Der Verwaltungsakt im Geiste des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)



Einführung

In der Bundesrepublik legitimiert das Volk nach Artikel 20 Abs 2 GG in freien Wahlen die sogenannten drei Gewalten (Exekutive, Legislative und Judikative).
Aus Artikel 20 Abs 3 GG ergibt sich der Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung. Die Verwaltung ist Teil der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und somit an Gesetz und Recht gebunden.

Daraus ergeben sich die Grundprinzipien, dass kein Verwaltungshandeln ohne Gesetz (Vorbehalt des Gesetzes) und kein Verwaltungshandeln gegen das Gesetz (Vorrang des Gesetzes) erfolgen darf.

Der Bund besitzt Gesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren nur soweit es Bundesbehörden betrifft und erließ das Verwaltungsverfahrensgesetz, welches die Regelungen staatlichen Verwaltungshandelns beschreibt.

"Einige Länder, etwa Berlin, begnügen sich auch mit einer Übernahme der bundesrechtlichen Regelung oder verweisen nur auf diese. Das landesrechtliche Verwaltungsverfahrensrecht kommt auch dann zur Anwendung, wenn Landes- und Kommunalbehörden Bundesrecht ausführen (§ 1 Abs. 3 VwVfG). Soweit das Landesrecht mit dem Bundesrecht wortlautgleich ist, sichert das Bundesverwaltungsgericht die einheitliche Auslegung (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Im VwVfG werden dabei grundsätzliche Aussagen getroffen, die unabhängig vom speziellen Tätigkeitsbereich der jeweiligen Behörde gelten." Wikipedia

Was ist also das Verwaltungsverfahrensgesetz?

Die erfolgreiche Bemühung des Staates ein einheitliches Verwaltungshandeln verschiedener  Behörden mit unterschiedlichen Gesetzesvorschriften in einem konkreten Einzelfall zu gewährleisten. Im Zentrum steht dabei der Verwaltungsakt, dessen formelle und materielle Rechtmäßigkeit Grundvoraussetzung eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens ist.

Der Gesetzgeber beschließt ein Gesetz,  die Verwaltung als Exekutive führt es aus und nach dem sogenannten Vorverfahren im Verwaltungsverfahren wird jeder Verwaltungsakt in der Regel - so weit es das Gesetz nicht anders vorsieht - anfechtbar und durch die Judikative nach dem Vorverfahren nachprüfbar im Sinne des Art 19 (4) GG ("Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.") .

So ist das Verwaltungsverfahren auch immer ein Ausdruck der Gewaltenteilung.

Diese Vereinheitlichung gilt natürlich nicht für alle Gesetze (siehe § 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Die Verwaltung ist also einerseits an das Gesetz gebunden, aber andererseits gewährt das Verwaltungsverfahren in der formellen Rechtmäßigkeit auch dem Bürger einen Mindeststandard an Rechtsmitteln wie z. B. der Anhörung, Belehrung  und Widerspruch. In der  materiellen Rechtmäßigkeit  wird jedes Gesetz, welches zur Anwendung kommt geprüft und ggf. auf seine Verhältnismäßigkeit geprüft.

Damit ist jedes einzelne Verwaltungsverfahren das Spiegelbild der Gewaltenteilung in einem individuellen Einzelfall in Form eines formell und materiell rechtmäßigen Verwaltungsaktes. 


Ende der Einleitung

---
Inhaltsangabe

Crashkurs mit den Grundbegriffen des Verwaltungsverfahrens
    Grundlagen: Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Behörden
    Verwaltungsverfahren: vom Antrag bis zum Bescheid       
    Exkurs Aufbauschema eines Ausgangsbescheid
    Das Vorverfahren
    Fehlerlehre im im Verwaltungsverfahren (formell/materiell)
    Aufhebung von Verwaltungsakten durch die Behörde

Zur Vertiefung:
    Der Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG

Disclaimer

Crashkurs mit den Grundbegriffen des Verwaltungsverfahrens


Zur Einstimmung ein Film einer Powerpointpräsentation (ca. 8 Minuten) mit dem roten Leitfaden für die folgenden Ausführungen, von daher didaktisch empfehlenswert:

verwaltungsakt from sternenhimmelstuermer on Vimeo.


