Der Verwaltungsakt im Geiste des
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Einführung
In der Bundesrepublik legitimiert das Volk nach Artikel 20 Abs 2 GG in
freien Wahlen die sogenannten drei Gewalten (Exekutive, Legislative und
Judikative).
Aus Artikel 20 Abs 3 GG ergibt sich der Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit
der Verwaltung. Die Verwaltung ist Teil der vollziehenden Gewalt
(Exekutive) und somit an Gesetz und Recht gebunden.
Daraus ergeben sich die Grundprinzipien, dass kein Verwaltungshandeln
ohne Gesetz (Vorbehalt des Gesetzes) und kein Verwaltungshandeln gegen
das Gesetz (Vorrang des Gesetzes) erfolgen darf.
Der Bund besitzt Gesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren
nur soweit es Bundesbehörden betrifft und erließ das
Verwaltungsverfahrensgesetz, welches die Regelungen staatlichen
Verwaltungshandelns beschreibt.
"Einige Länder, etwa Berlin, begnügen
sich auch mit einer Übernahme der bundesrechtlichen Regelung oder
verweisen nur auf diese. Das landesrechtliche
Verwaltungsverfahrensrecht kommt auch dann zur Anwendung, wenn Landes-
und Kommunalbehörden Bundesrecht ausführen (§ 1 Abs. 3 VwVfG). Soweit
das Landesrecht mit dem Bundesrecht wortlautgleich ist, sichert das
Bundesverwaltungsgericht die einheitliche Auslegung (§ 137 Abs. 1 Nr. 2
VwGO).
Im VwVfG werden dabei grundsätzliche
Aussagen getroffen, die unabhängig vom speziellen Tätigkeitsbereich der
jeweiligen Behörde gelten." Wikipedia
Was ist also das Verwaltungsverfahrensgesetz?
Die erfolgreiche Bemühung des Staates ein einheitliches
Verwaltungshandeln verschiedener Behörden mit unterschiedlichen
Gesetzesvorschriften in einem konkreten Einzelfall zu gewährleisten. Im
Zentrum steht dabei der
Verwaltungsakt, dessen formelle und materielle Rechtmäßigkeit
Grundvoraussetzung eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens ist.
Der Gesetzgeber beschließt ein Gesetz, die Verwaltung als
Exekutive führt es aus und nach dem sogenannten Vorverfahren im
Verwaltungsverfahren wird jeder Verwaltungsakt in der Regel - so weit
es das Gesetz nicht anders vorsieht - anfechtbar und durch die
Judikative nach dem Vorverfahren nachprüfbar im Sinne des Art 19 (4) GG
("Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt,
so steht ihm der Rechtsweg offen.") .
So ist das Verwaltungsverfahren auch immer ein Ausdruck der
Gewaltenteilung.
Diese Vereinheitlichung gilt natürlich nicht für alle
Gesetze (siehe § 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Die Verwaltung ist also einerseits an das Gesetz gebunden, aber
andererseits
gewährt das Verwaltungsverfahren in der formellen Rechtmäßigkeit auch
dem Bürger einen Mindeststandard an Rechtsmitteln wie z. B. der
Anhörung, Belehrung und Widerspruch. In der materiellen
Rechtmäßigkeit wird jedes Gesetz, welches zur Anwendung kommt
geprüft und ggf. auf seine Verhältnismäßigkeit geprüft.
Damit ist jedes einzelne Verwaltungsverfahren das Spiegelbild der
Gewaltenteilung in einem individuellen Einzelfall in Form eines formell
und materiell rechtmäßigen Verwaltungsaktes.
Ende der Einleitung
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Inhaltsangabe
Crashkurs mit den Grundbegriffen des Verwaltungsverfahrens
Grundlagen: Anwendung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für Behörden
Verwaltungsverfahren: vom
Antrag bis zum Bescheid
Exkurs Aufbauschema eines
Ausgangsbescheid
Das Vorverfahren
Fehlerlehre im im
Verwaltungsverfahren (formell/materiell)
Aufhebung von Verwaltungsakten durch
die Behörde
Zur Vertiefung:
Der Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG
Disclaimer
Crashkurs mit den Grundbegriffen des Verwaltungsverfahrens
Zur Einstimmung ein Film einer Powerpointpräsentation (ca. 8 Minuten)
mit dem roten Leitfaden für die folgenden Ausführungen, von daher
didaktisch empfehlenswert:
verwaltungsakt from sternenhimmelstuermer on Vimeo.
Die dazugehörige Powerpointpräsentation kann für Vorlesungen oder
private Zwecke hier heruntergeladen werden:
*.ppt Microsoft Powerpoint
- in ZIP-Datei, sollte Virenfrei sein...
Die folgenden Ausführungen dienen für den Laien zur Orientierung und
beschreiben chronologisch die Entstehung des Verwaltungsakts bis zum
Verlust der Wirksamkeit
des Verwaltungsaktes im Verwaltungsverfahren. Wichtige Begriffe sind
rot geschrieben.
Grundlagen: Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
Behörden
Zuerst ist zu klären für wen das Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG )
anzuwenden ist. Nach § 1 1 VwVfG gilt:
(1) Dieses Gesetz gilt für die
öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1. des Bundes, der
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts,
- 2.der
Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht
des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,soweit
nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder
entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
- ....
- (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."
In Abs. 4 des o. a. Paragrafen gibt es eine Legaldefinition der
Behörde.
Grundsätzlich gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für die öffentlich
rechtlichen Verwaltungstätigkeiten, aber § 2
Verwaltungsverfahrensgesetz nennt dann die Ausnahmen:
"(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die
Tätigkeit der Kirchen, der
Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer
Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht
für
1.Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der
Abgabenordnung,
2.die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und,
unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.Verfahren
vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem
errichteten Schiedsstellen,
4.Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5.das Recht des Lastenausgleichs,
6.das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
1.der
Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung
einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des
öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der
Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder
durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und
Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2.der Behörden bei Leistungs-,
Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis
13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3.der Vertretungen des Bundes im
Ausland gilt dieses Gesetz nicht."
§ 3 Verwaltungsverfahrensgesetz beschreibt dann noch die örtliche
Zuständigkeit, aber dann geht es auch schon los mit einem harten
Einstieg ins Verwaltungsverfahren.
