 Prozent der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten einen solch niedrigen Lohn.

Je nach Datenquelle und Zeitpunkt verdienten zwischen 11,4 Prozent (Verdienststrukturerhebung 2010 des Statistischen Bundesamtes) und ca. 15 Prozent (DIWWochenbericht Nr. 5, 2014) aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger als den
Mindestlohn.

Die Tarifvertragsparteien sind aus eigener Kraft nicht mehr durchgehend in der Lage, einer zunehmenden Verbreitung von unangemessen niedrigen Löhnen entgegenzuwirken.
Insbesondere im Bereich einfacher Tätigkeiten hat die Fragmentierung der Arbeitsbeziehungen - etwa durch die Auflösung traditioneller Branchengrenzen und die zunehmende
internationale Mobilität von Arbeitskräften - die Durchsetzungsfähigkeit der kollektiven Interessenvertretungen beeinträchtigt.

In Branchen mit niedrigem Organisationsgrad führt
dies dazu, dass Tarifverträge Löhne vorsehen, die für einen Alleinstehenden bei Vollzeittätigkeit nicht ausreichen, um seine Existenz ohne staatliche Hilfe zu bestreiten. Nach Auswertungen des Statistischen Bundesamtes (Verdienststrukturerhebung 2010) verdienten im Jahr 2010 selbst 7 Prozent aller tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch weniger als 8,50 Euro pro Stunde.

Quelle: Seite 33
der Bundesdrucksache  18/1558
 
Tja, und nun besitzt der Gesetzgeber die unlogische Konsequenz, die Höhe eines Mindestlohns durch eine Mindestlohnkommission festzulegen, die sich an den Tarifverträgen ausrichten soll, aber deren "Tarifvertragsparteien sind aus eigener Kraft nicht mehr durchgehend in der Lage [sind], einer zunehmenden Verbreitung von unangemessenen niedrigen Löhnen entgegenzuwirken".

Herangezogen in der Begründung wird dabei nach wie vor die europäische Sozialcharta (zwei Drittel des Medianbruttolohnes), der mit 8,50 € bereits schon statt ungefähr 10,40 € unterlaufen wird.

Dann sitzen wieder dieselben Gesprächspartner in der Mindestlohnkommission, die sich bestens aus den Tarifverhandlungen kennen: Da ist irgendwo  wenig zu erwarten und es kann zu Kuhhandeln führen - frei nach dem Motto: Kommt Ihr uns bei dem Mindestlohn entgegen, dann kommen wir Euch bei anderen Forderungen bei Tarifverhandlungen entgegen...

Der Bundesrat brachte im Anhang 3 auch eine kritische Stellungnahme zu § 10 (Verfahren der Mindestlohnkommission) des MiLoG auf Seite 77 der o. a. Bundesdrucksache:

6. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 3 MiLoG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Artikel 1 § 10 Absatz 3 dahingehend konkretisiert werden sollte, dass vor Anpassung des Mindestlohns eine umfassende Analyse der Entwicklungen auf dem
Arbeitsmarkt und in der Wirtschaft sowie der Sozialstruktur vorgesehen werden sollte.

Begründung:
Eine umfassende Analyse wie sie beispielsweise die britische Low Pay Commission vorlegt, böte eine gute Grundlage nicht nur für die Entscheidung der
Mindestlohnkommission, sondern auch der Bundesregierung für den Erlass einer den Beschluss der Mindestlohnkommission umsetzenden Rechtsverordnung. Zudem könnte hierdurch eine höhere Akzeptanz der Entscheidung der
Kommission und größere Transparenz erreicht werden.


 Auf der anderen Seite ist eine Mindestlohnkommission ähnlicher Bauart bereits in England aktiv: "Das Vorschlagsrecht für die Lohnuntergrenze hat in Großbritannien die im Juli 1997 gegründete Low Pay Commission. Sie besteht aus drei Volkswirten, drei Arbeitgeber- und drei Gewerkschaftsvertretern und trifft sich rund zehnmal pro Jahr. In wissenschaftlichen Studien überwacht die Kommission kontinuierlich die Effekte auf den Arbeitsmarkt." Quelle: Die Welt,  http://www.welt.de/politik/ausland/article13690154/Der-britische-Mindestlohn-Vorbild-fuer-Deutschland.html

Das Ergebnis ist der niedrigste europäische Mindestlohn und wie bereits eruiert ist das vereinigte Königreich noch 34,5 Prozent von den Forderungen der europäischen Sozialcharta entfernt - weit abgeschlagen hinter den Forderungen der europäischen Sozialcharta.




Fazit

Der Autor dieses Artikels wog das Pro und Contra für die Mindestlohnkommission ab und versteht auch die Argumentation, dass durch die Mindestlohnkommission alle wirtschaftlich beteiligten Kräfte mit ins Boot genommen werden. Aber das Fehlen des Hinweises auf die Menschenwürdegarantie und das Sozialstaatsprinzip und eine fehlende eindeutige Zielvorgabe wie die Erreichung der geforderten 2/3 des Einkommens nach der europäischen Sozialcharta fehlen.

Der DGB fordert zur Zeit 8,50 € Mindestlohn - weit entfernt von 10,40 €, die bekanntlich nur die Linke fordert. Wie soll dieses Ziel erreicht werden, wenn selbst die Arbeitnehmervertretung Forderungen stellt, die nach europäischen Vorstellungen ca. 27 % unter den Forderungen der europäischen Sozialcharta liegen?

Es geht beim Mindestlohn nach Ansicht des Autors nicht um einen konkurrierenden Wettbewerb, sondern um einen Schutz und Erreichung eines angemessenen Entgelts  für Arbeitnehmer im Sinne der Artikel 1 und 20 GG. 

"
In Branchen mit niedrigem Organisationsgrad führt dies dazu, dass Tarifverträge Löhne vorsehen, die für einen Alleinstehenden bei Vollzeittätigkeit nicht ausreichen, um seine Existenz ohne staatliche Hilfe zu bestreiten. Nach Auswertungen des Statistischen Bundesamtes (Verdienststrukturerhebung 2010) verdienten im Jahr 2010 selbst 7 Prozent aller tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch weniger als 8,50 Euro pro Stunde.", sagt selbst der Gesetzgeber auf Seite 33 der Bundesdrucksache 18/1558.

Die Definierung des sozialen Existenzminimums in die Hand einer Mindestlohnkommission zu legen, hält der Autor dieser Webseite für einen Fehler, da das Sozialstaatsprinzip nicht privatisiert werden sollte. Das englische Prinzip auf die deutsche Gesellschaft zu übertragen, ist schwierig.

Verfassungsrechtler und Sozialpolitiker fehlen ebenso in der Mindestlohnkommission, wie andere sozial engagierte Träger wie z. B. die Kirchen, die gerne auch nur in beratender Funktion einbezogen werden könnten.

So darf man gespannt sein, ob die Mindestlohnkommission in dieser Art die verantwortungsvolle Aufgabe erfüllen kann, die ihr übertragen wurde. Aber auch der Autor sagt: Erstmal eine Chance geben. Das Mindestlohngesetz kann jederzeit geändert werden. Es liegen noch keine Erfahrungswerte vor und deshalb kann natürlich der Autor auch sich irren - obwohl diese Mindestkommission in dieser Art wieder eine Kröte für den Autor dieser Webseite ist, die eben erstmal geschluckt werden muss... 

23.06.2014

Brief an den Bundespräsidenten

Am gestrigen Tag schrieb der Autor der Autor dieser Webseite an den Bundespräsidenten/Bundespräsidialamt folgende E-Mail:

 Betr: Bitte um Verweigerung der Unterschrift des Bundespräsidenten unter das Mindestlohngesetz bei Beibehaltung des Entwurfes Bundesdrucksacksache 18/1558

Textkörper

Sehr geehrter Herr Bundespräsident Gauck,

sehr geehrter Mitarbeiter des Bundespräsidialamtes,

ich bitte um eingehende Prüfung des § 22 (persönlicher Anwendungsbereich) aus dem Entwurf des Bundestages der Bundesdrucksache 18/1558 des Bundestages  MiloG durch die juristische Abteilung ihres Hauses und bei vorliegender Diskrepanz zwischen materiellen und formellen Inhalt in Bezug auf die Artikel 1,2,3 und 20 GG eine Verweigerung der Unterzeichnung des Mindestlohngesetzes wegen fehlender Verfassungskonformität.

Kurze Begründung:

Bei der damaligen Begründung des Gesetzentwurfes vom Bundesrat in der letzten Legislaturperiode in der Bundesdrucksache 136/13 auf der Seite 11 hieß es:

§ 1 beschreibt das Ziel des Gesetzes. Die Vorschrift regelt die Funktion des Mindestlohns als unterste Grenze des Arbeitsentgelts und greift dabei die Vorgaben der Artikel 1 und 20 Absatz 1 des Grundgesetzes auf und legt die Menschenwürdegarantie und das Sozialstaatsprinzip als die für die Bestimmung der Höhe des Mindestlohns erforderlichen Zielvorgaben fest. Die Vorschrift stellt auch klar, dass es um die Existenzsicherung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geht.

Auch wenn das damalige Gesetz in der letzten Legislaturperiode an den Mehrheitsverhältnissen scheiterte, ist die Argumentation bei der heutigen Umsetzung des Mindestlohngesetzes nicht obsolet.

Nun sollen Menschengruppen (unter 18 jährige und Langzeitarbeitslose für ein halbes Jahr) vom Mindestlohngesetzes ausgegrenzt werden, weil Sie keine Arbeitnehmer im Sinne des § 22 MiloG Mindestlohngesetzes seien.

Der § 22 (persönlicher Anwendungsbereich) MiloG weist in seiner Form erhebliche Mängel auf, die meines Erachtens zu erheblichen Zweifeln im materiellen Sinn unserer Verfassung berechtigen.

1. Das Wort Arbeitnehmer im juristischen Sinn hat bis zum heutigen Tag keine valide Legaldefinition. Es wäre auch hinsichtlich anderer Rechtsgebiete erforderlich, eine Legaldefinition vom Gesetzgeber im Rahmen des Mindestlohngesetzes einzufordern.

2. Jeder Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmer...im Sinne des des § 1 MiloG  lässt als unterste Grenze des Arbeitsentgelts (Existenzminimum gemäß § 850c ZPO) als erforderliche Zielvorgabe keinen Spielraum zu, die Artikel 1 und 20 GG durch den persönlichen Anwendungsbereich des § 22 MiloG mit politisch fragwürdigen Begründungen zu unterlaufen.

3.  Es liegt der Verdacht einer institutionellen Diskriminierung vor oder wie Wikipedia es unter dem Stichwort Diskriminierung ausführt: "Individuen gelten dann als ökonomisch diskriminiert, „wenn sie bei wirtschaftlichen Transaktionen mit Gegenleistungen konfrontiert werden, welche sich an persönlichen Merkmalen bemessen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Leistung stehen“. Eine ökonomische Diskriminierung findet insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, dem Kreditmarkt, dem Versicherungsmarkt und dem Wohnungsmarkt statt und äußert sich häufig in einer Lohn- und Einkommensdiskriminierung."

Dieses wäre ein Verstoß gegen Art 3 GG.

4. Jugendliche ohne Berufsausbildung haben nach der Schulausbildung nach Art. 2 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) ein Anrecht darauf, ihr Leben frei zu gestalten.

Mit Problemen behaftete Jugendliche, die aus materiellen oder anderen Gründen eine Arbeit annehmen, sind nicht schlechter zu stellen, als andere, die sich eine Ausbildung leisten können.