Die dazugehörige Powerpointpräsentation kann für Vorlesungen oder private Zwecke hier heruntergeladen werden:

*.ppt Microsoft Powerpoint - in ZIP-Datei, sollte Virenfrei sein...

Die folgenden Ausführungen dienen für den Laien zur Orientierung und beschreiben chronologisch die Entstehung des Verwaltungsakts bis zum Verlust der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes im Verwaltungsverfahren. Wichtige Begriffe sind rot geschrieben.

Grundlagen: Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Behörden

Zuerst ist zu klären für wen das Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ) anzuwenden ist. Nach § 1 1 VwVfG gilt:

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
....
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."
In Abs. 4 des o. a. Paragrafen  gibt es eine Legaldefinition der Behörde.

Grundsätzlich gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für die öffentlich rechtlichen Verwaltungstätigkeiten, aber § 2 Verwaltungsverfahrensgesetz nennt dann die Ausnahmen:

"(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
1.Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2.die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4.Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5.das Recht des Lastenausgleichs,
6.das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
1.der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2.der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3.der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht."

§ 3 Verwaltungsverfahrensgesetz beschreibt dann noch die örtliche Zuständigkeit, aber dann geht es auch schon los mit einem harten Einstieg  ins Verwaltungsverfahren.

---

Verwaltungsverfahren: vom Antrag bis zum Bescheid 

Das Verwaltungsverfahren ist im § 9 VwVfG definiert: "Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein."

Nach § 10 ist das gesamte Verwaltungsverfahren nicht an bestimmte Formen gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form bestehen.

Demnach beginnt das Verwaltungsverfahren mit einem mündlichen oder schriftlichen Antrag eines Bürgers, einer eigenen Feststellung  (von Amts wegen), eines anonymen Hinweises...

Der  Behördenmitarbeiter  achtet im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit darauf,  ob er z. B. sachlich oder örtlich (§ 3VwVfG) zuständig ist, ob im Verwaltungsverfahren die Verfahrensvorschriften eingehalten werden (§§ 20,21 Mitwirkung ausgeschlossener Personen,§ 28 Anhörung )§ 29 Gestattung der Akteneinsicht, § 41 Ordnungsgemäße Bekanntgabe).

Weiterhin achtet er im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit darauf, die richtige Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes zu finden, die meist außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegt wie z. B. beim Baurecht.

Er prüft dann die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage und die Rechtsfolge. Die Auswahl des richtigen Adressaten für den VA nach der Beteiligteneigenschaft richtet sich nach § 13 VwVfG.  Nach § 14 VwVfG kann ein Beteiligter jederzeit im Verwaltungsverfahren einen Bevollmächtigten bestellen, der Ihn vertritt. Dazu ist ist der Behörde eine Vollmacht schriftlich bekannt zugeben, die bis zu dem Widerruf bindend ist. Die Behörde hat sich den genannten Bevollmächtigten während des Verwaltungsverfahrens zu richten:

Im Klartext: Sie können einen Anwalt auch an dieser Stelle hinzuziehen und sich vertreten lassen.

Als Ergebnis seiner Ermittlungen erlässt der Behördenmitarbeiter einen Verwaltungsakt nach § 35  VwVfG Satz 1:
"Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft."
 
Das Verwaltungsverfahren kennt nach § 10 VwVfG bekanntlich keine Form, so dass die Bekanntgabe mündlich, elektrisch oder schriftlich erfolgen könnte (Bestimmtheit des Verwaltungsaktes - § 37 VwVfG), aber nach § 38 VwVfG  folgt eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Zusicherung und deshalb geht es jetzt mit der Lehre des Bescheids weiter:

Sie erhalten also den Verwaltungsakt zumeist in einem Bescheid verpackt. Nach § 41 II VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der mit der Post versandt wurde, am dritten Tage als bekannt gegeben.