---
Verwaltungsverfahren: vom Antrag bis zum
Bescheid
Das Verwaltungsverfahren ist im § 9
VwVfG definiert: "Das
Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen
wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die
Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines
Verwaltungsaktes
oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet
ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des
öffentlich-rechtlichen Vertrags ein."
Nach § 10 ist das gesamte Verwaltungsverfahren
nicht an bestimmte Formen gebunden, soweit keine besonderen
Rechtsvorschriften für die Form bestehen.
Demnach beginnt das Verwaltungsverfahren
mit einem mündlichen oder schriftlichen Antrag eines Bürgers, einer
eigenen Feststellung (von Amts wegen), eines anonymen Hinweises...
Der Behördenmitarbeiter achtet im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit
darauf, ob er z. B. sachlich oder örtlich (§ 3VwVfG) zuständig
ist, ob im Verwaltungsverfahren die Verfahrensvorschriften eingehalten
werden (§§ 20,21 Mitwirkung ausgeschlossener Personen,§ 28 Anhörung )§ 29 Gestattung der
Akteneinsicht, § 41 Ordnungsgemäße Bekanntgabe).
Weiterhin achtet er im Rahmen der materiellen
Rechtmäßigkeit
darauf, die richtige Rechtsgrundlage für den Erlass eines
Verwaltungsaktes zu finden, die meist außerhalb des
Verwaltungsverfahrensgesetzes liegt wie z. B. beim Baurecht.
Er prüft dann die Tatbestandsvoraussetzungen
der Rechtsgrundlage und die Rechtsfolge.
Die Auswahl des richtigen Adressaten für den VA nach der
Beteiligteneigenschaft richtet sich nach § 13 VwVfG. Nach § 14
VwVfG kann ein Beteiligter jederzeit im Verwaltungsverfahren einen
Bevollmächtigten bestellen, der Ihn vertritt. Dazu ist ist der Behörde
eine Vollmacht schriftlich bekannt zugeben, die bis zu dem Widerruf
bindend ist. Die Behörde hat sich den genannten Bevollmächtigten
während des Verwaltungsverfahrens zu richten:
Im Klartext: Sie können einen Anwalt auch an dieser Stelle hinzuziehen
und sich vertreten lassen.
Als Ergebnis seiner Ermittlungen erlässt der Behördenmitarbeiter einen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG Satz 1:
"Verwaltungsakt ist jede
Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine
Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
gerichtet ist.
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach
allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis
richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder
ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft."
Das Verwaltungsverfahren kennt nach § 10 VwVfG bekanntlich keine Form,
so dass die Bekanntgabe mündlich, elektrisch oder schriftlich erfolgen
könnte (Bestimmtheit des Verwaltungsaktes - § 37 VwVfG), aber nach § 38
VwVfG folgt
eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Zusicherung und deshalb
geht es jetzt mit der Lehre des Bescheids
weiter:
Sie erhalten also den Verwaltungsakt zumeist in einem Bescheid
verpackt. Nach § 41 II VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der
mit der Post versandt wurde, am dritten Tage als bekannt gegeben.
Dieses ist der Zeitpunkt an dem der Verwaltungsakt nach § 43
VwVfG Wirksamkeit erlangt:
§ 43
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber
demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in
dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der
Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben
wird.
(2) Ein
Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht
zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch
Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger
Verwaltungsakt ist unwirksam.
Doch bleiben wir beim Bescheid und seinem Aufbau, an dem wir schnell
unsere Kenntnisse vertiefen können: Es gibt wie bereits mehrmals
erwähnt keine feste Form eines Bescheids, aber aus den Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes setzte sich die Form des sogenannten
Urteilsstils durch, welche Richter nach Fällung eines Urteils analog
gebrauchen. Ich nehme hier einmal einen beliebigen Bescheid, aber die
Form
ist wie gesagt nicht zwingend so vorgeschrieben...
---
Exkurs Aufbauschema eines Ausgangsbescheid
Vereinfachte Kurzskizze vom Bescheid im Urteilsstil:
Adressat
Tenor:
1. Hauptentscheidung
2. Nebenbestimmung
3. Kosten
Begründung
I. Sachliche Begründung
II. rechtliche Gründung
Rechtshilfebelehrung
Unterschrift
|
Im Kopf muss der Absender
stehen: Stadt Potsdam, Landrat, Bundesverwaltungsamt...Nach §§ 37 III,
44 II S. 1 VwVfG ist ein Absender vorgeschrieben, ansonsten ist der
Verwaltungsakt auf Grund eines formellen
Fehler nichtig!!!
Dann natürlich Dienststelle,
Aktenzeichen und
Ort/Datum ---> Wichtig
für die Widerspruchsfrist, nach verstreichen der Widerspruchsfrist ist
der Verwaltungsakt nicht mehr anfechtbar..., daher §§ 31 und 32 VwVfG
studieren, nach § 32 VwVfG kann eine gesetzliche Frist in den
vorherigen Stand eingesetzt werden, wenn jemand ohne Verschulden
verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Vorsicht: Auch
während z. B. eines Auslandsaufenthaltes/Urlaubs sind Sie verpflichtet,
ihren Postkasten durch einen anderen Menschen regelmäßig zu
kontrollieren oder sich die Post nachschicken zu lassen.
Zustellungsvermerk, Empfänger, Bezugszeile
Betreff
Persönliche Anrede und Erlassformel.---> Sehr geehrter Herr X, es
ergeht folgender Bescheid
1) In der Hauptsachentscheidung
wird ein Tun, Dulden oder Unterlassen gefordert. Der Tenor richtet sich
dabei nach dieser Entscheidung: Die Baugenehmigung wird Ihnen erteilt,
Sie haben bis zum....Zeit...Ihnen wird untersagt den Betrieb
weiterzuführen...
2) Dabei sind Nebenbestimmungen möglich,
die im § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz beschrieben sind:
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein
Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung
nur versehen werden, wenn
sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen
soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes
erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf
ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
1. einer
Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem
bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum
gilt (Befristung);
2. einer
Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung
oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen
Ereignisses abhängt (Bedingung);
3. einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4. einer
Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen
vorgeschrieben wird (Auflage);
5. einem Vorbehalt
der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem
Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Beispiel: Der Jagdschein wir bis zum Jahre 2015 erteilt.