Da dieses unter Punkt 3 abgehandelt wurde, eigentlich nur ein zusätzlicher Tropfen auf dem heißen Stein.


Ein Mindestlohngesetz sollte nach meiner Einschätzung ein Meilenstein in der Verwirklichung der Menschenwürdegarantie und des Sozialstaatsprinzips auf dem Weg zur Realisierung der europäischen Sozialcharta darstellen, die unter anderem von der Bundesrepublik Deutschland als erforderliches Richtziel unterschrieben wurde.

Es ist abzusehen, dass zumindest Teile  der Gesellschaft (Gewerkschaften, Kirchen,  Menschenrechtlicher und einfache Menschen wie ich, die recht und billig denken) mit allen demokratischen Mitteln gegen die geplante Gesetzgebung demonstrieren bzw. vor das Bundesverfassungsgericht oder den europäischen Gerichtshof ziehen würden.

Daher bitte ich Sie  im  Namen des Rechtsfriedens,  bereits frühzeitig ein Zeichen zu setzen und  Ihre Unterschrift nach eingehender Prüfung Ihrer Rechtsabteilung - nach objektiver Abwägung des Pro und Contra unter dem Gesichtspunkt der Neutralität - bei Übereinstimmung mit meinem Anliegen, Ihre Unterschrift wegen Bedenken an Übereinstimmung mit dem materiellen Verfassungskern des Grundgesetzes, zu verweigern.

Dieses wäre kein ungewöhnlicher Vorfall, da mehrere Bundespräsidenten und zuletzt Herr Bundespräsident Köhler dieses Recht mehrmals beanspruchten.

Mit freundlichen Grüßen

Der Autor dieser Webseite und seine vollständige Adressangabe, da er zu seiner Meinung steht und nichts zu verbergen hat...

Im Rahmen der Transparenz veröffentlicht der Autor seine Petition, die wahrscheinlich in der Aktenablage unter V, nein nicht wie Vendetta, sondern eher verwirrter Sonderling abgelegt wird -:)

Nein, im Ernst, der Autor dieser Webseite nimmt natürlich wie jeder andere sozial und verfassungstreue Mensch sämtliche Gelegenheiten wahr, ein Gesetz zu kippen, dass nicht mit dem materiellen Verfassungskern unseres Grundgesetzes übereinstimmt.

Der Autor des Briefes  hätte  natürlich bei Herrn Altbundespräsident Köhler  sich höhere Chancen ausgerechnet, aber nur weil er Herrn Bundespräsident Gauck nicht einschätzen kann.

Bringt diese Initiative etwas? Natürlich!!! Es heißt Flagge zeigen und bekanntlich begab sich der Autor auf das niedrige  soziale Niveau der SPD in der Bundestagswahl und gab den Scheindemokraten Ihre Stimme, weil  er  aus dem Mindestlohngesetzentwurf des Bundesrates entnahm, dass wirklich jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Mindestlohn hat.

Dieses wurde ausdrücklich in der Einzelbegründung des damaligen § 1 eingefordert, der den Mindestlohn mit den Artikeln 1 und 20 begründete (Menschenwürdegarantie und Sozialstaatsprinzip).

Tut mir leid, aber im alten Gesetzentwurf konnte der Autor dieser Webseite keinen § 22 (persönlicher Anwendungsbereich) finden, der in diskriminierender Weise Menschengruppen ausgrenzt und ihnen die Menschenwürde abspricht.

Ich behaupte, dass das Wahlbetrug ist, wenn man sich angeblich für die Menschenwürde einsetzt und dann politisch Menschen von einem flächendeckenden Mindestlohn ausschließt und mit Merkmalen begründet, die in keinem direktem Zusammenhang mit der Leistung stehen.

Der Autor bittet Gewerkschaften und kirchliche Träger sich dieser Initiative anzuschließen und ähnliche Briefe zu verfassen. Alleine bin ich schwach, zusammen sind wir stark und deshalb muss die eigene Motivation zurücktreten, um in der Sache eine bunte Koalition der Willigen anzustreben: Wir haben alle dasselbe Ziel, nämlich dass der Mindestlohn wirklich für jede Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer flächendeckend in Deutschland gilt.

Dafür sammelte der Autor öffentlich Argumente. Ich kann sagen, dass ich für meinen Teil das aus reinem Herzen mache und verstehe ehrlich gesagt nicht, aus welchem Grunde die SPD Teile der Arbeitnehmerschaft ausgrenzt.

Unser Rechtsstaat hat das Problem, dass im Jahre 2014 noch keine ernst zu nehmende Legaldefinition von dem Begriff Arbeitnehmer besteht - und die SPD scheint genau dasselbe Problem seit der Schröderregierung zu haben.

Und so die ernste und
eher rhetorisch gemeinte Frage  des Autors an die SPD: Wisst ihr überhaupt, was eine Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, ihre oder seine Menschenwürde und deren Existenzminimum bedeutet?


26.06.2014 Antwortbrief des Bundespräsidialamtes

Wie zu erwarten kam aus dem Bundespräsidialamt ein  Antwortbrief, dessen digitalisierte Form in Abschrift dann auch hier  im öffentlichen Tagebuch  des Autors dieser Webseite archiviert wird.  Um es vorwegzunehmen:  Da das Gesetz noch nicht einmal  beschlossen wurde, kann man den Erfolg oder Misserfolg der  Eingabe noch nicht absehen und die Überprüfung der Verfassungskonformität obliegt dem Bundespräsidenten:

Sehr geehrter Herr (Autor dieser Webseite im Impressum),

Bundespräsident Joachim Gauck hat mich gebeten, Ihnen für Ihre Zuschrift vom 22. Juni 2014 zu danken. Wegen der großen Zahl der ihn täglich erreichenden Zuschriften ist es ihm leider nicht in jedem Fall möglich, persönlich zu antworten. Es ist ihm jedoch wichtig, durch Zuschriften wie der Ihren die Ansichten und Sorgen der Bevölkerung zu erfahren.

Ihre Ausführungen zum Entwurf eines Mindestlohngesetzes wurden hier aufmerksam gelesen. Eine der verfassungsrechtlichen Aufgaben des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 Grundgesetz ist es, ein verfassungsgemäß zustande gekommenes Gesetz (nach Vorliegen der Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates) auszufertigen und zu verkünden. Daraus leitet man sowohl ein formelles Prüfungsrecht, d. h. er hat zu prüfen, ob ein Gesetz verfahrensgemäß zustande gekommen ist, als auch ein materielles Prüfungsrecht hinsichtlich der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ab. Kommt der Bundespräsident zu dem Ergebnis, dass ein Gesetz entweder formell oder materiell nicht mit dem Grundgesetz in Einklang steht, kann er die Ausfertigung des Gesetzes verweigern.

Ich kann ihnen somit versichern, dass der Bundespräsident auch das Mindestlohngesetz nach der Zuleitung verfassungsrechtlich  prüfen und die von Ihnen angesprochenen Hinweise in seine Prüfung einbeziehen wird.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

ein Bearbeiter im Bundespräsidialamt (Namen werden generell hier wegen des Datenschutzes nicht veröffentlicht....)

Der Antwortbrief wurde nach bestem Wissen und Gewissen veröffentlicht, Schreibfehler oder inhaltliche Wiedergabefehler gehen zu Lasten des Autors, der den Brief abtippte.

Nun ja, noch kein Grund zum Jubeln, aus jedem Bundesministerium bekommt man eine höfliche Antwort, wenn man höflich ein Anliegen formuliert, aber der kleine Exkurs über den Art. 82 Abs. 1GG ist doch  vielleicht ein Stück  gelebte Demokratie.

Was bei der Prüfung herauskommt, wird der Autor dann sehen, wenn das MiLoG beschlossen und dann durch das Bundespräsidialamt  geprüft wird. Bis dahin werden hoffentlich noch viele Bürger Eingaben in dieser Art machen, damit  die Meinung des Autors  hoffentlich nicht singulär bleibt.

Daher die Aufforderung an die politisch interessierten Menschen: Machen auch Sie Eingaben, posten Sie Ihre Argumente, vielleicht auch juristisch valider als der Autor dieser Webseite.

Sollte  das MiLoG Fallen, so wäre Frau Nahles reif für den Rücktritt. Ja, wer Menschen diskriminiert und Ihnen die Menschenwürde aus politischer Willkür abspricht, hat als Vertreterin des Volkes versagt. Trotzdem würde der Sieg dem Autor nicht unbedingt glücklich machen.

Das Mindestlohngesetz und dessen Ausgestaltung trägt die Handschrift der CDU.  Der Weg über den Art. 9 (2) GG  und  Erweiterung des Entsendegesetz ist die Schiene der CDU und wie in den letzten Artikeln bereits ausgeführt ist der neue Entwurf in der Bundesdrucksache 18/1585 auf diesen einen  Grundgesetzartikel marginalisiert worden.
Die Kanzlerin hat die Richtlinienkompetenz. Diese lässt aber Frau Nahles scheinbar freie Hand im "Wahnsinnskonstrukt" des § 22 persönlicher  Anwendungsbereich  des Entwurfes vom MiLoG.

Frau Nahles greift diese Vorlage begierig auf und kann dort ihre verquerten Ansichten über die Erziehungsmaßnahmen im Rahmen der Bildungspolitik  an Jugendlichen ohne Berufsausbildung  austoben  und belebt damit wieder die leidige Diskussion über Bildungschancen aus dem letzten Jahrhundert - was nun mal scheinbar ein Steckenpferd von Frau Nahles ist und aus den CDU-Reihen kommt kein Protest, obwohl viele Konservative genauso wie der Autor dieser Webseite denken, dass Arbeit noch keinen Jugendlichen geschadet hat - ein Leben für die Arbeit unter dem staatlich bestimmten Existenzminimum schon eher...

Auch die Langzeitarbeitslosen - eher eine CDU-ferne Klientel, immerhin eine Million Wähler, würden sich genau merken, wer dafür verantwortlich war, dass Sie ein halbes Jahr Geld weniger Geld als der Mindestlohn bekommen. Unreflektiert ist Frau Nahles die Böse und Frau Bundeskanzlerin Merkel die gute Mutter der Nation.

Frau Nahles ist nicht unumstritten.

Als Beispiel sei hier die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft genannt, denen "ehrenwerte" Menschen wie Herr Clements (ehemaliger Wirtschaftsminister der SPD in der Schröderregierung) und Merz (CDU) angehören: "In den Jahren 2004 und 2003 wurde zusätzlich mit dem IG Metall-Vorsitzenden Jürgen Peters und dem SPD-Präsidiumsmitglied Andrea Nahles auch je ein „Blockierer des Jahres“ ernannt." Wikipedia.

Diese "advokatorische Denkfabrik", die vom Arbeitgeberverband Metall im Jahre 2000 gegründet wurde, ist dem Autor dieser Webseite schon lange Zeit suspekt und es ist schon eine Ironie des Schicksals, dass Frau Nahles  heute genau die Positionen in den § 22 des o. a. Gesetzentwurfes vertritt, die in keiner Weise dieser Denkfabrik der Arbeitgeberfraktion widersprechen dürfte.

Wie dem auch sei, der Autor dieser Webseite wünscht Frau Nahles wenigstens aus reinem Herzen den Rücktritt wegen aus seiner Sicht Grausamkeit gegen die Menschlichkeit, aber freuen sich andere nicht vielleicht auch aus niedrigeren Motiven, falls Frau Nahles fällt?