Dieses ist der Zeitpunkt an dem der Verwaltungsakt nach § 43  VwVfG Wirksamkeit erlangt:

§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Doch bleiben wir beim Bescheid und seinem Aufbau, an dem wir schnell unsere Kenntnisse vertiefen können:  Es gibt wie bereits mehrmals erwähnt keine feste Form eines Bescheids, aber aus den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes setzte sich die Form des sogenannten Urteilsstils durch, welche Richter nach Fällung eines Urteils analog gebrauchen. Ich nehme hier einmal einen beliebigen Bescheid, aber die Form ist wie gesagt nicht zwingend so vorgeschrieben...


---

Exkurs Aufbauschema eines Ausgangsbescheid


Vereinfachte Kurzskizze vom Bescheid im Urteilsstil:

Adressat
Tenor:
1. Hauptentscheidung
2. Nebenbestimmung
3. Kosten
Begründung
I. Sachliche Begründung
II. rechtliche Gründung
Rechtshilfebelehrung
Unterschrift


Im Kopf muss der Absender stehen: Stadt Potsdam, Landrat, Bundesverwaltungsamt...Nach §§ 37 III, 44 II S. 1 VwVfG ist ein Absender vorgeschrieben, ansonsten ist der Verwaltungsakt auf Grund eines formellen Fehler nichtig!!!

Dann natürlich Dienststelle, Aktenzeichen und

Ort/Datum ---> Wichtig für die Widerspruchsfrist, nach verstreichen der Widerspruchsfrist ist der Verwaltungsakt nicht mehr anfechtbar..., daher §§ 31 und 32 VwVfG studieren, nach § 32  VwVfG kann eine gesetzliche Frist in den vorherigen Stand eingesetzt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Vorsicht: Auch während z. B. eines Auslandsaufenthaltes/Urlaubs sind Sie verpflichtet, ihren Postkasten durch einen anderen Menschen regelmäßig zu kontrollieren oder sich die Post nachschicken zu lassen.

Zustellungsvermerk, Empfänger, Bezugszeile

Betreff
Persönliche Anrede und Erlassformel.---> Sehr geehrter Herr X, es ergeht folgender Bescheid

1) In der Hauptsachentscheidung wird ein Tun, Dulden oder Unterlassen gefordert. Der Tenor richtet sich dabei nach dieser Entscheidung: Die Baugenehmigung wird Ihnen erteilt, Sie haben bis zum....Zeit...Ihnen wird untersagt den Betrieb weiterzuführen...

2) Dabei sind Nebenbestimmungen möglich, die im § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz beschrieben sind:

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
1.    einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.    einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.    einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.    einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.    einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Beispiel: Der Jagdschein wir bis zum Jahre 2015 erteilt.

3) Dann evtl. Zwangsmittelandrohung z. B. nach 15, 17, 23 VwVG wie Ersatzvornahme, Zwangsgeld,...

4) Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

5) Festsetzung von Kosten und Gebühren

6a) Danach kommt es zu einer Schilderung der sachlichen Gründe nach § 39 VwVfG. Davon gibt es Ausnahmen, die in dem eben genannten Paragraphen aufgeführt sind...

Z. B. Meine Ermittlungen ergaben...Zur Begründung trugen Sie vor.

Dabei sollte von den unbestrittenen Tatsachen über Beteiligte und Verfahrensgang alles beschrieben sein...

b) die rechtlichen Gründe. Unter materieller Rechtmäßigkeit wurde bereits erwähnt, dass die Ermächtigungsgrundlage meist außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu finden ist. Interessant dürfte die Ausführung bei Entscheidungen der Verwaltung sein, bei denen ein Ermessen besteht - also sogenannte kann-Vorschriften.

Hier sind dann typische Sätze in der Art zu finden:  Es gibt kein milderes Mitte...welches geeigneter wäre...ihre Interessen müssen denen der Allgemeinheit gegenüber zurückstehen...

Falls Verwaltungszwang, sofortige Vollziehung oder eine Gebühr erhoben wurde, dazu ebenfalls die rechtliche Begründung.

7) Rechtsbelehrung

Beispiel: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Ausgangsbehörde schriftlich oder zu Niederschrift einzulegen"

Das Fehlen oder eine fehlerhafte Rechtsbelehrung sind formelle Fehler, aber diese Fehler führen nicht zur Rechtswidrigkeit. Denn nach § 58 VwGO gilt:

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Das heißt, dass die Frist auf ein Jahr verlängert wird!!!