3) Dann evtl. Zwangsmittelandrohung
z. B. nach 15, 17, 23 VwVG wie Ersatzvornahme, Zwangsgeld,...
4) Anordnung der sofortigen
Vollziehung
nach § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
5) Festsetzung von Kosten und
Gebühren
6a) Danach kommt es zu einer Schilderung der sachlichen Gründe nach § 39
VwVfG. Davon gibt es Ausnahmen, die in dem eben genannten Paragraphen
aufgeführt sind...
Z. B. Meine Ermittlungen ergaben...Zur Begründung trugen Sie vor.
Dabei sollte von den unbestrittenen Tatsachen über Beteiligte und
Verfahrensgang alles beschrieben sein...
b) die rechtlichen Gründe.
Unter materieller Rechtmäßigkeit wurde bereits erwähnt, dass die Ermächtigungsgrundlage
meist außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu finden ist.
Interessant dürfte die Ausführung bei Entscheidungen der Verwaltung
sein, bei denen ein Ermessen besteht - also sogenannte
kann-Vorschriften.
Hier sind dann typische Sätze in der Art zu finden: Es gibt kein
milderes Mitte...welches geeigneter wäre...ihre Interessen müssen denen
der Allgemeinheit gegenüber zurückstehen...
Falls Verwaltungszwang, sofortige Vollziehung oder
eine Gebühr erhoben
wurde, dazu ebenfalls die rechtliche Begründung.
7) Rechtsbelehrung
Beispiel: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Ausgangsbehörde schriftlich
oder zu Niederschrift einzulegen"
Das Fehlen oder eine fehlerhafte Rechtsbelehrung sind formelle Fehler,
aber diese Fehler führen nicht zur
Rechtswidrigkeit. Denn nach § 58
VwGO gilt:
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel
oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der
Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das
Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die
einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist
die
Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des
Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung
oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf
der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine
schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein
Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer
Gewalt entsprechend.
Das heißt, dass die Frist auf ein Jahr verlängert wird!!!
Anmerkung: Schreibfehler führen nach § 42 S. 1 VwVfG ebenfalls
nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit. Das sind die einzigen
Ausnahmen bezüglich dem Verlust der formellen
Rechtmäßigkeit...
Danach schließen sich sich rechtliche Hinweise an, z. B. Der
Widerspruch gegen die Androhung eines Zwangsgeld hat gemäß § 39 VwVG
Bbg kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung...
Grußformel und Unterschrift bilden den Abschluss
----
Zur Erinnerung: Wir befinden uns immer noch im Verwaltungsverfahren, ein Verwaltungsakt wurde erlassen und uns
bekannt gegeben, womit er rechtlich wirksam wurde.
Der Verwaltungsakt sollte nun formell
und materiell rechtmäßig sein.
Der Verwaltungsakt erreichte mit seiner Bekanntgabe äußere Wirksamkeit und als Folge der o. a.
Rechtsbelehrung beginnt die Rechtsbehelfsfrist zu laufen.
Die innere Wirksamkeit erlangt der VA
mit dem Eintritt der Rechtsfolge.
Durch die Aufhebung eines VA wird
nach § 43 Abs. 2 VwVfG die Wirksamkeit eines VA beseitigt.
Es gibt nun zu diesem Zeitpunkt zwei Arten einen Verwaltungsakt
aufzuheben:
1. Aktiv durch den betroffenen Bürger im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens.
2. Durch die Behörde innerhalb des Rechthilfeverfahrens (oder außerhalb
des Rechtshilfeverfahrens) für die Zukunft und Vergangenheit für rechtswidrige Verwaltungsakte nach § 48
VwVfG und rechtmäßige Verwaltungsakte
nach § 49 VwVfG.
---
Das Vorverfahren
Fangen wir einmal auf der Meta-Ebene mit dem Rechtshilfeverfahren an,
dessen Ablauf ungeachtet der Fehlerlehre jetzt erst einmal grob
skizziert wird:
Ich bin also mit dem Bescheid aus materiellen oder formellen Gründen
unzufrieden und lege nach § 68 VwGO
iVm 40 I VwGO ("(1) Der
Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten
nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen
sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des
Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz
zugewiesen werden.")
Widerspruch (§ 69Verwaltungsgerichtsordnung "Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.")
ein.
Warum jetzt die Verwaltungsgerichtsordnung? Weil im § 79 VwVfG
ausgeführt wird, dass im Rechtsbehelfsverfahren die
Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrerer Ausführung ergangenen
Rechtsvorschriften, soweit nicht durch das Gesetz etwas anderes
bestimmt ist, gelten.
Der Widerspruch hat nach § 80 VwGO
erst einmal wie eine Anfechtungsklage
aufschiebende Wirkung für den Verwaltungsakt. Es entsteht mir durch das
Vorverfahren also kein rechtlicher Nachteil.
Richtig, dass Vorverfahren ist in der Verwaltungsgerichtsordnung
geregelt und ist die Möglichkeit, sich außergerichtlich zu
einigen. Es ist auch nach 68 Abs. 1 VwGO zwingend mit einigen Ausnahmen
vorgeschrieben:
"(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren
nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein
Gesetz dies bestimmt oder wenn
1. der
Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten
Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die
Nachprüfung vorschreibt, oder
2. der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine
Beschwer enthält."
Im § 73 VwGO wird das Vorverfahren
wie folgend beschrieben:
"(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1. die nächsthöhere
Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt
wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste
Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde,
soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann
durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig
ist.
(2) Vorschriften, nach denen im
Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer
Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können
abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die
den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid
ist zu
begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch,
wer die Kosten trägt."
Daraus ergibt sich folgender folgender Rechtsweg im
Vorfahren: Die Behörde sendet mir einen Bescheid
zu. Sie
belehrt mich, dass ich einen Widerspruch
nach § 68 iVm 40 I VwGO
einlegen kann, sobald der Verwaltungsakt im Bescheid mir bekannt
gegeben wird, also drei Tage nach dem Erhalt durch die Post bei
einem schriftlichen Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 im
Verwaltungsverfahrensgesetz.