Eines verspricht der Autor dieser Webseite jedenfalls dem geneigten Leser oder der Leserin: Der § 22 persönlicher Anwendungsbereich des neuen MiLoG wird entweder schon im Vorfeld bei einer verfassungsrechtlichen Prüfung oder später in einem schmerzvollen langsamen Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht oder europäischen Gerichtshof fallen.

 Deshalb noch einmal die Bitte an den Gesetzgeber und insbesondere an die SPD: schaut Euch die vielen Artikel im Internet an, seht die Argumentationen vom DGB über Kirchen bis zu Eurem eigenen Antrag (im Falle der SPD) im Bundesrat an, hört auf die Menschen, die Recht und billig Denken, in den Straßen und wenn dann Euer Herz nicht aus Stein ist, dann müsstet Ihr spüren, dass irgendwas an diesem Paragraphen stimmt - und dazu muss niemand ein Verfassungsrechtler sein!



22.06.2014 Mindestlohn oder Einzug von Diskriminierung in das Mindestlohngesetz?

Der Autor dieser Webseite machte bereits in mehreren Abhandlungen darauf aufmerksam, dass die Abgrenzung verschiedener Gruppen aus der Arbeitnehmerschaft durch den § 22 MiloG (persönlicher Anwendungsbereich) des Entwurfes in der Bundesdrucksache 18/1558 ein Verstoß gegen mehrere Artikel der Verfassung sein könnte.

Dabei wurde ein Bild verwendet, dass der Autor nur zu gerne verwendet. Setzen Sie einmal "Mensch" für "Arbeitnehmer" in § 1 MiloG und für "ohne Berufsausbildung"  "ohne weiße Hautfarbe ein, dann ergeben sich folgende zusammengefaßte Zitate:

Jeder Mensch hat Anspruch auf Zahlung eines
Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.


...und im persönlichen Anwendungsbereich (§ 22) steht dann:

Personen ohne weiße Hautfarbe gelten nicht als Menschen im Sinne dieses Gesetzes.

Fraglich ist also, ob die Abgrenzung verschiedner Gruppen aus dem Kreis der Arbeitnehmer eine Diskriminierung darstellt.

Vielleicht dazu erstmal die Definition von Diskriminierung aus Wikipedia:

"Das Wort Diskriminierung stammt von dem aus dem lateinischen Verb discriminare „trennen, absondern, abgrenzen, unterscheiden“ im Spätlateinischen abgeleiteten Verbalsubstantiv discriminatio „Scheidung, Absonderung.“[1] Das Verb diskriminieren wurde im 16. Jahrhundert in der wertneutralen Bedeutung „unterscheiden, sondern, trennen“ ins Deutsche entlehnt und ist dort seit dem 19. Jahrhundert kontinuierlich belegt.[1] Seit dem frühen 20. Jahrhundert bedeutet es mit negativer Bewertung „jemanden herabsetzen, benachteiligen, zurücksetzen“, zunächst im Politischen und dann vor allem im sozialen Bereich,[1] während die ältere wertneutrale Bedeutung des Verbs nur noch vereinzelt fachsprachlich erscheint.[2]

Das Verbalsubstantiv Diskriminierung ist im Deutschen seit dem frühen 20. Jahrhundert in der Bedeutung „Herabsetzung, Benachteiligung, Verunglimpfung“ etabliert, zunächst im Bereich der Wirtschaft (für handelspolitische und wirtschaftliche Diskriminierung) und dann auch für die Diskriminierung gesellschaftlicher Gruppen.[1] In der wertneutralen Bedeutung „Unterscheidung“ ist auch Diskriminierung vereinzelt in fachsprachlichem Gebrauch anzutreffen.[3]

Seit dem 19. Jahrhundert belegt ist als zweite Form der Entlehnung außerdem Diskrimination, das im fachsprachlichen Gebrauch seine wertfreie Bedeutung „Unterscheidung“ beibehalten hat, seit dem frühen 20. Jahrhundert aber auch in der Bedeutung von (gesellschaftlicher) Diskriminierung erscheint.[1]

Die Soziologie untersucht gesellschaftliche Diskriminierung und differenziert hierbei unter anderem zwischen struktureller, institutioneller und sprachlicher Diskriminierung. In Abgrenzung gegen die sozialpsychologische Vorurteilsforschung geht es also um soziale Bedingungen und Ursachen, die nicht auf individuelle Einstellungen reduzierbar sind. In der Rechtswissenschaft ist der Begriff enger gefasst und bezieht sich nur auf die Differenzierung wegen bestimmter enumerativ aufgeführter Gründe. Soziologie und Rechtswissenschaft gebrauchen den Begriff also in normativer Weise." Quelle Wikipedia Diskriminierung

Im Falle der jugendlichen ohne Berufsausbildung steht dann unter Ungleichbehandlung wörtlich in Wikipedia: ...

"...Soziale Ungleichheiten bzw. soziale Diskriminierungen aufgrund von Faktoren, welche vom Betroffenen beeinflussbar sind (Zugangsberechtigung zu Bildungseinrichtungen, Einkommenshöhe, soziales Verhalten), werden meist – unabhängig vom gesellschaftspolitischen Standpunkt – eher akzeptiert bzw. toleriert als individuell nicht veränderbare Faktoren und Auslöser von Diskriminierungen (Ethnie, Geschlecht, statistisch seltene in der Gestaltung der Gesellschaft durch die Bevölkerungsmehrheit in ausgrenzender Weise nicht berücksichtigte persönliche Eigenschaften (siehe Behinderung), Alter oder sexuelle Präferenzen)

In Wikipedia wird noch auf den Zusammenhang mit dem Grundgesetz hingewiesen:
Generell gilt aber das, was etwa der Leitsatz des deutschen Bundesverfassungsgerichts über den Umgang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ausdrückt: „Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.“


Zum Abschluss noch ein Teilzitat von institutioneller Diskriminierung:

...Ein wesentlicher Bestandteil der institutionellen Diskriminierung ist die ökonomische Diskriminierung. Individuen gelten dann als ökonomisch diskriminiert, „wenn sie bei wirtschaftlichen Transaktionen mit Gegenleistungen konfrontiert werden, welche sich an persönlichen Merkmalen bemessen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Leistung stehen“. Eine ökonomische Diskriminierung findet insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, dem Kreditmarkt, dem Versicherungsmarkt und dem Wohnungsmarkt statt und äußert sich häufig in einer Lohn- und Einkommensdiskriminierung. Quelle: Wikipedia, wie o. a. Link


Da fragt der Autor mal ganz naiv: Steht das Alter eines Jugendlichen ohne Berufsausbildung oder der Langzeitarbeitslose für ein halbes Jahr irgendwie im direktem Zusammenhang mit der Leistung, die er als Arbeitnehmer bringt?

Und äußert sich das nicht im Mindestlohngesetz in einer Lohn- und Einkommensdiskriminierung?

Auch ohne Jurist zu sein: Treffen nicht die  in einfachen Worten formulierten Ausführungen in Wikipedia über Art. 3 GG und Diskriminierung im Fall des Mindestlohngesetz den Nagel auf den Kopf?

Der Autor wiederholt nochmal gerne die Begründung des Bundesrates zum ersten Entwurf eines Mindestlohngesetzes an dieser Stelle:

§ 1 MinLohnG hieß in der Bundesdrucksache 136/13 auf der Seite 11:

§ 1 beschreibt das Ziel des Gesetzes. Die Vorschrift regelt die Funktion des
Mindestlohns als unterste Grenze des Arbeitsentgelts und greift dabei die Vorgaben
der Artikel 1 und 20 Absatz 1 des Grundgesetzes auf und legt die
Menschenwürdegarantie und das Sozialstaatsprinzip als die für die Bestimmung der
Höhe des Mindestlohns erforderlichen Zielvorgaben fest. Die Vorschrift stellt auch
klar, dass es um die Existenzsicherung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer geht.


Der Gesetzgeber vergaß leider bei der Entwicklung der Mindestlohndebatte, dass die erforderlichen Zielvorgaben eben eine Existenzsicherung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorsah, die sich aus den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes ergab.

Es geht hier um die Menschenwürdegarantie und das Sozialstaatsprinzip und nicht um eine beliebige Maßnahme, bei der nach Lust und Laune (politischer Wilkür) Menschen nach belieben abgegrenzt werden können.

Das ist in hohem Grade zynisch und menschenverachtend (Wertung des Autors dieser Webseite).

Die Konstruktion des § 22 MiloG (persönlicher Anwendungsbereich) verspottet in seiner Konstruktion jeden Menschen, der recht und billig denkt.

Nicht nur das bekanntermaßen der Arbeitnehmer im Jahr 2014 rein rechtlich keine Legaldefinition in den einschlägigen Gesetzen besitzt, nein, auch mit der Formulierung "nicht im Sinne dieses Gesetzes" werden Gruppen mit politischen Begründungen ausgeschlossen, die konträr zum Gedanken an die Menschenwürdegarantie sind.

Die Artikel 1, 2 (persönliche Entfaltung von Jugendlichen ohne Berufsausbildung - wurde bereits erörtert), 3 und 20 GG werden nach einer oberflächlichen  Betrachtung durch den persönlichen Anwendungsbereich sträflich missachtet.

Zynisch gesehen muss der Normalbürger noch dankbar sein, dass keine Formulierung wie  "die Aufzählung der Gruppen, die im Sinne dieses Gesetzes nicht Arbeitnehmer sind, ist nicht abschließend" steht.

Aber genau diese Formulierung ist der neue Geist des Mindestlohngesetzes . Die Forderungen der Arbeitgeber nach mehr "Ausnahmen" steht im Raum. Die unwürdigen Schattenargumentationen werden - politisch, aber rechtlich nicht haltbar - bei jeder neuen Gruppe Einzug finden.

Nach außen hin natürlich nur, um das beste für diese Gruppe zu erreichen: Jugendliche ohne Berufsausbildung haben dann demoskopisch gesehen eine bessere Chance einen Beruf zu bekommen und Langzeitarbeitslose werden vielleicht mit einem niedrigen Lohn eher einen Job bekommen..., aber nach Innen - im materiellen Kern unserer Verfassung durch Art 1 und folgende ausgedrückt bleibt der Makel bestehen: Der Preis darf nicht sein, dass die Menschenwürdegarantie und das Sozialstaatsprinzip ausgehebelt wird.

Ein Gesetz kann formell richtig sein, aber materiell eben Schund sein. Diese Erfahrung wird die politische Kaste der Bundesrepublik entweder vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem europäischen Gerichtshof bald machen.

Peinlich für zwei Volksparteien, die ein "C" und "S" in ihrem Namen tragen.  

Fazit

Das Konzept des Mindestlohns ist unausgereift und nach Ansicht des Autors verfassungswidrig. Die Ausnahmen vom Mindestlohn als sozialpolitische Notwendigkeit hinzustellen,  weist  eine Herabwürdigung  der Menschenwürdegarantie und des Sozialstaatsprinzips einzelner  Gruppen auf.

Böswillig gesehen ist die Entziehung der Menschenrechte für ein halbes Jahr für Langzeitarbeitslose eine "Strafaktion" bzw. Stigmatisierung. Der Langzeitarbeitslose muss sich dann wohl im Lebenslauf "Outen", damit er einen niedrigen Lohn als den Mindestlohn beziehen darf? Oder gibt die freundliche Arbeitsagentur, die der Neutralitätspflicht unterliegt, dem Arbeitgeber den entscheidenden Hinweis, dass es sich um einen Langzeitarbeitslosen handelt, den man nun als Mensch zweiter Klasse und nicht als Arbeitnehmer im Sinne des (Mindestlohn-) Gesetzes behandeln darf?