Anmerkung: Schreibfehler führen nach § 42 S. 1  VwVfG ebenfalls nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit. Das sind die einzigen Ausnahmen bezüglich dem Verlust der formellen Rechtmäßigkeit...

Danach schließen sich sich rechtliche Hinweise an, z. B. Der Widerspruch gegen die Androhung eines Zwangsgeld hat gemäß § 39 VwVG Bbg kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung...

Grußformel und Unterschrift bilden den Abschluss

----

Zur Erinnerung:  Wir befinden uns immer noch im  Verwaltungsverfahren, ein Verwaltungsakt wurde erlassen und uns  bekannt gegeben, womit er rechtlich wirksam wurde.
Der Verwaltungsakt sollte nun formell und materiell rechtmäßig sein.

Der Verwaltungsakt erreichte mit seiner Bekanntgabe äußere Wirksamkeit und als Folge der o. a. Rechtsbelehrung beginnt die Rechtsbehelfsfrist zu laufen.

Die innere Wirksamkeit erlangt der VA mit dem Eintritt der Rechtsfolge. 

Durch die Aufhebung eines VA wird nach § 43 Abs. 2 VwVfG die Wirksamkeit eines VA beseitigt.

Es gibt nun zu diesem Zeitpunkt zwei Arten einen Verwaltungsakt aufzuheben:

1. Aktiv durch den betroffenen Bürger im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens.
2. Durch die Behörde innerhalb des Rechthilfeverfahrens (oder außerhalb des Rechtshilfeverfahrens) für die Zukunft und Vergangenheit für rechtswidrige Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG und rechtmäßige Verwaltungsakte nach § 49 VwVfG.

---

Das Vorverfahren



Fangen wir einmal auf der Meta-Ebene mit dem Rechtshilfeverfahren an, dessen Ablauf ungeachtet der Fehlerlehre jetzt erst einmal grob skizziert wird:

Ich bin also mit dem Bescheid aus materiellen oder formellen Gründen unzufrieden und lege nach § 68 VwGO iVm 40 I VwGO ("(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.")
Widerspruch (§ 69Verwaltungsgerichtsordnung "Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.") ein.

Warum jetzt die Verwaltungsgerichtsordnung? Weil im § 79 VwVfG ausgeführt wird, dass im Rechtsbehelfsverfahren die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrerer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch das Gesetz etwas anderes bestimmt ist, gelten.

Der Widerspruch hat nach § 80 VwGO erst einmal wie eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung für den Verwaltungsakt. Es entsteht mir durch das Vorverfahren also kein rechtlicher Nachteil.

Richtig, dass Vorverfahren ist in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt und ist die Möglichkeit, sich außergerichtlich  zu  einigen. Es ist auch nach 68 Abs. 1 VwGO zwingend mit einigen Ausnahmen vorgeschrieben:

"(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
1.    der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.    der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält."

Im § 73 VwGO wird das Vorverfahren wie folgend beschrieben:

"(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.    die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.    wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.    in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.


(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
"

Daraus ergibt  sich folgender  folgender Rechtsweg  im Vorfahren:  Die Behörde sendet mir einen Bescheid zu.  Sie belehrt mich, dass ich einen Widerspruch  nach § 68 iVm 40 I VwGO  einlegen kann, sobald der Verwaltungsakt im Bescheid mir bekannt gegeben wird, also drei Tage  nach dem Erhalt durch die Post bei einem schriftlichen Verwaltungsakt  nach § 37 Abs. 3 im Verwaltungsverfahrensgesetz.

Ich muss außerdem nach § 70  VwGO  den Widerspruch bei der Behörde einlegen, die den Ausgangsbescheid (bei der Behörde die den Verwaltungsakt erließ) erlassen hat in deutscher Amtssprache schriftlich  oder zur Niederschrift ein.