Ich muss außerdem nach § 70 VwGO den Widerspruch bei der
Behörde einlegen, die den Ausgangsbescheid
(bei der Behörde die den Verwaltungsakt erließ) erlassen hat in
deutscher Amtssprache schriftlich oder zur Niederschrift ein.
Anmerkung: Ich sollte, um mich rechtlich abzusichern, vielleicht ein
einfaches Einschreiben wählen - das ist wirklich nicht viel teurer und
belegt zumindest, dass ich die Fristen eingehalten habe. Je nach
Wichtigkeit kann auch eine teurere Variante in Frage kommen, aber das
einfache Einschreiben reicht in der Regel-:)
Nach § 73 I
2 Nr.1 VwGO erlässt die nächst höhere
Behörde den Widerspruchsbescheid,
wenn die Ausgangsbehörde dem Widerspruch
nicht abhilft, soweit durch Gesetz nicht
eine andere höhere Behörde bestimmt wird.
Die Widerspruchsbehörde ist
verpflichtet den Ausgangsbescheid und
meinen Widerspruch zu prüfen. Im Optimalfall sendet mir die
Widerspruchsbehörde einen Abhilfebescheid im Sinne von § 72 VwGO: "Hält die Behörde den Widerspruch für
begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten."
Mit der Zusendung eines Widerspruchsbescheid
beginnt nach § 74 VwGO die Klagefrist:
"(1) Die Anfechtungsklage
muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids
erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht
erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Verwaltungsakts erhoben werden."
Nach § 42 VwGO reiche ich auch gleichzeitig eine
Verpflichtungsklage ein, wenn ich die Verurteilung zum Erlass eines
abgelehnten oder unterlassenden Verwaltungsaktes begehre:
"(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts
(Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten
oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend
macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung
in seinen Rechten verletzt zu sein."
Sehen Sie bitte auch selbstständig die Regelungen des § 113 VwGO.
Der Vollständigkeit halber weise ich noch auf die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage
hin, die vom Bürger frühestens nach Ablauf von drei Monaten seit dem
Antrag oder seit der Einlegung des Widerspruchs ohne andere gesetzliche
Regelung nach § 75 VwGO eingereicht werden kann:
"Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts
ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die
Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des
Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts
erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles
eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor,
daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte
Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das
Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert
werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht
gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser
Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären."
Weiterhin verweise ich auf § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz und die
sogenannte Genehmigungsfiktion, wonach ein Antrag nach einer für die
Entscheidung festgelegten Frist erteilt wird, wenn dieses durch
Rechtsvorschrift angeordnet ist und der Antrag hinreichend bestimmt
ist. Lesen Sie sich den eben genannten Paragrafen selbstständig durch.
Wir halten fest: Das Vorverfahren ist mit keinen rechtlichen
Nachteilen verbunden, ist aber zumeist obligatorisch. Das Vorverfahren
beginnt mit dem Widerspruch und endet
mit einer Anfechtungsklage bzw.
Verpflichtungsklage oder im Vorfeld
gerichtlicher Klagen mit
einem Abhilfebescheid.
Mit dem Widerspruch erfährt der Widerspruch eine
aufschiebende Wirkung. Bei einigen Antragen ist es
teilweise möglich, eine Genehmigungsfiktion zu erreichen, wenn ein
zeitlich unverhältnismäßiger Bearbeitungszeitraum seitens der Behörde
vorliegt und das
Gesetz vorsieht.
Ansonsten steht mir unabhängig nach drei Monaten in vielen Fällen das
Recht auf eine Untätigkeitsklage
zu.
Der Widerspruchsbescheid wird
von der Widerspruchsbehörde
in der Regel erlassen und führt unter Wahrung der Frist dann zur
Anfechtungsklage oder zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, wenn
Sie die Frist nicht einhalten oder den Widerspruchsbescheid akzeptieren.
Für Sie unanfechtbar heißt aber nicht, dass der Verwaltungsakt
nicht durch die Behörde aufgehoben werden kann, auch wenn dieses bei
einem rechtswidrigen oder rechtmäßigen Verwaltungsakt wegen des
Vertrauensschutzes die Ausnahme für die Zukunft oder Vergangenheit
geschehen sollte.
Bevor wir zu diesem Rechtsfeld überwechseln, darf die Fehlerlehre im
Rechtsverfahren natürlich nicht fehlen, die ich mit gemischten Gefühlen
hier ausführe. Gemischte Gefühle, weil es natürlich wichtig ist
Fachbegriffe zu erörtern, aber die Hälfte der formellen
Rechtswidrigkeit Ihnen im praktischen Leben nichts bringt. Mag ein
Verwaltungsakt auch bei einem besonders schweren Fehler zur Nichtigkeit
führen, aber was haben Sie davon, insbesondere wenn Sie einen Antrag
stellten?
Ich tituliere das als "Schattengefechte", weil Sie im folgenden lernen
werden, dass natürlich bei der Nichtigkeit der Verwaltungsakt unwirksam
ist, aber es dem Behördenmitarbeiter es dann ein Lächeln kostet, einen
neuen Bescheid zu verfassen - diesmal formell rechtmäßig - und Sie
außer einer Zeitverzögerung nichts gewonnen haben.
Die zweite Hälfte der Fehlerlehre betrifft die materielle
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes. Hört sich gut an, aber hier wird
letztlich ein anderes Gesetz als Ermächtigungsgrundlage herangezogen
und das Verwaltungsverfahrensgesetz bestimmt zwar die Form des
Verwaltungsaktes, aber nicht
den Inhalt des anzuwendenden Gesetzes außerhalb der
Verwaltungsverfahrensgesetzes, so dass sie sich mit einer
Ermächtigungsgrundlage und deren
Spezialgesetzen außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes
beschäftigen müssen, welches dann ohne Anwalt schwierig bis unmöglich
wird.
Der Vollständigkeit halber präsentiere ich Ihnen gerne die Fehlerlehre
im Rechtshilfeverfahren, sie versäumen aber auch nichts, wenn Sie die
letzten Ausführungen gelesen haben.
Fehlerlehre im im Verwaltungsverfahren
Es gibt also formelle Fehler (jene
betreffen die äußeren formalen Umstände und liegen vor, wenn die
Behörde Vorschriften über die Zuständigkeit, das Verfahren oder die
Form nicht richtig angewendet hat) und materielle
Fehler (jene liegen vor, wenn die Behörde die Rechtsgrundlage
für den Erlass nicht richtig angewendet hat).