Begeht der Arbeitnehmer, der sich nicht "outet", einen Sozialleistungsbetrug, weil er sich  Leistungen unter falschem Vorwand erschleicht und die Unverschämtheit beging, seinen Lebenslauf zu manipulieren, um als "vollwertiger" Arbeitnehmer zu gelten, um sich ein Einkommen am Existenzminimum an der Pfändungsgrenze
gemäß § 850c ZPO zu sichern?

Der Autor bittet den Gesetzgeber: Prüft bitte bis zum 4 Juli nochmal eingehend den persönlichen Anwendungsbereich, denn nach einer oberflächlichen Prüfung auf dieser Webseite kommt der Autor zum Schluss: In der aktuellen Form werdet Ihr keine Freude an einem Gesetzeswerk haben, welches eigentlich richtungsweisend und ein Meilenstein in der Sozialgeschichte Deutschlands sein sollte.

Der Autor dieser Webseite kann zur Not auch mit der Einführung mit einem Mindestlohn von 8,50 € leben, der dann sukkzessive in Richtung  2/3 des mediterranen Einkommens nach der Sozialcharta  steigt,  aber zumindest auf dieser Seite gilt: Ich bin nicht bereit die Kröten des persönlichen Anwendungsbereiches aus § 22  des Enwurfs vom Mindestlohngesetzes zu schlucken.

...



21.06.2014 U18 ohne Berufsausbildung und Langzeitarbeitslose oder wie die SPD moralisch den Pfad der Tugend verließ.

Der Autor  dieser Wenseite fühlt sich  bekanntlich von der SPD verraten, der er seine Stimme gab, u. a.., weil er den großmundigen Versprechungen der  SPD im Bundesrat traute  - eine weitere Seifenblase,  die  im Gesetzesantrag vom  21.02.2013 in der Bundesdrucksache 136/13 (Bundesrat!!!)   festgehalten wurde, bevor Sie in der neuesten Diskussion zerplatzte:

Dort hieß es noch im Entwurf des § 1 MinLohnG:

§ 1
Ziel des Mindestlohngesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern durch die Festsetzung eines Mindestlohns als unterste Grenze des
Arbeitsentgelts ein ihre Existenz sicherndes Einkommen zu gewährleisten und eine
angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen und soziokulturellen Leben zu
ermöglichen.

 Quelle: PDF, 2013, 136/13, Bundesrat, Entwurf, Gesetzesantrag

"Da ist doch kaum  ein Unterschied zum  Neuen Mindestlohngesetz", werden viele sagen. Doch, denn wie üblich gab der Gesetzgeber einen Kommentar zu seinem Machwerk und der liest sich dann ein wenig anders als die Begründung zum Entwurf des aktuellen Mindestlohnentwurfs der Bundesdrucksache
18/1558, die den Paragrafen § 1  MiloG durch den persönlichen Anwendungskreis in § 20 MiloG  in eine neue Variante der "Animalfarm" von Orson Wells verwandelte in der "all animals are equal" mit dem Zusatz "but some are more equal than the others", bedacht wurde...

Die Einzelbegründung des § 1 MinLohnG hieß in der Bundesdrucksache 136/13 auf der Seite 11:

§ 1 beschreibt das Ziel des Gesetzes. Die Vorschrift regelt die Funktion des
Mindestlohns als unterste Grenze des Arbeitsentgelts und greift dabei die Vorgaben
der Artikel 1 und 20 Absatz 1 des Grundgesetzes auf und legt die
Menschenwürdegarantie und das Sozialstaatsprinzip als die für die Bestimmung der
Höhe des Mindestlohns erforderlichen Zielvorgaben fest. Die Vorschrift stellt auch
klar, dass es um die Existenzsicherung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer geht.

So und nun können Sie den Frust des Autors vielleicht nachvollziehen. Menschenwürde und Sozialstaatsgarantie sah zumindest der Gesetzgeber im Bundesrat beim Entwurf der Festlegung eines Mindestlohns als oberstes Ziel!!!

Davon kann es aber per se keine Ausnahmen geben, es sei denn, der Gesetzgeber schreibt/sagt offen: "Ich spreche einzelnen Arbeitnehmern das Sozialstaatsprinzip und die Menschenwürde aus Artikel 1 GG ab."

Frau Bundesarbeitsministerin Nahles spricht zwei Gruppen von Menschen die Menschenwürde ab, weil Sie die erforderlichen Zielvorgaben eines Mindestlohns aus dem alten Entwurf scheinbar nicht verstanden hat und ihr es nicht klar zu sein scheint, dass es um die Existenzsicherung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geht.

Noch im Koalitionsvertrag "Zukunft gestalten" zwischen SPD, CSU und CDU der 18 Legislaturperiode stand auf Seite 48/49:

...Gute Arbeit muss sich einerseits lohnen und existenzsichernd sein. Anderseits müssen Produktivität und Lohnhöhe korrespondieren, damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten bleibt. Diese Balance stellen traditionell die Sozialpartner über ausgehandelte Tarifverträge her.

Sinkende Tarifbindung hat jedoch zunehmend zu weißen Flecken in der Tariflandschaft geführt. Durch die Einführung eines allgemein verbindlichen Mindestlohns
soll ein angemessener Mindestschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt werden.

Zum 1. Januar 2015 wird ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde für
das ganze Bundesgebiet gesetzlich eingeführt. Von dieser Regelung unberührt bleiben nur Mindestlöhne nach
dem AEntG....

Tja, von der Metaebene geht es nun schon ein Stück abwärts in die pragmatischen Redewendungen, dass ein Mindestlohn existenzsichernd sein sollte.

Damit die weißen Flecken einer existenzsichernden und sich nicht lohnenden Arbeit nicht verschwinden, wird also nun ein angemessener Mindestschutz für zwei Gruppen  ausgesetzt?

 Wie korrespondiert der persönliche Anwendungsbereich des § 22
MiloG der Bundesdrucksache 18/1558  des neuen Entwurfes vom Mindestlohngesetz mit den einst hehren idealen eines humanistischen Weltbildes ausgedrückt im Artikel I unseres Grundgesetzes nach den Vorstellungen des Bundesrates vor einem Jahr?

Fazit

Das Ziel dieses Nachtrags dürfte jedem klar sein. Der Autor dieser Webseite schafft Argumentationshilfen, warum der § 22
MiloG persönlicher Anwendungsbereich des neuen Gesetzentwurfes  18/1558 stark anzweifelbar sein könnte. Ich zitiere niemand anders als den Gesetzgeber, der selbst mit dem Grundgesetz aus der Bundesdrucksache 136/13 argumentiert.

Weitere ausführliche Dokumentationen finden Sie im Plenarprotokoll 907/13 vom Bundesrat, wo der Gesetzentwurf
136/13 hinreichend eruiert wurde.

Ansonsten wurden die beiden Ausnahmen vom Mindestlohn in den letzten zwei Artikeln auf dieser Webseite erörtert.

Der Gesetzgeber hat im Geist der Animal Farm die arme Arbeitnehmerschicht in zwei Arten von "armen anderen Tiergattungen" unterteilt, die einen dürfen an einem Mindestlohn unter der Grenze der geforderten 2/3 des mediterranen Bruttolohns der Sozialcharta mit 8,50 € ein Leben an der  Pfändungsgrenze
gemäß § 850c ZPO leben, die ausgeschlossenen Gruppen dürfen nicht einmal dieses "angemessene Existenzminimum" erwarten.

Aber was soll`s, hatte man denn von den Schweinen der Animalfarm anderes zu erwarten?

Kritiker werden sagen: Bauer Jones stand ja eigentlich für den Kapitalismus und die Schweine für den Sozialismus stalinistischer Art.  Dem Autor sei diese kleine Verschiebung gestattet, weil wer regiert - sagt dass er sozial handelt und dann unsozial handelt in dem er das Grundgesetz mit Nebensätzen aushebelt in den Augen des Autors eine Schweinerei begeht und extremer Sozialismus wie Kapitalismus in der Ausprägung nur Spiegelbilder sind...



13.06.2014 der Arbeitnehmer, dass unbekannte Wesen

Am 04. Juli wird das im Volksmund sogenannte Mindestlohngesetz (MiloG) wahrscheinlich den Bundestag passieren und da lohnt es sich nicht nur für aufgeweckte Jurastudenten ein Blick auf die Drucksache 18/1558 zu werfen, in der es eine Vorabfassung (Entwurf) des Gesetzes gibt.

Der Autor dieser Webseite wählte einen harten Einstieg, da die Rechtsmaterie im juristischen Sinn für Kontroversen sorgen dürfen. Der Autor ist kein Jurist, aber eruiert für sich gerne dann einmal den Begriff Arbeitnehmer, was im Bezug auf die  unter 18 (U18)- jährigen ohne Berufsausbildung, die bekanntlich keinen Anspruch auf  einen Mindestlohn haben, dann zu einem heißen Eisen wird.

Die Phase der Sammlung der Paragraphen, die zu erörtern sind, ist erstmal kurz und beide folgenden Paragrafen sind erstmal eine nicht rechtsgültige Fiktion, da wir hier ja wie gesagt nur ein wenig über einen Entwurf plaudern:

§ 1 Mindestlohn
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines
Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

Quelle: Drucksache des Bundes
18/1558, Teilzitat des § 1  ,  12.06.2014, ist nur ein Entwurf!!!

Kurze Erörterung: Das man jetzt erstmal definieren und dann subsummieren muss, ist selbstverständlich. Und bei der Definition fängt die Schwierigkeit an. Wichtig sind nur drei Begriffe: Jede Arbeitnehmerin und  Arbeitnehmer. Na, ist doch ziemlich einfach auf dem ersten Blick, aber lassen Sie mich erstmal kurz den zweiten Paragraphen zitieren und Sie werden verstehen, warum es dann doch nicht so einfach ist:

§ 22 Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und

Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Nicht unter den Anwendungsbereich des
Gesetzes fallen Praktikantinnen und Praktikanten, die...

....[Anmerkung des Autors: die folgenden Ausführungen werden ausgelassen]

(2) Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

Da wird noch der § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes erwähnt. Darin steht:

§ 2 Kind, Jugendlicher
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Beide Quellen: Iuris, Gesetze im Internet...

Wer jetzt wie der Autor nach Logik, Intuition  und den Bearbeitungsregeln  für ein Gesetz  nach Schema vorgeht, kommt schnell ins Schwimmen, denn ob Sie es glauben oder nicht  - Es gibt weder im Mindestlohngesetz noch  in irgendeinem anderen Gesetz eine valide Definition von Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.

Ja, das wurde im eben genannten Link bis zum europäischen Recht geprüft. Hier ist die Chance für Studenten: Findet eine gültige Definition in Gerichtsurteilen und wenn ihr ein wenig sozial denkt, dann sind dann darin hoffentlich Jugendliche mit aufgenommen!!!

Das ist direkt widerlich tricky von der Bundesregierung zu sagen, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anrecht auf Mindestlohn haben, aber nach diesem Gesetz jeder U18 ohne Berufsausbildung eben kein Arbeitnehmer ist nach - zumindest nach Sinn dieses Gesetzes - und das in unwürdiger Tradition auch in diesem Gesetz nicht definiert wird!!!