Anmerkung: Ich sollte, um mich rechtlich abzusichern, vielleicht ein einfaches Einschreiben wählen - das ist wirklich nicht viel teurer und belegt zumindest, dass ich die Fristen eingehalten habe. Je nach Wichtigkeit kann auch eine teurere Variante in Frage kommen, aber das einfache Einschreiben reicht in der Regel-:)

Nach § 73 I 2 Nr.1 VwGO  erlässt die nächst höhere Behörde den Widerspruchsbescheid, wenn die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht abhilft, soweit  durch Gesetz nicht eine andere höhere Behörde bestimmt wird.


Die Widerspruchsbehörde ist verpflichtet den Ausgangsbescheid und meinen Widerspruch zu prüfen. Im Optimalfall sendet mir die Widerspruchsbehörde einen Abhilfebescheid im Sinne von § 72 VwGO: "Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten."

Mit der Zusendung eines Widerspruchsbescheid beginnt nach § 74 VwGO die Klagefrist:

"(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden."

Nach § 42 VwGO  reiche ich auch gleichzeitig eine Verpflichtungsklage ein, wenn ich die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenden Verwaltungsaktes begehre:

"(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein."

Sehen Sie bitte auch selbstständig die Regelungen des § 113 VwGO.

Der Vollständigkeit halber weise ich noch auf die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage hin, die vom Bürger frühestens nach Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag oder seit der Einlegung des Widerspruchs ohne andere gesetzliche Regelung nach § 75 VwGO  eingereicht werden kann:

"Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Weiterhin verweise ich auf § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz und die sogenannte Genehmigungsfiktion, wonach ein Antrag nach einer für die Entscheidung festgelegten Frist erteilt wird, wenn dieses durch Rechtsvorschrift angeordnet ist und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Lesen Sie sich den eben genannten Paragrafen selbstständig durch.

Wir halten fest: Das Vorverfahren ist mit keinen rechtlichen Nachteilen verbunden, ist aber zumeist obligatorisch. Das Vorverfahren beginnt mit dem Widerspruch und endet mit einer Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage oder im Vorfeld gerichtlicher Klagen mit einem Abhilfebescheid.

Mit dem Widerspruch erfährt der Widerspruch  eine aufschiebende  Wirkung.  Bei einigen Antragen ist es  teilweise möglich, eine Genehmigungsfiktion zu erreichen, wenn ein zeitlich unverhältnismäßiger Bearbeitungszeitraum seitens der Behörde vorliegt und das Gesetz vorsieht.

Ansonsten steht mir unabhängig nach drei Monaten in vielen Fällen das Recht auf eine Untätigkeitsklage zu. 

Der Widerspruchsbescheid  wird von der Widerspruchsbehörde  in der Regel erlassen und führt unter Wahrung der Frist dann zur Anfechtungsklage oder zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, wenn Sie die Frist nicht einhalten oder den Widerspruchsbescheid akzeptieren.

Für Sie unanfechtbar heißt aber nicht, dass der Verwaltungsakt  nicht durch die Behörde aufgehoben werden kann, auch wenn dieses bei einem rechtswidrigen oder rechtmäßigen Verwaltungsakt wegen des Vertrauensschutzes die Ausnahme für die Zukunft oder Vergangenheit geschehen sollte.

Bevor wir zu diesem Rechtsfeld überwechseln, darf die Fehlerlehre im Rechtsverfahren natürlich nicht fehlen, die ich mit gemischten Gefühlen hier ausführe. Gemischte Gefühle, weil es natürlich wichtig ist Fachbegriffe zu erörtern, aber die Hälfte der formellen Rechtswidrigkeit Ihnen im praktischen Leben nichts bringt. Mag ein Verwaltungsakt auch bei einem besonders schweren Fehler zur Nichtigkeit führen, aber was haben Sie davon, insbesondere wenn Sie einen Antrag stellten?

Ich tituliere das als "Schattengefechte", weil Sie im folgenden lernen werden, dass natürlich bei der Nichtigkeit der Verwaltungsakt unwirksam ist, aber es dem Behördenmitarbeiter es dann ein Lächeln kostet, einen neuen Bescheid zu verfassen - diesmal formell rechtmäßig - und Sie außer einer Zeitverzögerung nichts gewonnen haben.