Die formellen Fehler führen
grundsätzlich zur formellen Rechtswidrigkeit
und materielle Fehler führen zur materiellen
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.
Der Verwaltungsakt bleibt aber zunächst mit einer Ausnahme
zunächst wirksam, aber mit dem Widerspruch nach § 80 VwGO tritt
eine aufschiebende Wirkung in Kraft.
Ist der Antragsteller mit seinem Widerspruch erfolgreich, dann wird
der VA im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben.
Zwei Fehler führen - wie in den vorherigen Ausführungen über den
Bescheid ausgeführt, nicht zu einer formellen
Rechtswidrigkeit:
Fehlende oder fehlerhafte Rechtsbelehrung. Gemäß § 58 VwGO führt dieses
lediglich zu einer Fristverlängerung der Widerspruchsfrist von einem
Jahr und eine offenbare Unrichtigkeit nach § 42 S. 1 VwVfG (Beispiele:
Rechenfehler, Schreibfehler).
Jetzt kommen wir zu der Ausnahme in Form von besonders
schwerwiegenden materiellen oder formellen Fehlern, die
nicht zur formellen oder materiellen Rechtswidrigkeit führen,
sondern zur Nichtigkeit des
Verwaltungsaktes führen.
Nach § 43 Abs.3 VwVfG ist ein nichtiger
Verwaltungsakt unwirksam.
Die Regelungen dazu finden Sie im § 44 VwVfG
"(1) Ein Verwaltungsakt
ist nichtig, soweit er an einem besonders
schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger
Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen
der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch
erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer
Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten
Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf-
oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden
sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person
mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für
den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht
gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen
Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft
die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im
Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die
Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit
jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen,
wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat."
Daraus ergibt sich das Prüfungsschema:
a) Liegt einer der Gründe von § 44 Abs. 2 VwVfG vor, so ist der VA auf
jeden Fall nichtig
b) Liegt einer der Fehler im Sinne des § 44 Abs. 3 vor, dann ist der VA
zwar rechtswidrig, aber weiterhin wirksam
c) § 44 Abs. 1 spricht generell vom besonders schwerwiegenden Fehler,
aber dieses erfordert die Auslegung der ständigen Rechtsprechung und
ist eher etwas für einen Juristen-Talk...
Wir nehmen jetzt an, dass der Verwaltungsakt formell
rechtswidrig
ist, aber nach wie vor wirksam ist. Die Behörde hat nun, in so weit der
Verwaltungsakt auch nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, den
Verwaltungsakt nach § 45 VwVfG zu heilen, d. h. durch die Nachholung
der unter § 45 Abs. 1 Nr 1-5 VwVfG abschließend genannten Bedingungen:
"(1) Eine Verletzung von Verfahrens-
oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig
macht, ist unbeachtlich, wenn
1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag
nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des
Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können
bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die
erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines
Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist
dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt
worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht
verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2
maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen
Verfahrenshandlung ein."
Das heißt zum Beispiel, dass der VA z. B. bei einer Vergessenen
Anhörung des Adressaten nach § 28 VwVfG durch ein durchgeführtes
Widerspruchsverfahren geheilt werden kann, wenn der Betroffene
ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme hat und die
Widerspruchsbehörde mit seinem Vorbringen bei Ihrer Entscheidung
auseinandersetzt , siehe Ausführungen: http://www.dvp-digital.de/fileadmin/pdf/Zeitschriftenausgaben/DVP_Zeitschrift_2009-01.pdf,
Seite 5 linke letzte Spalte auf Verfassungsgerichtsurteil basierend.
In dieselbe Richtung geht der § 46 VwVfG.
"Die Aufhebung eines
Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein
deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften
über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande
gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die
Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat."
Ansonsten gilt zur Orientierung folgendes Prüfungsschema der formellen
Rechtmäßigkeit:
a) Zuständigkeitsvorschriften:
Ist die sachliche oder örtliche Zuständigkeit gegeben
b) Verfahrensvorschriften:
§§ 20, 21 VwVfG - keine Mitwirkung ausgeschlossener oder
Befangener
§ 28 VwVfG Anhörung --> Heilung durch 45 VwVfG
§ 29 VwVfG - Gestattung der Akteneinsicht
§ 41 - ordnungsgemäße Bekanntgabe
c) Formvorschriften
37 Abs. 3 VwVfG Mindestanforderungen eines VA
§ 39 VwVfG Begründung, tatsächliche und rechtliche Gründe
§ 42 VwVfG keine offenbaren Unrichtigkeiten
§ 58 VwGO ordnungsmäße Rechtsbelehrung
Diese Aufzählungen sind natürlich nicht abschließend, aber elementar
wichtig bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit und für Sie ein
Anhaltspunkt, wo Fehler vorliegen könnten.
Es gilt: in soweit ich einen Nutzen daraus ziehen kann, sind Fehler
willkommen, aber letztlich will ich dann vor Gericht meistens eine materielle Prüfung erreichen.
Hier interessiert mich die Prüfung hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des
VA, die Tatbestandsvoraussetzungen der
Rechtsgrundlage und die Rechtsfolge.
Bei der Rechtsfolge in Form einer gebundenen
Entscheidung,
ob eine Übereinstimmung zwischen meinem Verwaltungsakt und der
gesetzten Rechtsfolge mit der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge
besteht oder bei einer sogenannten
Ermessungsentscheidung,
ob eine fehlerfreie Ausübung des Entschließungs- bzw.
Auswahlermessens unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
(Verfassungsrang Art 20 (3) GG
von der Behörde getroffen wurde.
---
Exkurs: Ermessensfehler
Gebundene Entscheidungen erkennt man
an den Gesetzesformulierungen: die
Behörde hat den VA zu erlassen, so ist dieser Bescheid zu erlassen oder
muss die Behörde. Bei einer gebundenen Entscheidung muss der
Sachbearbeiter
die im Gesetz vorgeschriebene Rechtsfolge aussprechen, wenn der
Tatbestand der
Norm ist erfüllt. Er hat also keinen Entscheidungsspielraum.