Das ist tricky oder dämlich - je nach Betrachtungsweise -:)

In Wikipedia steht: dass Kinder und Jugendliche, die noch in die Schule gehen, keine Arbeitnehmer sind...., was uns herzlich wenig hilft. Obwohl das doch ein erster Hinweis darauf ist, das Jugendliche nach der Schule, wenn Sie eine Arbeit annehmen, durchaus Arbeitnehmer sein können - ohne weitere Vorbedingungen...

Im KschG steht noch:

§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

Teilzitat: Kündigungsschutz, juris

Das geht doch ein wenig in dieselbe Richtung...Auch Jugendliche ohne Berufsausbildung könnten Arbeitnehmer sein und erst Recht im Sinn des Gesetzes...

Warum tricky? Wurde bereits erklärt: Es verstößt einfach gegen keine gültigen Definitionen, irgendwo einen unbestimmten Begriff in ein neues Gesetz hereinzuschreiben und dann einfach beliebig Personengruppen auszugrenzen, da die Gruppe nach belieben "ausgeschlossen" werden können im Rahmen des Paragraphen, der dann mit der Totschlagformulierung nicht im Sinne dieses Gesetzes arbeitet.

Das lässt abseits von dieser Erörterung auch viel Spielraum für Menschen, die z. B. eine kleine Scheinselbstständigkeit neu aufbauen und dann mit Recht mit dem Begriff des "unbekannten Wesen Arbeitnehmer" ein wenig spielen...

Das ließe auch zu, andere Gruppen einfach aus diesen unbekannten Arbeitnehmerbegriff auszuschließen.

Der Autor schlägt Alarm. Diese perfide Konstruktion unterläuft die Chance, dass ein Grundrecht auf Mindestlohn entsteht, wie es der Autor dieser Webseite bereits sehr frühzeitig in seiner
Abhandlung über den Mindestlohn forderte.

Im Prinzip setzte sich die CDU mit ihren Vorstellungen durch:

2. Reform des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Die Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haben sich bewährt.
Der Geltungsbereich des Gesetzes wird daher auf alle Branchen erweitert....

Drucksache des Bundes
18/1558, S. 31

Also sind Jugendliche ohne Berufsausbildung keine Arbeitnehmer, sondern dann vielleicht ja doch nur "Lohnsklaven", die mit Arbeitslohn unter dem Mindestlohnniveau abgespeist werden dürfen?

Hey, da es keine Definition gibt, sei es dem Autor dieser Webseite erlaubt eine Definition zu schaffen.

Keine Ahnung was "Jugendliche ohne Berufsausbildung" sind, die nach ihrer Pflichtschule nach Art. 2 GG nun ihrem Recht nach der freien Entfaltung der Persönlichkeit einen Beruf annehmen, Steuern und Sozialabgaben leisten, nach einem halben Jahr nach dem Kündigungsschutzgesetz Arbeitnehmer sind (ach ja, die sind ja nur nach diesem Gesetz keine Arbeitnehmer, dass ist dann mal wieder so eine kleine Schizophrenie oder philosophisch gesehen die abgewandelte Frage: Was bin ich? Ein Mensch, ein Arbeitnehmer, aber auch eigentlich nicht...).

Hm, was ist eine Berufsausbildung? Das ist irgend sowas im dualen System und wenn die jemand unter 18 abschließt und dann arbeitet bekommt er auch unter 18 Jahre das volle Gehalt? Ach ja, Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Berufsausbildung begehen sind ja auch Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes.

Nach Gesetzestext eindeutig ja! Ist das Gerecht?

Warum ist das genauso dämlich?

Tja, es gibt bestimmt auch andere Staaten in Europa, wo kein duales Bildungssystem existiert,  es einen Mindestlohn gibt  und  es keine Sozialdemokraten gibt, die wieder die Diskussion über Bildungschancen in dieses Jahrhundert  portieren wollen.

Die Begründung von Frau Nahles war jetzt mal so ungefähr sinngemäß, dass wegen der schlechteren Bildung die Chance auf einen dauerhaften Job nicht gegeben sei und deshalb  keine Anreize geschaffen werden sollen, dass  Jugendliche  eine Berufsausbildung Arbeit  annehmen, um dann keine Arbeitnehmer zu sein - zumindest nach dem Mindestlohngesetz-:)

Damit lehnt Sie sich natürlich ganz schön weit aus dem Fenster, da es ja irgendwo konträr noch die Entfaltung der freien Persönlichkeit des Grundgesetzes in Artikel 2 GG gibt.  Nach der Schulpflicht  ist der  Mensch erstmal frei in seiner Entscheidung und wenn er dann statt Sozialhilfe  eine Arbeit annimmt und dann der Staat durch Steuern und Abgaben mitverdient, dann ist das schlichtweg unsozial, den Jugendlichen zur Armut zu verdammen und aus der Gruppe der Arbeitnehmer auszuschließen, von der man ja nicht einmal so richtig weiß, was Sie überhaupt sind.

Im o. a. Entwurf wird die Begründung auf S. 51 so formuliert:

Nach Absatz 2 gelten Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht als Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Regelung ist auf eine nachhaltige Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt gerichtet. Durch die Ausnahme wird sichergestellt, dass der Mindestlohn keinen Anreiz setzt, zugunsten einer mit dem Mindestlohn vergüteten Beschäftigung auf eine Berufsausbildung zu verzichten. Die durch die
Inbezugnahme des § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes gesetzte Altersgrenze verhindert dahingehende Fehlanreize, dass junge Menschen nach Abschluss der
Sekundarstufe 1 von einer weiterführenden Schulausbildung oder einer Berufsausbildung deshalb absehen, um stattdessen eine mit dem Mindestlohn vergütete Beschäftigung anzunehmen. Typischerweise werden von jungen Menschen nach Abschluss der Sekundarstufe 1 wichtige Weichen für ihren späteren beruflichen Werdegang gestellt.

Quelle o. a. Entwurf, Seite 50/52


Ein Zyniker würde sagen, dass die Arbeitgeber sehr genau wissen, was Arbeitnehmer sind: Diener, die entweder Diener bleiben oder in den Adelsstand der Geschäftsführung erhoben werden oder zu Lohnsklaven  degradiert werden.

Vielleicht gibt es ja deshalb sonst in der Bundesrepublik, wo normalerweise jedes Wort mehrfach in verschiedenen Definitionen in verschiedenen Gesetzen zu finden ist, keine Definition...

So ziemlich alle sozial denkenden Menschen sind sich einig, dass nach dem Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 GG ziemlich schwierig sein dürfte, die Ungleichheit von Jugendlichen mit Berufsausbildung und ohne Ausbildung, so wie zu über 18 Jährige ohne Berufsausbildung valide zu begründen.

Die Diskriminierung wegen des Alters war analog dazu gerade bei der Gewährung von Urlaubstagen im öffentlichen Dienst durchexerziert worden, aber die Dummheit stirbt halt nicht aus und vor dem Bundesverfassungsgericht dürfte  das spätestens kippen...und ob dann das Kriterium  "ohne Berufsausbildung"  als Zusatz reicht, darf angezweifelt werden.

Im Sinne dieses Gesetzes: Was ist der Sinn des Lebens oder dieses Gesetzes bitte?

Hey, die Bundesregierung wollte doch, dass die jungen Menschen riestern und ihr Alter selbst absichern und dann wird dem Jugendlichen ohne Berufsausbildung vielleicht die Chance verwehrt, zwei Jahre zu riestern, weil  es zwei Jahre aus Willkür des Gesetzgebers nicht möglich war " angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" (Quelle: Bundesdrucksache
18/1558, Seite 1 Problem/Ziel)  sicherzustellen.

Das beschreibt ihr selbst im Entwurf dieses Gesetzes als Sinn oder anders formuliert: 

"Ein Arbeitsentgelt von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde ermöglicht es einem alleinstehenden Vollzeitbeschäftigten, bei durchschnittlicher Wochenarbeitszeit ein Monatseinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c Absatz 1 Satz 1 ZPO zu erzielen. Die Pfändungsfreigrenze stellt ein auf die Situation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugeschnittenes pauschaliertes Existenzminimum dar, welches ihnen einen moderaten Selbstbehalt sichert. Berücksichtigt sind dabei Sonderkosten, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern typischerweise durch die Erwerbstätigkeit entstehen."

(Quelle: Bundesdrucksache 18/1558, Seite 33 )

Wir reden also über ein pauschalisiertes Existenzminimum, dass dem Jugendlichen ohne Berufsausbildung nicht zugestanden wird? Weil er kein Arbeitnehmer im Sinn dieses Gesetzes ist?

Der Jugendliche ohne Berufsausbildung wird also dazu verdammt, nicht von seiner Hände Arbeit leben zu können. Lieber wird Sie oder Er als Aufstocker abgestempelt.

Mal so denkbare Möglichkeiten, warum ein Jugendlicher ohne Berufsausbildung keine Arbeit aufnimmt:

- Sie ist mit 16 Mutter, nach einem Jahr Pause findet Sie keinen Anschluss an die Schule. Auf die Schulbank will Sie gerade nicht, aber arbeiten...
- Sie oder Er packt die Schule einfach nicht. Intelligenz "reinprügeln" klappt nicht, aber da sind ein paar Ressourcen vorhanden, die in der Arbeitswelt Anklang finden.
- Sie oder Er braucht wegen persönlicher Verhältnisse Geld; aus welchem Grund auch immer. Sie oder er könnten die Berufsausbildung später nachholen, welches kein ungewöhnlicher Vorgang in Deutschland ist: Nach dem Abitur arbeiten auch junge Menschen teilweise erstmal, um Berufserfahrung zu sammeln und studieren dann zwei oder drei Jahre später - ist alles kein Beinbruch und der Staat hilft dann ja auch, so gut er kann...

Das Leben geht leider immer nicht immer so gradlinig wie bei Frau Nahles ab und jeder Mensch hat eine eigene Biografie. Aber alle Biografien, die der Autor eben schilderte, haben doch zumindest eine Gemeinsamkeit: Es sind irgendwo Menschen, die eher problembehaftet sind und oft einer armeren Schicht angehören, aber bereit sind ihren Beitrag für unsere Gesellschaft zu leisten - Und das verdient doch uneingeschränkte Unterstützung?

Puh, ich hoffe, dass ich in halb verständlichen Worten bei einer Entscheidungsfindung behilflich war. Dieser Artikel war - wie unschwer zu erkennen - pro gerechte Entlohnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung.

Zusammenfassung

Wir haben jetzt so ziemlich alle wichtigen Tatbestandsmerkmale angesprochen, nämlich Jeder Arbeitnehmer, im Sinn dieses Gesetze und ohne Berufsausbildung.

Bei Ohne Berufsausbildung glitt das ganze ein wenig in die politische Diskussion ab. Das sei mir verziehen.

Ob das Gesetz genauso sinnig ist, wie es unsinnig ist bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern auszuschließen, ist angreifbar.

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland bekommt doch nach § 1 des Mindestlohngesetzes einen Mindestlohn.

Das ist so, als ob im Grundgesetz stehen würde:


Jeder Mensch
hat Anspruch auf
Menschenwürde

...und im persönlichen Anwendungsbereich steht dann:

Personen ohne weiße Hautfarbe gelten nicht als Menschen im Sinne dieses Gesetzes.

Richtig, die verdienen natürlich eine Sonderbehandlung...Ist das der Sinn dieses Gesetzes?

Ich habe versucht die Problematiken auf juristischer und politischer Ebene aus der Sicht eines Normalbürgers zu eruieren und bitte formaljuristische und inhaltliche Patzer zu entschuldigen. Da erkundigen Sie sich besser bei den Profis.