Die zweite Hälfte der Fehlerlehre betrifft die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes. Hört sich gut an, aber hier wird letztlich ein anderes Gesetz als Ermächtigungsgrundlage herangezogen und das Verwaltungsverfahrensgesetz bestimmt zwar die Form des Verwaltungsaktes, aber nicht den Inhalt des anzuwendenden Gesetzes außerhalb der Verwaltungsverfahrensgesetzes, so dass sie sich mit einer Ermächtigungsgrundlage und deren Spezialgesetzen außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes beschäftigen müssen, welches dann ohne Anwalt schwierig bis unmöglich wird.

Der Vollständigkeit halber präsentiere ich Ihnen gerne die Fehlerlehre im Rechtshilfeverfahren, sie versäumen aber auch nichts, wenn Sie die letzten Ausführungen gelesen haben.

Fehlerlehre im im Verwaltungsverfahren


Es gibt also formelle Fehler (jene betreffen die äußeren formalen Umstände und liegen vor, wenn die Behörde Vorschriften über die Zuständigkeit, das Verfahren oder die Form nicht richtig angewendet hat)  und materielle Fehler (jene liegen vor, wenn die Behörde die Rechtsgrundlage für den Erlass nicht richtig angewendet hat).

Die formellen Fehler führen grundsätzlich zur formellen Rechtswidrigkeit und materielle Fehler führen zur materiellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.

Der Verwaltungsakt bleibt  aber zunächst mit einer Ausnahme zunächst wirksam,  aber mit dem Widerspruch nach § 80 VwGO tritt eine aufschiebende Wirkung  in Kraft.
Ist der Antragsteller mit seinem Widerspruch erfolgreich, dann wird der VA im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben.

Zwei Fehler führen - wie in den vorherigen Ausführungen über den Bescheid ausgeführt, nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit:

Fehlende oder fehlerhafte Rechtsbelehrung. Gemäß § 58 VwGO führt dieses lediglich zu einer Fristverlängerung der Widerspruchsfrist von einem Jahr und eine offenbare Unrichtigkeit nach § 42 S. 1 VwVfG (Beispiele: Rechenfehler, Schreibfehler).

Jetzt kommen wir zu der Ausnahme in Form von besonders schwerwiegenden  materiellen oder formellen Fehlern, die nicht  zur formellen oder materiellen Rechtswidrigkeit führen, sondern zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen.

Nach § 43 Abs.3 VwVfG ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam.

Die Regelungen dazu finden Sie im § 44 VwVfG

"(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1.    der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.    der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.    den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.    den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.    der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.    der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.    Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.    eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.    ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.    die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat."

Daraus ergibt sich das Prüfungsschema:

a) Liegt einer der Gründe von § 44 Abs. 2 VwVfG vor, so ist der VA auf jeden Fall nichtig
b) Liegt einer der Fehler im Sinne des § 44 Abs. 3 vor, dann ist der VA zwar rechtswidrig, aber weiterhin wirksam
c) § 44 Abs. 1 spricht generell vom besonders schwerwiegenden Fehler, aber dieses erfordert die Auslegung der ständigen Rechtsprechung und ist eher etwas für einen Juristen-Talk...

Wir nehmen jetzt an, dass der Verwaltungsakt formell rechtswidrig ist, aber nach wie vor wirksam ist. Die Behörde hat nun, in so weit der Verwaltungsakt auch nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, den Verwaltungsakt nach § 45 VwVfG zu heilen, d. h. durch die Nachholung der unter § 45 Abs. 1 Nr 1-5 VwVfG abschließend genannten Bedingungen:

"(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.    der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.    die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.    die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.    der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.    die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein."

Das heißt zum Beispiel, dass der VA z. B. bei einer Vergessenen Anhörung des Adressaten nach § 28 VwVfG durch ein durchgeführtes Widerspruchsverfahren geheilt werden kann, wenn der Betroffene ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme hat und die Widerspruchsbehörde mit seinem Vorbringen bei Ihrer Entscheidung auseinandersetzt , siehe Ausführungen: http://www.dvp-digital.de/fileadmin/pdf/Zeitschriftenausgaben/DVP_Zeitschrift_2009-01.pdf, Seite 5 linke letzte Spalte auf Verfassungsgerichtsurteil basierend.

In dieselbe Richtung geht der § 46  VwVfG.

"Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat."