Hingegen kann der Gesetzgeber die Rechtsfolge auch in Form einer
Ermessensentscheidung regeln. Beim Ermessen räumt die Rechtsfolge ein
Ermessen ein, dann hat der
Sachbearbeiter bei seiner Entscheidung einen sogenannten
Entscheidungsspielraum.
Ermessensentscheidungen erkennt man an Formulierungen wie: ..kann die
Behörde..
Ist die Behörde berechtigt.
Ermessensfehler sind:
- Ermessensnichtsgebrauch: Behörde stellt keinerlei
Ermessenserwägungen an
- Ermessensfehlgebrauch: Behörde hält sich nicht an Zielvorstellungen
bzw. stellt nicht sachgemäße Erwägungen an
- Ermessensüberschreitung: Behörde trifft unverhältmäßige Rechtsfolge:
Verhältnismäßig ist eine Rechtsfolge, wenn sie geeignet, erforderlich
und angemessen ist.
Ermessensreduzierung auf Null
Wenn eine Ermächtigungsgrundlage der Behörde grundsätzlich ein
Auswahlermessen einräumt, so kann es im Einzelfall durchaus sein, dass
unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur eine
Entscheidung rechtmäßig ist. Man spricht dann von einer
Ermessensreduzierung auf Null, da sich diese Tatsache faktisch wie eine
gebundene Entscheidung auswirkt.
Ermessensentscheidungen sind nur dann fehlerhaft und führen entweder
zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn entweder der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet wurde, oder ein
Ermessensfehler vorliegt.
Desweiteren muss ein VA den richtigen Adressaten, den
Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 VwVfG berücksichtigen und die
tatsächliche Ausführung des VA im Sinne des o. a. § 44 Abs 2 Nr. 4 und
5 VwVfG beachten, da der VA sonst nichtig ist.
---
Aufhebung von Verwaltungsakten durch die
Behörde
2) Wir verlassen jetzt die Fehlerlehre und kommen zur Aufhebung
des VA durch die Behörde, die im Gegensatz zum Bürger nach
den §§ 48 und 49 VwVfG je nach Vorschrift für die Vergangenheit,
Gegenwart und
Zukunft innerhalb und außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens
rechtsmäßige und rechtswidrige Verwaltungsakte aufheben
kann.
Dazu muss ich nun zwei Begriffe erklären, die zum Verständnis der o. a.
Paragrafen zwingend erforderlich, nämlich den belastenden
Verwaltungsakt (Verwaltungsakt, der in die Rechte eines Bürgers
eingreift, siehe auch § 28 Abs. 1 VwVfG) und den begünstigen Verwaltungsakt
(Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil
begründet oder bestätigt hat (Legaldefinition: § 48 Abs 1 S.2)).
Der § 48 VwVfG beschäftigt sich mit der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes.
Diese Begrifflichkeit hatten wir in der Fehlerlehre geklärt. Dann gibt
es die beiden neu eingeführten Begriffe und ich zitiere jetzt einmal
den
§ 48 VwVfG, den Sie eigentlich auch ohne weitere Erklärung verstehen
müssten:
"(1) Ein
rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für
die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein
Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil
begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur
unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger
Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder
teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf
nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das
Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte
Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die
er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen
kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen,
wenn er
1. den
Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung
erwirkt hat;
2. den
Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig waren;
3. die
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den
Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückgenommen.
(3) Wird ein rechtswidriger
Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat
die Behörde dem Betroffenen auf
Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch
erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat,
soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse
schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der
Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des
Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch
die Behörde festgesetzt. Der
Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die
Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen
hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen
Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem
Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des
Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet
nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige
Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt
von einer anderen Behörde erlassen worden ist."
Wir fassen das ein wenig zusammen: Bei einem rechtswidrig belastenden Va gilt § 48 I S.1 VwVfG und
somit ist die ganze oder teilweise Rücknahme für die Zukunft und Vergangenheit
ohne Einschränkung möglich.
Ein wenig komplizierter wird es bei einem rechtswidrigen
begünstigenden VA
. Geld oder Sachleistungen können nach § 48 II VwVfG zurück gefordert
werden, wenn Vertrauensschutz besteht und dieser dem öffentlichen
Interesse vorrangig ist, so darf der VA nicht zurückgezogen werden. Ob
Vertrauensschutz besteht, richtet sich nach § 48 II S. 2 und 3 Nr. 1-3
VwVfG.
Besteht kein Vertrauensschutz, dann kann der rechtswidrig
begünstigende VA zurückgenommen werden. Folge ist dann die
Rückerstattung der erbrachten Leistung nach § 49a VwVfG.
Bei sonstigen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakten
kann der VA zurückgenommen werden, aber bei bestehendem
Vertrauensschutz sind dem Bürger die Aufwendungen zu ersetzen, die er
im Vertrauen auf den Bestand des VA gemacht hat nach § 48 II S. 2 und 3
Nr. 1-3 VwVfG.
Dieses war die Aufhebung von rechtswidrigen
belastenden und begünstigenden
Verwaltungsakten, aber der aufmerksame Leser wird sich jetzt
fragen, wie es mit rechtmäßigen
begünstigenden Verwaltungsakten und belastenden
Verwaltungsakten aussieht.
§ 49 VwVfG
"(1) Ein
rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen
Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein
Widerruf unzulässig ist.
(2)
Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die
Zukunft nur widerrufen werden,
1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im
Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der
Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist
erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen
berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne
den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt
wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von
der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des
Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den
Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein
rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende
Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten
Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die
Vergangenheit widerrufen werden,
1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht
mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der
Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist
erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4
gilt entsprechend.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt
wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde
keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet
nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige
Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt
von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender
Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so
hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu
entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist.
§ 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die
Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben."
Zusammenfassung: Der belastende rechtmäßige
VA kann also für die Zukunft widerrufen werden, auch wenn er
unanfechtbar wurde ...nach § 49 I VwVfG.
Komplizierter wird es wieder für den rechtmäßigen begünstigenden
Verwaltungsakt:
Dieser darf nur nur für die Vergangenheit
nach § 49 III VwVfG widerrufen werden, wenn die Leistung nicht zeitnah
oder gar nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet wird oder eine
Auflage im VA nicht oder gar nicht fristgerecht erfüllt wurde.