Gleichzeitig habe ich auf die Problematik hingewiesen, dass das Konstrukt des Gesetzentwurfes leicht zur Aushebelung des Mindestlohns führen könnte.

Nein, dass ist es nicht, was der Autor dieser Webseite von der SPD erwartet hatte, als er seine Stimme der SPD gab.

Der Autor wird voraussichtlich noch zweimal seine Gedanken vor dem 4. Juli mit den geneigten Lesern teilen, bevor er dann endlich geboren ist.

Unser Staat ist nach wie vor toll, da er immerhin einspringt und aus Steuergeldern die Aufstocker finanzieren wird.

Das Mindestlohngesetz wird bereits zweimal offensichtlich unterlaufen und bei dieser Gruppe und den Langzeitarbeitslosen bleibt die Frage im Raum stehen - welche weiteren Gruppen werden in Zukunft weiterhin ausgeschlossen, weil Sie nach diesem Gesetz keine Arbeitnehmer sind?

Bei jeder neuen Gruppe besteht dann die Möglichkeit nach diesem Gesetz Sie nicht als Arbeitnehmer  gelten zu lassen und es gibt  keine Definition, auf die der Arbeitnehmer sich berufen kann - aber immerhin gibt es Grundrechte und den europäischen Gerichtshof, wo Richter sitzen,  die  in ihrem eigenen Land einen Mindestlohn haben - für alle Arbeitnehmer!!!

Und dann bleibt die philosophische Frage im Raum stehen: Arbeitnehmer, unbekanntes Wesen, wer oder was bist Du nun eigentlich wirklich?


----




15.06.2014

Langzeitarbeitslose oder Sklavenarbeiter auf Zeit

Erstmal eine Richtigstellung, korrekt heißt es im Entwurf 
Bundesdrucksache 18/1558 im § 22 Abs. 4 persönlichen Anwendungsbereich:

(4) Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar 2017 darüber zu berichten, inwieweit die Regelung nach Satz 1 die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob diese Regelung fortbestehen soll.

Quelle: Bundesdrucksache 18/1558 im § 22 Abs. 4

§ 18 SGB III Langzeitarbeitslose sagt:

1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind.

(2) Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt:
1.
Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch,
2. Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz,
3. Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger,
4. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten,
5. Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und
6. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis.
(3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus.


Die Begründung des Absatzes lautet dann wie folgend auf Seite 51 der Bundesdrucksache 18/1558 beschrieben:

Zu Absatz 4
Satz 1 regelt, dass der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gilt, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren. Für Langzeitarbeitslose ist der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben
oftmals mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die Regelung ist darauf gerichtet, den Beschäftigungschancen von Langzeitarbeitslosen - vor allem in der Einführungsphase des Mindestlohns - in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat nach Satz 2 gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar 2017 eine Einschätzung darüber abzugeben, ob diese Regelung zu einer nachhaltigen Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt beigetragen oder lediglich zu kurzfristigen Beschäftigungsmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose geführt hat. Sie schlägt gegebenenfalls eine Aufhebung der Regelung vor. Die Bundesregierung bittet zuvor die Mindestlohnkommission um eine Stellungnahme.



Für so ein grandioses Ziel darf man dann nach mindestens einem Jahr Hartz IV-Empfänger schon mal mit einem niedrigen Lohn unter dem Existenzminimum entlohnt werden. Das nenn sich dann Leistungssteigerung durch Demotivation und sogar die FDP versuchte den umgekehrten weg bei Arbeitslosen allgemein.

Richtig erkannt ist, dass der Wiedereinstieg für Langzeitarbeitslose in das Arbeitsleben oft mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Neben psychischen Schwierigkeiten eben der Mangel an Geld. Paul Wazlawik, der Kommunikationstrainer wäre begeistert: Gib einen Armen Menschen noch mehr Armut und fertig ist die Anleitung zum Unglücklichsein...
Deshalb wird in der Einführungsphase beim Mindestlohn besonderem Maße Rechnung getragen. Das klingt wie eine Bedrohung...



Laut Arbeitsagentur waren die Zahlen der Langzeitarbeitslosen  zur Grundsicherung im Mai 2014:

1,1 Mio. (37 %) der Arbeitslosen sind langzeitarbeitslos, darunter 0,9 Mio. (47 %) im Rechtskreis SGB II.

Im Faltblatt der Bundesarbeitsagentur können Sie dieses Zahlen nachvollziehen.

Das SGB III regelt das deutsche Arbeitsförderungsrecht und gilt nach Wikipedia so:

"Das SGB III umfasst sämtliche Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung. Es ist damit die Grundlage für die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsagenturen. Das Sozialgesetzbuch III enthält zudem Regelungen zur Arbeitslosenversicherung. Die Leistungen werden dabei in die drei großen Bereiche Leistungen an Arbeitnehmer, Leistungen an Arbeitgeber sowie Leistungen an Träger unterteilt."
Wikipedia Auszug zur Erklärung des SGB III

Warum die ellenlangen Ausführungen? Wer lesen kann sieht schnell, dass aus dem SGB III nur die Definition von Langzeitarbeitslosen ausgeliehen wird oder eben "
Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch waren" (Zitat Bundesdrucksache
18/1558 im § 22 Abs. 4 persönlichen Anwendungsbereich).

Das heißt, dass wirklich sämtliche Langzeitarbeitslose betroffen sind, egal ob Sie vom SGB II oder SGB III betroffen sind. Ebenso die privilegiert geförderten des SGB III wie SGBII, die das Kriterium erfüllen, dass Sie länger als ein Jahr arbeitslos sind.

Das SGB III sieht laut Gesetzestext vor Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Institutionen mit geldlichen Mitteln zu Fördern, also warum wird jetzt der Arbeitnehmer gegen den Sinn dieses Gesetzes beim Mindestlohn schlechter gestellt?

Es ist aus Programmen wie 50 plus der Arbeitsagentur bereits alles hinsichtlich Langzeitarbeitslosen hinreichend erörtert. Der Autor zitiert hier aus seinem Newsarchiv vom 17.02.2014

"Der letzte größere Evaluationsprozess ist ein wenig veraltet und die neuesten Nachrichten treffen dann  auf Seite 13 von 18 Seiten unter der Rubrik  Schlussfolgerungen die schöne Aussage:

" 8 Schlussfolgerungen
Das Bundesprogramm „Perspektive 50plus“ war bei der Integration in Arbeit erfolgreicher und bei den Kosten der Integrationen effizienter als die Regelförderung. Doch auch
mit diesem Programm konnte für die Mehrheit der Geförderten keine Lösung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefunden werden. Dieser Befund rechtfertigt jedoch keinen
allgemeinen Pessimismus bezüglich der Arbeitsmarktchancen Älterer. Denn hier geht es nicht um alle Älteren, sondern überwiegend um Langzeitarbeitslose und arbeitsmarkt-
ferne ALG II-Beziehende, die die Altersschwelle von 50 Jahren überschritten haben, deren Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt aber in vielen Fällen schon früher begonnen
hat oder die nie wirklich in den Arbeitsmarkt integriert waren. Wie groß die Vorbehalte von Betrieben gegenüber der Einstellung von Langzeitarbeitslosen immer noch sind,
zeigt eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB), vgl.
Moertel/ Rebien 2013"

Quelle: PDF

Aha, das Programm ist gut, nur die Menschen (Zielgruppe) passen nicht in das Programm, aber war nicht das Programm für jene benachteiligten Menschen gedacht -:)

Zitat 17.02.2014, Newsarchiv dieser Seite


Wenn Sie sich mit dem oben genannten PDF dann ein wenig weiter beschäftigen, dann sehen Sie dass ca. um die 17 % der Langzeitarbeitslosen unter 180 Tagen in solchen Programmen beschäftigt sind.

Das bedeutet, das mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vielzahl von Langzeitarbeitslosen den Status eines Langzeitarbeitslosen nicht verlässt, da nach § 18 (2) Satz 4 SGB III ja

"4. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten" gilt und dieses dann z. B. Saisonarbeiter oder kurzfristige Arbeiter erheblich benachteiligt.


Da gerade die Diskussion über Ausnahmen vom Mindestlohn im Ernteeinsatz oder bei Zeitungsausträgern besteht, könnte man nun eine Chance sehen, aber z. B. für die Spargelernte gab es bereits eindeutige Erfahrungen im Bezug mit Langzeitarbeitslosen und Arbeitslosen...

Tja, vergessen im Link der "Welt "wurde dann, dass es nicht allein die Hemmnisse der Bürokratie, sondern der Mindestlohn in Frankreich, Niederlande usw. die Erntehelfer Deutschland zunehmend zu einem Durchgangsreiseland machte  - solche Erkenntnisse sind schon ausgiebig vorhanden und in seriösen Medien ausdiskutiert....

Es wird also geprüft, ob in "Humanexperimenten " die oder der Langzeitarbeitslose die Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeitnehmer  im Sinne dieses Gesetzes erwerben  kann.

Ist er würdig, dann erwartet ihn als Lohn eine Entlohnung an der Pfändungsgrenze des §
850c Absatz 1 Satz 1 ZPO.

Dieser wird dann an dieser Stelle gern eruiert, denn dieser stellt in der provinzialen und menschenverachtende Sicht der deutschen Politik das Existenzminimum für einen Arbeitnehmer da.
Bei den Jugendlichen ohne Berufsausbildung und Mindestlohn gilt diese Regelung ebenso.

"IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar."

heißt es auf Seite 34 der Bundesdrucksache  18/1558 lapidar. O. K., dann schauen wir uns mal Wikipedia unter dem Stichpunkt Existenzminimum mal die Definition von Existenzminimum an:

"Schuldrechtliches Existenzminimum

Das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 850c ZPO liegt seit dem 1. Juli 2013 bei einer alleinstehenden Person bei 1.045,04 € netto pro Monat[8].

Nachdem der Bundesgesetzgeber den Grundfreibetrag in Höhe von 8.130 EUR (Bezugspunkt für die Pfändungstabelle 2013) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 weiter auf 8.354 EUR erhöhen wird, steht schon jetzt (Stand: Juli 2013) fest, dass die Pfändungstabelle bereits zum 1. Juli 2015 erneut angepasst werden wird. Die Freibeträge steigen dann um weitere 2,72 Prozent, was ab dem 1. Juli 2015 zu einer Pfändungsfreigrenze von 1.073,85 EUR führen wird.[9]

In der europäischen Sozialcharta ist das angemessene (Mindest-)Entgelt mit 68 % des nationalen Durchschnittsstundenlohns taxiert, der in Deutschland nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes aus 2013 bei 15,89 € brutto liegt und somit zu einem angemessenen Entgelt von 10,80 € brutto pro Stunde führt."

Dort wird die europäische Sozialcharta angeführt und dann kann man sehen, dass wir vom angemessenen Mindest-Entgelt meilenweit entfernt sind !!! Die Linke ist die einzige Partei Deutschlands, die sich an der europäischen Sozialcharta orientiert.

Und auch die Lachnummerfraktion aus der Gewerkschaft fordert als Mindestlohn 8,50 €. Denen scheint demnach die Forderung der Sozialcharta nicht bekannt zu sein? Ihr seid aus Sicht der armen Arbeitnehmer eine schlechte Vertretung, arbeitet mal an  echten  Forderungen und blökt nicht die Minimalforderungen unreflektiert nach!

Nebenbei gibt es auch ein soziokulturelles Einkommen, welches man mit einem Lohnabstandsgebot zu Hartz IV begründet..., aber mal zurück zur europäischen Sozialcharta:
Diese hat u. a. die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert und sie stellt kein einklagbares Recht da, hat aber die Funktion einer unverbindlichen Richtlinie, an denen sich die Unterzeichner ausrichten sollten.

Die CDU  hatte damit Ihre Probleme bis zu letzt und die SPD  kupferte die Forderung nach Mindestlohn bekanntlich ab, ohne der Bedeutung eines gerechten Mindestlohns annähernd bewusst zu sein!!! Wie kommt es sonst, dass zweimal im Rahmen des Mindestlohngesetz Ausnahmen politisch begründet werden, während der Geist des Mindestlohns auf der europäischen Metaebene ein angemessenes Mindest-Entgelt beschwört, dass als Existenzminimum von allen Arbeitnehmern angesehen werden kann?

Die beiden Ausnahmen zeigen: Die SPD hat nichts verstanden und dümpelt in dem Niveau der Schröder-Ära und Agendapolitik weiter vor sich hin.


Fazit:

Nahezu 1/3 der Arbeitslosen (
insgesamt ca. 3 Millionen), wenn man nach der offiziellen Schummelstatistik , die sich aus den politischen Vorgaben der Arbeitsagentur ergibt,  sind nach der entliehenen Definition vom SGB III von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen.

Ob das Konzept "mehr Vermittlung durch Demotivation" aufgeht, darf bezweifelt werden. Gerade älteren Arbeitnehmern muss die Chance gegeben werden, sich auch im Rahmen der Rentenpolitik eine Altersabsicherung in den letzten Lebensjahren aufzubauen und da zählt auch ein halbes Jahr!!!

Der Gesetzgeber baut selbst eine Schranke ein, in dem er das Gesetz freiwillig am 01. Januar 2017 auf den Prüfstand stellt. Moralische Skrupel?

Auf der Metaebene zeigt der Gesetzesgeber, dass er die  Sozialcharta nach besten Wissen ignoriert und lieber sich auf die Pfändungsgrenze beruft - O. K., es hätten auch schlimmere Definitionen herangezogen werden können.

Es ist zur Zeit eine große Koalition an der Bundesregierung und die Chance zur Weiterentwicklung des Grundgesetzes mit einem Mindestlohn wäre möglich gewesen und im Gegensatz zum "Recht auf Arbeit" wäre ein "Mindestlohn" eine denkbare Alternative.

Dieses Chance wurde verspielt. Nach wie vor fehlt eine gültige Definition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und das Mindestlohngesetz wäre auch in diesem Punkt  eine Möglichkeit, diese unselige Lücke zu schließen.

Dieses wird dann auch im letzten Artikel vor dem 4. Juli nochmal eruiert.

-----

16.06.2014

Mindestlohn oder wenn eine Vision  in der Realtität zur Illusion  wird.

 Das lustigste an der Einführung eines neuen Gesetzes ist, dass der Gesetzgeber sich bemüht zu erklären, warum denn das neue Gesetz nötig sei:

3. Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns
Es wird zum 1. Januar 2015 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein allgemeiner Mindestlohn als Bruttostundenlohn von 8,50 Euro eingeführt.
Ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn ist zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer notwendig.

Die Beschäftigung zu niedrigen Löhnen hat in Deutschland in den
vergangenen Jahren stark zugenommen. Im Jahr 2001 arbeiteten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes noch 17,4 Prozent der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten für einen Lohn, der weniger als zwei Drittel des Medianbruttolohnes betrug. Im Jahr 2010 erhielten bereits 21,7 Prozent der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten einen solch niedrigen Lohn.

Je nach Datenquelle und Zeitpunkt verdienten zwischen 11,4 Prozent (Verdienststrukturerhebung 2010 des Statistischen Bundesamtes) und ca. 15 Prozent (DIWWochenbericht Nr. 5, 2014) aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger als den
Mindestlohn.

Die Tarifvertragsparteien sind aus eigener Kraft nicht mehr durchgehend in der Lage, einer zunehmenden Verbreitung von unangemessen niedrigen Löhnen entgegenzuwirken.
Insbesondere im Bereich einfacher Tätigkeiten hat die Fragmentierung der Arbeitsbeziehungen - etwa durch die Auflösung traditioneller Branchengrenzen und die zunehmende
internationale Mobilität von Arbeitskräften - die Durchsetzungsfähigkeit der kollektiven Interessenvertretungen beeinträchtigt.

In Branchen mit niedrigem Organisationsgrad führt
dies dazu, dass Tarifverträge Löhne vorsehen, die für einen Alleinstehenden bei Vollzeittätigkeit nicht ausreichen, um seine Existenz ohne staatliche Hilfe zu bestreiten. Nach Auswertungen des Statistischen Bundesamtes (Verdienststrukturerhebung 2010) verdienten im Jahr 2010 selbst 7 Prozent aller tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch weniger als 8,50 Euro pro Stunde.

Quelle: Seite 33
der Bundesdrucksache  18/1558

Der Autor übersetzt ein wenig. Nach drei Jahren Schröderregierung war noch etwas mehr als jeder sechster  Arbeitsnehmer weit  entfernt  von einem Lohn der ausreichte, sich und seine Nachkommen aus eigener Hände Arbeit zu "ernähren".

Nach der genialen Schröderregierung und der SPD im Schlepptau der großen Koalition mit der SPD von 2005 und 2009, waren dann im Jahr 2010 21,7 % der Bevölkerung unter 2/3 des Meridans, also jeder fünfte Arbeitnehmer.

Dazu das fröhliche Wahlkampfmotto der CDU von 2005:   „Gemeinsam für Deutschland. Mit Mut und Menschlichkeit.“

Der etwas überfleißige Mitarbeiter, der diese Zeilen schrieb, war offensichtlich sich nicht über die Bezugsgrenzen bewußt, die er  da heranzog  und  in einigen  Amtsstuben dürfte diese gelungene Anekdote gar nicht ankommen: Sie oder er verwendete nämlich die  Definition der europäischen Sozialcharta, nach  der 2/3 des Lohns eben im Jahr 2014 10,60 € sind...

Aha, nach dieser Definition sind also die 8,50 € Mindestlohn das adäquate Mittel, um jeden fünften Menschen weit abgeschlagen unter 10,60 € zu bringen....da war offensichtlich der Autor dieser Textpassage ein weitaus größerer Zyniker als der Autor dieser Webseite!!!

Na ja, dass ist der eben sterbende Mittelstand, der jetzt schon in weiser Voraussicht mit den Menschen unter 8,50 € in einen Topf geworfen wird, ich finde diese kostenlose Zusatzinformation Spitze!

Rund 42 Millionen Arbeitnehmer gibt es in Deutschland, davon sind 7 % unter 8,50 EUR im Jahr so um die 2,94 Millionen Menschen - das erscheint dann doch ein wenig untertrieben? Das war ja noch vor den Änderungen des Entsendegesetzes, wo Frau Merkel im letzten Wahlprogramm stolz verkündete:

3.  Rekordbeschäftigung – Arbeit für alle
Noch nie hatten in Deutschland so viele Menschen Arbeit wie heute. Das ist ein  gemeinsamer  Erfolg, auf den wir alle stolz sein können. In Deutschland sind fast 42 Millionen Menschen erwerbstätig. Das sind  knapp  drei Millionen mehr als 2005.
s. 22, Wahlprogramm der CDU

Tja, das Frauenspagat hinzukriegen, die Beschäftigung auf 42 Millionen zu erhöhen bei gleichzeitiger Verarmung 1/5 der Bevölkerung hinzukriegen, da kann der Autor sich nur verneigen und demütig stammeln: wir sind "gemeinsam erfolgreich".

Die Seite 1 der Bundesdrucksache 
18/1558 hat die Ursache klar erkannt:

Die Ordnung des Arbeitslebens durch Tarifverträge ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitswelt hat sich in einer modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft zunehmend fragmentiert. Dies hat den Tarifvertragsparteien die ihnen durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes überantwortete Ordnung des Arbeitslebens strukturell erschwert.

Nun ja, da muss man dann ein kräftiges "Weiter so" in Kauf nehmen. Obwohl der Gegensatz von Defragmentierung doch eigentlich dann Fragmentierung wäre und vielleicht wäre es ja dann doch einmal an der Zeit eine neue Festplatte statt die alte Festplatte 9 (2) weiter zu strapazieren, die in der Welt der globalen Player scheinbar veraltet ist...

Eine kleine Backpfeife für unsere Gewerkschaften, die trotz Defragmentierung scheinbar die falschen Tools zur Fragmentierung einsetzten.

Auf Seite 70 wird unter Erfüllungsaufwand dann beschrieben, was die deutsche Wirtschaft für einen Mindestlohn so aufzubringen hat. 16 Milliarden Euro. Hey, jetzt bloß nicht aufregen, der Staat (Steuerzahler) brachte Jahr für Jahr so ca. 12 Milliarden Mark für die sogenannten Aufstocker auf...

Fazit

Vielleicht jetzt zum Abschluss eine kleine Geschichte: Scheinbar wußte schon  Ricardo, was ein Arbeitnehmer war und zog die Schlussfolgerung:

" ͣRicardo schlussfolgert, dass der Wert der Arbeit gleich dem Wert derjenigen Waren ist, welche
die Arbeiter zu ihrem Leben einschließlich Nachkommen brauchen. Ricardo stellt sich vor, dass
sich dieser ͣnatürliche Preis der Arbeit͞, von welchem der Marktpreis der Arbeit vorübergehend
abweichen kann, in einem malthusianischen Prozess, durch Angebot und Nachfrage einstellt."
http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitswerttheorie#Adam_Smith

Das funktionierte leider nicht wirklich in Deutschland und ein Herr Bismarck führte in Deutschland die Sozialversicherungen ein.

Dann entwickelte sich nach dem zweiten Weltkrieg die Tarifautonomie  und  die  Sozialhilfe. Dann wurde die europäische Sozialcharta  unterzeichnet.

Nun wird der Mindestlohn eingeführt und ein weiteres Stück deutsche Sozialgeschichte geschrieben.

Der Kampf um die Verbesserung der sozialen Rechte in Deutschland ist wichtig und muss fortgeführt werden.

Das unterscheidet dem Menschen vom Tier. Dem Autor dieses Webseites geht diese Entwicklung nicht schnell genug und er fühlt sich manchmal in jene biblische Zeit versetzt, als die Geschichte vom Weinberg geschrieben wurde.

" ..habe ich nicht Macht zu tun, was ich
will, mit dem, was mein ist? Siehst du scheel drein, weil ich so gütig bin...?"

wäre die Zielvorstellung des Autors für alle Menschen. Davon sind wir leider meilenweit entfernt. Ich brachte viel Bedenken und Häme in diese Erörterung mit ein und wenn sich dabei andere ein Stück erkennen, so habe ich meine Pflicht erfüllt.

Am 4. Juli werde ich erstmal wahrscheinlich glücklich sein, dass es überhaupt einen Mindestlohn geben wird. Ich ziehe mich dann aus der Mindestlohndiskussion zurück, in der mich wirklich niemand in dem Mainstream registrierte. Weder mein Abhandlung über den Mindestlohn, noch meine Artikel fanden Beachtung im Gegensatz zu anderen echt unwichtigen Themen.

Das ist nicht wirklich schlimm, da ich dafür keinen irdischen Lohn erwarte. Für mich ist das Thema Mindestlohn mit dessen Einführung abgeschlossen.