Zur Erinnerung: Auflagen sind Nebenbestimmungen und wurden im Exkurs
über den Verwaltungsakt hinreichend erläutert (vgl. § 36 VwVfG).
Nach § 49 II Nr. 1-5 VwVfG können sonstige rechtmäßige begünstigende
Verwaltungsakte ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen werden,
wenn einer der fünf o. a. Punkte zutrifft.
Bei Widerruf in den Fällen des § 49 II Nr. 1-5 VwVfG hat die Behörde
den
Betroffenen auf Antrag zu entschädigen, soweit Vertrauen in den Bestand
des VA's schutzwürdig ist...
Damit endet dieser kleine Ausflug in das Verwaltungsverfahrensgesetz.
Ich hoffe aufrichtig, alle wichtigen Themengebiete zumindest
angesprochen zu haben. In den zwei folgenden Vertiefungsgebiete wird
das Wissen vertieft und der Verwaltungsakt und dessen Definition
vorgestellt.
Diese Themengebiete bzw. Vertiefungen wurden ausgelagert, damit andere
wichtige Themengebiete nicht in einer Vielzahl neuer Begriffe
untergehen.
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Der Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG
Der Verwaltungsakt ist in § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgestzes
definiert:
"Verwaltungsakt ist jede
Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine
Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
gerichtet ist.
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach
allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis
richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder
ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft."
Wenn Sie sich ernsthaft oder als Schüler bzw. studierender Mensch mit
dem Verwaltungsakt beschäftigen, so werden Sie nicht darum kommen, den
rot markierten Teil auswendig zu lernen, da er immer ein Teil von
rechtstheoretischen Klausuren oder Prüfungen sein wird.
Dabei ist fast jedes Wort ein unbestimmter Rechtsbegriff, der definiert
werden muss und dadurch wird die folgende grundlegende Prüfung ziemlich
lang:
Verfügung (im
Sinne dieses Gesetzes), ist eine Anordnung im Einzelfall
Entscheidung i. Sinne d. § 35 VwVfG ist
eine andere hoheitliche Maßnahme, die einen Entscheidungscharakter
besitzt und somit auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet ist
oder andere hoheitliche Maßnahme
zur Regelung sind Gebote,
Verbote, Gewährung oder Versagung von Leistungen, Entzug einer
bestehenden Rechtsposition...keine Regelungen sind Gutachten,
Mitteilungen, Empfehlungen..
eine Behörde, siehe § 1 IV VwVfG,
demnach ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben einer Verwaltung
übernimmt. § 1 VwVfG zählt Beispiele der mittelbaren und unmittelbaren
Verwaltung des Bundes, der Länder und Gemeinden auf. Anstalten,
Stiftungen des öffentlichen Rechts, juristische und natürliche
Personen, denen öffentliche Aufgaben übertragen wurden z. B. TÜV
hinsichtlich der Zulassung, KFZ-Zulassung, Notare oder
Bezirksschornsteinfeger...
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Die Entscheidung einer Behörde (im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG) muss
also auf einer öffentlich-rechtlichen Norm beruhen. Ich habe die vier
bedeutenden Theorien jeweils auf einen Satz reduziert dargestellt, den
man in einer Klausur/ Prüfung als Kurzform so anwenden kann.
An dieser Stelle kommen die sogenannten Abgrenzungstheorien zum
Privatrecht zum Zuge, da ansonsten nicht alle Sachverhalte eindeutig
zuzuordnen wären:
I. Die Subordinationstheorie (Unterordnung)
Wenn ein Über-Untergeordneten-Verhältnis besteht, auf Grund einer Norm
die die Behörde anwendet, handelt sie auf dem Gebiet des öffentl. Recht
Beispiel: Das Gewerbeamt widerruft mit sofortiger Wirkung einem
Gastwirt die Gaststättenerlaubnis. Damit setzt die Behörde durch den
bescheid einseitig Recht, denn der Gastwirt darf die Gaststätte nicht
weiter betreiben. Dies ist unabhängig davon, ob er damit einverstanden
ist oder nicht.
Dagegen liegt Privatrecht vor, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt wie
eine Privatperson auftritt, d. h. nicht einseitig Recht setzen kann.
Beispiel: Die Behörde schließt Verträge zur Beschaffung von Material
ab. In diesem Fall kann sie nicht einseitig die Vertragsbedingungen
festlegen, sondern muss, wie jede Privatperson auch, mit dem
Geschäftspartner verhandeln. Gleiches gilt für die Vermögensverwaltung
einer Behörde, für die Vermietung von gemeindeeigenen Wohnungen etc.
II. Die Interessentheorie
Nach der Interessentheorie liegt öffentliches Recht vor, wenn die
Regelung der Norm überwiegend öffentlichen Interessen dient.
Beispiel: Die Wassergesetze der Länder regeln die Nutzung von
Wasser und Einleitung von Abwässern etc. um eine ausreichende
Trinkwasserversorgung für die Allgemeinheit zu gewährleisten. Ein
Rechtsstreit im Rahmen der wasserrechtlichen Regelungen ist öffentlich
– rechtlich, da das Wassergesetz der Allgemeinheit dient.
III. Die modifizierte
Subjektstheorie
Demnach gehört eine Norm zum
öffentlichen Recht, wenn durch Sie ein Träger öffentlicher Gewalt zu
einem Tun oder Unterlassen berechtigt oder verpflichtet wird.
Beispiel: Durch § 74 BauO Bbg wird die Bauordnungsbehörde (ein Träger
öffentlicher Gewalt) berechtigt, eine Abrissverfügung gegen einen
Betroffenen wegen eines Schwarzbaus zu erreichen.
IV. Die Zwei-Stufentheorie
Bei manchen Sachverhalten kann
es sowohl zur Anwendung von öffentlichem und Privatrecht kommen.
Beispiel: Vergabe von Standplätzen für Jahrmärkte auf gemeindlichen
Plätzen.
Hier richtet sich der Zugang zu einem Stand nach dem öffentlichen
Recht, wie z. B. Straßenrecht, Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes, d. h. gleiche Chancen für alle Bewerber,
wobei der Pachtvertrag über den Platz privatrechtlich zu beurteilen ist.
Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (d. h. die Länder dürfen
eine Materie so lange regeln, wie der Bund sie nicht geregelt hat) kann
es dazu kommen, dass das Land und der Bund die Materie geregelt hat. In
diesem Fall gilt die Regelung des Artikel 33 1 GG, wonach Bundesrecht
Landesrecht bricht.
Eine Regelung eines Einzelfalls muss immer
unmittelbare
Rechtswirkung nach außen
eine
unmittelbare Rechtswirkung liegt vor, wenn die Maßnahme der Behörde
nicht nur behördenintern wirkt. Dieses ist immer Gegenüber Bürgern oder
anderen Rechtsträgern außerhalb einer Behörde der Fall:
Keine Außenwirkung haben z. B. innerdienstliche Weisungen und
Verwaltungsvorschriften.
Beispiele für Grenzfälle, ob ein Verwaltungsakt vorliegt:
Keine Verwaltungsakte sind z. B. Anweisungen von Vorgesetzten, einen
Verwaltungsakt zu erlassen oder die Umsetzung (vorübergehende oder
dauernde Übertragung) eines Dienstpostens innerhalb derselben Behörde.
Dagegen sind auf jeden Fall Verwaltungsakte:
Die Versetzung eines Behördenmitarbeiters (Zuweisung eines anderen
Aufgabengebietes bei einer anderen Behörde desselben oder anderen
Dienstherrn). Festsetzung oder Änderung der Besoldung. Ablehnung eines
Beihilfeantrags. Die Pensionierung eines Beamten.
Merke: Die innerdienstlichen Regelungen einer Behörde unterliegen je
nach Betroffenheit des Angestellten oder Beamten im Bereich des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und Verwaltungsaktes. Ist
überwiegend die "Privatperson" und nicht der
"Behördenmitarbeiter" als Mensch betroffen, so besteht eine
Außenwirkung.
Ein paar abschließende Sätze noch zu § 35 Satz 2 VwVfG "Allgemeinverfügung
ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach
allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis
richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder
ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.""
Eine Allgemeinverfügung unterliegt vollständig den o. a.
Tatbestandsmerkmalen bis auf die Regelung
des Einzelfalls.
"Eine besondere Form des
Verwaltungsaktes ist die Allgemeinverfügung. Sie ist in § 35 S. 2 VwVfG
legaldefiniert. Die Allgemeinverfügung regelt ebenso einen bestimmten
Einzelfall, gilt jedoch für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten
(konkret-generell). Die bekannteste Form der Allgemeinverfügung sind
Verkehrszeichen, die ein Ge- oder Verbot enthalten.
Es gibt drei Arten von
Allgemeinverfügungen:
personenbezogene: die sich an einen
bestimmten/bestimmbaren Personenkreis richtet, z. B. Polizei regelt
Verkehr.
sachbezogene: die die
öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache regelt, z. B. Benennung
einer Straße, Widmung einer öffentlichen Straße.
benutzungsregelnde: die die Benutzung
durch die Allgemeinheit regelt, z. B. Verkehrsschilder wie Parkverbot",
Wikipedia
Am Ende will ich aus einem zufällig ausgesuchten Rechtsfall die
Teil-Prüfung eines Verwaltungsaktes darstellen, wie Sie ungefähr ein
durchschnittlich ausgebildeter Verwaltungsfachangestellter
durchzuführen vermag. Stammt aus Schulungsunterlagen von Herrn Arnold
aus Mühlenbeck.
Eine solch gewissenhafte Prüfung wird dann bis auf wenige Sätze
reduziert und deshalb machte ich mir auch nicht die Mühe, den § 35
VwVfG weiter auszuführen - Ansonsten würde bei
ausführlicher Prüfung eines jeden Falles ein Bescheid sehr lang
werden...
Demonstration der Prüfung eines Verwaltungsaktes anhand eines
Falles aus dem Baurecht, die Paragrafen aus der Bauordnung spielen
dabei eine untergeordnete Rolle, sind eben die Ermächtigungsgrundlagen
aus der Bauordnung, die die materielle Form des VA ausmachen:
"Ein
Verwaltungsakt ist nach § 35 jede Verfügung oder Entscheidung im
einzelnen Fall auf dem Gebiet des öffentlichen Recht, der von einer
Behörde getroffen wurde und die unmittelbare Rechtswirkung nach außen
gerichtet ist.
Eine Verfügung
i. S. d. Verwaltungsrechtes ist eine
Anordnung in einem Einzelfall. Die Baugenehmigung nach § 67BBG
Bauordnung ist so eine Verfügung. Aus
dem Sachverhalt geht hervor, dass die Wärmedämmung rechtmäßig war.
Es liegt also eine Regelung in Form eines
Realaktes vor.
Der Verwaltungsakt muss von einer Behörde im Sinne des § 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes erlassen
worden sein. Im Sachverhalt hat die sachlich und örtlich zuständige Behörde den Verwaltungsakt erlassen.
Die Verfügung muss auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes erfolgt
sein. Nach der sogenannten modifizierten
Subjektstheorie liegt
öffentliches Recht immer dann vor, wenn die Norm, auf denen der
Rechtsstreit beruht, einen Hoheitsträger zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung
verpflichten oder berechtigen.
Die Behörde war im Sachverhalt nach §
67 BbG Bauordnung dazu verpflichtet, eine Baugenehmigung zu erlassen.
Nach der Interessentheorie überwiegend im
öffentlichen interesse.
Individuell
konkret wurde die Bauerlaubnis Herrn A erteilt. Herr
A ist eine Privatperson und somit hat der Verwaltungsakt auch Außenwirkung.
Es
liegt somit ein Verwaltungsakt vor, der zum Zeitpunkt der
Erteilung rechtmäßig war
", Quelle: Schulungsunterlagen Mühlenbeck, Fall Baurecht, Dozent Arnold
---
Disclaimer
Alle hier getroffenen Angaben sind ohne Gewähr und dienen nicht als
Rechtsauskunft, sondern um die theoretische Vermittlung von
Grundkenntnissen im Verwaltungsrecht.
Quellen sind u. a. Lehrmaterial von Lernzetteln der Ausbildung zum
Verwaltungsangestellten, Wikipedia , Gesetze im Internet vom
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