 
01.06.2014

Das Recht auf Vergessen oder der Abschied von Recht und Ordnung

Google setzt also nun als scheinbar einziger Betroffener das europäische Gerichtsurteil um (Folge scheinbar einer Art Lex Google , ein einmaliger Präzedenzfall, denn Gesetze in Deutschland haben zumindest Allgemeingültigkeit, also wie sieht das nun mit sämtlichen anderen Suchmaschinen aus? Auch zur Zeit ein glatter verstoß gegen den Wettbewerb, wenn ein einzelner Konkurrent auf dem Markt einseitig belastet wird):

Dazu wurde ein Webformular von Google ins Internet gesetzt, um den Suchantrag von Seiten zu löschen, die unter das Urteil des Rechts auf Vergessen fallen:

Zitat Einleitungstext von Google-Formular:

"Ein vor Kurzem verkündetes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hat bestimmten Nutzern das Recht eingeräumt, von Suchmaschinen die Entfernung von Suchergebnissen zu verlangen, die ihren Namen enthalten, sofern diese Ergebnisse in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.

Bei der Umsetzung dieser Entscheidung werden wir jede Anfrage individuell prüfen und zwischen den Datenschutzrechten des Einzelnen und demRecht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Informationsweitergabe abwägen.
Bei der Bearbeitung Ihres Antrags prüfen wir, ob die Ergebnisse veraltete Informationen über Sie enthalten.
Wir untersuchen außerdem, ob ein öffentliches Interesse an den Informationen besteht, zum Beispiel, ob es um finanzielle Betrugsfälle, Berufsvergehen oder Amtsmissbrauch,
strafrechtliche Verurteilungen oder das öffentliche Verhalten von Regierungsbeamten geht."
  Zitat Google, Einleitungstext  zum Webformular

Google setzte also nach den vagen Vorstellungen des europäischen Gerichtshof das Urteil um, was als lobenswert betrachtet werden kann, aber nun eine Menge ungeklärter neuer Fragen aufwirft:

1. Wie steht es mit dem Recht auf Meinungsfreiheit des Verfassers eines Artikels, dessen Webseite nun aus dem Index von Google gelöscht wird?

Lassen Sie den Autor dieser Webseite eine fiktive Analogie ziehen, damit Sie das Problem besser verstehen: Stellen Sie sich vor, dass Recht auf Demonstrationsfreiheit bleibt bestehen, wird aber auf die eigenen vier Wände und ihren Vorgarten eingeschränkt. Es bringt nun mal herzlich wenig, wenn Sie eine Demonstration in ihrem Haus abhalten - denn Sie erreichen damit keinen anderen Menschen.

Es kommt noch besser, um beim fiktiven Beispiel zu bleiben: Stellen Sie sich vor, sie und alle anderen Menschen auf der Demonstration denken, dass Sie die Demonstration im Regierungsviertel abhalten, aber in Wirklichkeit sind Sie in ihren eigenen vier Wänden! Richtig, das ist ein wenig Gehirnwäsche, aber genau das passiert: Zur Zeit ist es unklar, ob der Webseitenbetreiber informiert wird, ob seine Seite aus dem Index entfernt wird!!!

Das ist gerade bei kommerziellen Seiten ein Dolchstoß, wenn plötzlich wichtige Seiten gelöscht werden, weil in einem kleinen Nebenartikel ein Name steht, der dem Recht auf Vergessen unterliegt.

2. Gültiges Recht wird unterlaufen

Gerade im europäischen Präzedenzfall verlor der Kläger vor einem Gericht in seinem Lande, dass der Antrag gelöscht wurde. Daraufhin klagte der Kläger vor dem europäischen Gerichtshof.

In Zukunft ist also der Webseitenbetreiber nicht einmal bei dem Gewinn einer Klage vor dem Bundesgerichtshof in Deutschland wirklich ein Sieger, weil der Beklagte dann mit dem Recht auf Vergessen vor die neue Gerichtsbarkeit Google zieht. Damit ist Google in den Adelsstand der Richtergilde berufen worden.

Nein, nicht ganz, denn wenn Google sich weigert, den Eintrag zu löschen, geht es wieder vor den europäischen Gerichtshof...Google muss also für den Autor den Kopf hinhalten.

Die Klientel, die sich solche Prozesse leisten kann, hat die Anwälte und finanziellen Mittel, um immer wieder zu prozessieren - der Normalbürger nicht....

3. Es bestand bereits ein Rechtsweg, warum wurde dieser nicht erweitert?

Hier wird gleichzeitig eine Alternative vorgeschlagen, mit der alle Leben könnten:

In Deutschland war es bereits immer Usus, dass der Autor für seine Webseite bzw. der Verantwortliche im Impressum für den Inhalt verantwortlich ist.

Der reguläre Weg wäre es demnach, wenn der Autor angeschrieben wird, dann darüber entscheidet, ob das Recht auf Vergessen greift und gegeben Falls  den Eintrag auf seiner Webseite  löscht. Danach  könnte der Webseitenbetreiber verpflichtet werden über das o. a. Formular  die Löschung aus der Suchmaschine zu beantragen.

Tut er das nicht, so wird er eben verklagt und muss nun selbst begründen, warum er den Eintrag nicht auf seiner Seite und  bei Google gelöscht hat. Das "Vergessen" eines Löscheintrags könnte  dann sogar mit einem Bußgeld bewährt sein.

Die Vorteile dieser Alternative:

a) Der Autor weiß über die Vorgehensweise Bescheid und wird nicht entmündigt.

b) Der Originäreintrag verschwindet aus dem Internet. Dieser ist zur Zeit immer noch von anderen Suchmaschinen erreichbar. Es gibt immer noch die Möglichkeit für reiche Menschen,  sich die vermeintlich gelöschten Einträge (die bestehen ja noch immer) zugänglich zu machen.

Was nützt es, wenn z. B. wichtige Informationen für Ihren Leumund weiterhin Versicherungsgesellschaften, Banken usw. mit Pay-Crowlern zugänglich machen und Sie wegen mangelnder Transparenz das gar nicht mitbekommen?

c) Die normale Rechtsprechung bleibt weiterhin erhalten. Verleumdung, Beleidigung und Recht auf Vergessen müssen weiterhin rechtsstaatlicher Kontrolle unterliegen. So ehrenhaft die Prüfung von Google auch sein mag - der Staat privatisiert ein Stück seines Machtmonopols. "Will ich Recht, dann geh ich zu Google?" ist eine Devise mit der der Autor leben kann, aber andere Menschen, die sich über die Macht von Google aufregen, wie Herr Gabriel...

4. Das Recht auf Vergessen ist nicht die Löschung eines Indexeintrags in einer Suchmaschine allein

Facebook, Twitter, Zeitungsarchive, Googleplus - eben alle großen Firmen haben die Möglichkeit, eigene Suchmaschinen in ihrem Netzwerk zu unterhalten. Das heißt, dass das Meinungsmonopol der Mächtigen gestärkt wird, während kleine Webseiten wie diese oder Blogs bei den neuen Regelungen ausgeschaltet werden.

Google mag ein Global Player sein, aber es gibt mehr. Richte ich also bei Facebook oder Google plus eine Webseite ein, dann ist die Löschung bei Google so sinnlos wie ein Topf mit Loch. Die meisten Diffamierungen finden über soziale Netzwerke statt und da nutzt die Löschung bei Google herzlich wenig.

Deshalb bezweifelt der Autor die Aufrichtigkeit dieser Gesetzgebung an und zweifelt auch an deren Sinn. Noch einmal:

Es gibt nur einen regulären Weg: Löschen des originären Eintrags beim Autor der betreffenden Webseite beantragen und dann den Auftrag an diesen, dass bei Google und anderen Suchmaschinen zu löschen. Das gerne über ein Löschformular mit einem Verteiler an alle Suchmaschinen, die verpflichtet sind, dann den nicht zu existierenden Eintrag - falls noch vorhanden - zu löschen. Weigert sich der Autor, dann eine Klage mit dem Hinweis auf Recht auf Vergessen.


Alles andere ist wenig hilfreich und auch ein wenig heimtückisch hintenrum das Recht zu unterlaufen, während ein Grundrecht zu einer Lex Google verkümmert und damit niemand wirklich geholfen ist.

Profitieren tuen nur alle Suchmaschinen, die in Zukunft eindeutige Profile von Menschen bekommen, die Einträge löschen wollen. Diese Informationen sind Gold wert: für die Global Player. Damit der Sucheintrag weiterhin ignoriert wird, sind sie ja geradezu verpflichtet, sich in Datenbanken zumindest Kurzeinträge zu machen. Die Daten bleiben weiterhin im Netz.

Fazit: Das ganze Provisorium ist in der bisherigen Form eine schöne Augenwischerei - von vorne  bis hinten nur darauf  ausgerichtet,  eine bestimmte Klientel zu schützen.  Das Grundrecht  auf Vergessen ist in dieser Form eine Totgeburt und ein Instrument, die Meinung kleinerer Webseiten und Blocks zu unterdrücken, die keine eigenen Suchmaschinen und Verlinkungssysteme haben. 12.000 Menschen stellten wohl bisher Anträge - das Unrecht nimmt seinen Lauf und unserer Gesetzgeber ist aufgefordert, die Initiative in die Hand zu nehmen und Regelungen zu schaffen, die  Transparenz und Recht auf Vergessen  vereinen und die Alternative des Autors heißt hier eindeutig:

 
Es gibt nur einen regulären Weg: Löschen des originären Eintrags beim Autor der betreffenden Webseite beantragen und dann den Auftrag an diesen, dass bei Google und anderen Suchmaschinen zu löschen. Das gerne über ein Löschformular mit einem Verteiler an alle Suchmaschinen, die verpflichtet sind, dann den nicht zu existierenden Eintrag - falls noch vorhanden - zu löschen.

Weigert sich der Autor dieser Verpflichtung nachzukommen, dann den Rechtsweg einschlagen vor einem ordentlichen Gericht. Denn wir leben in einem Rechtsstaat, in dem Streitigkeiten vor einem ordentlichen Gericht ausgetragen werden. Der Betroffene hat ein Recht auf Vergessen, dass aber vollständig und nicht nur teilweise bei Google.

Der Autor einer Webseite hat das Recht auf Meinungsfreiheit und darf nicht entmündigt werden. Gerne werden auch Webseitenbetreiber Artikel löschen, da Sie  sämtliche Informationen zu einem Artikel besitzen, ob dieser wichtig ist oder nicht: und hier hat der Autor einfach  mehr Fakten und Übersicht als eine kurze Begründung in einem Web-Formular, die als Entscheidungsgrundlage für Google dient.

Auch der Autor will, dass das neue Recht auf Vergessen einen Einzug in unseren Alltag findet: In dieser Form, die einem Rechtsstaat aber nicht würdig ist, aber nicht!  Der Gesetzgeber ist aufgerufen eindeutige Gesetze zu schaffen und das Recht auf Vergessen im Grundgesetz zu verankern.

Nachtrag

Bitterer Nachgeschmack: Diese Webseite besitzt ein Newsarchiv. Wenn also jemand an einem Nebenartikel Anstoß findet, dann kann er einen ganzen Monat aus dem Index von Google löschen lassen. Vielleicht geht es ja anderen auch so: Ich habe keine Suchmaschine nach Begriffen. Das heißt, dass ein ganzer Monat mit Einträgen verloren geht, von denen ein paar vielleicht wichtig sind: Ist das korrekt?



Impressum
Datenschutz