Ansonsten gilt zur Orientierung folgendes Prüfungsschema der formellen Rechtmäßigkeit:

a) Zuständigkeitsvorschriften: Ist die sachliche oder örtliche Zuständigkeit gegeben
b) Verfahrensvorschriften:
§§ 20, 21 VwVfG  - keine Mitwirkung ausgeschlossener oder Befangener
§ 28 VwVfG Anhörung --> Heilung durch 45 VwVfG
§ 29 VwVfG - Gestattung der Akteneinsicht
§ 41 - ordnungsgemäße Bekanntgabe

c) Formvorschriften
37 Abs. 3 VwVfG Mindestanforderungen eines VA
§ 39 VwVfG Begründung, tatsächliche und rechtliche Gründe
§ 42 VwVfG keine offenbaren Unrichtigkeiten
§ 58 VwGO ordnungsmäße Rechtsbelehrung

Diese Aufzählungen sind natürlich nicht abschließend, aber elementar wichtig bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit und für Sie ein Anhaltspunkt, wo Fehler vorliegen könnten.

Es gilt: in soweit ich einen Nutzen daraus ziehen kann, sind Fehler willkommen, aber letztlich will ich dann vor Gericht meistens eine materielle Prüfung erreichen.

Hier interessiert mich die Prüfung hinsichtlich  der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des VA, die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage und die Rechtsfolge.

Bei der Rechtsfolge in Form einer gebundenen Entscheidung, ob eine Übereinstimmung zwischen meinem Verwaltungsakt und der gesetzten Rechtsfolge mit der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge besteht oder bei einer sogenannten Ermessungsentscheidung, ob eine fehlerfreie Ausübung des  Entschließungs- bzw. Auswahlermessens unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Verfassungsrang Art 20 (3) GG von der Behörde getroffen wurde.

---

Exkurs: Ermessensfehler

Gebundene Entscheidungen erkennt man an den Gesetzesformulierungen: die Behörde hat den VA zu erlassen, so ist dieser Bescheid zu erlassen oder muss die Behörde. Bei einer gebundenen Entscheidung muss der Sachbearbeiter die im Gesetz vorgeschriebene Rechtsfolge aussprechen, wenn der Tatbestand der Norm ist erfüllt. Er hat also keinen Entscheidungsspielraum.

Hingegen kann der Gesetzgeber die Rechtsfolge auch in Form einer Ermessensentscheidung regeln. Beim Ermessen räumt die Rechtsfolge ein Ermessen ein, dann hat der Sachbearbeiter bei seiner Entscheidung einen sogenannten Entscheidungsspielraum.

Ermessensentscheidungen erkennt man an Formulierungen wie: ..kann die Behörde..
Ist die Behörde berechtigt.
Ermessensfehler sind:
- Ermessensnichtsgebrauch: Behörde stellt  keinerlei  Ermessenserwägungen an
- Ermessensfehlgebrauch: Behörde hält sich nicht an Zielvorstellungen bzw. stellt nicht sachgemäße Erwägungen an
- Ermessensüberschreitung: Behörde trifft unverhältmäßige Rechtsfolge: Verhältnismäßig ist eine Rechtsfolge, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Ermessensreduzierung auf Null

Wenn eine Ermächtigungsgrundlage der Behörde grundsätzlich ein Auswahlermessen einräumt, so kann es im Einzelfall durchaus sein, dass unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur eine Entscheidung rechtmäßig ist. Man spricht dann von einer Ermessensreduzierung auf Null, da sich diese Tatsache faktisch wie eine gebundene Entscheidung auswirkt.

Ermessensentscheidungen sind nur dann fehlerhaft und führen entweder zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn entweder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet wurde, oder ein Ermessensfehler vorliegt.

Desweiteren muss ein VA den richtigen Adressaten, den Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 VwVfG berücksichtigen und die tatsächliche Ausführung des VA im Sinne des o. a. § 44 Abs 2 Nr. 4 und 5 VwVfG beachten, da der VA sonst nichtig ist.


---

Aufhebung von Verwaltungsakten durch die Behörde

2) Wir verlassen jetzt die Fehlerlehre und kommen zur Aufhebung des  VA durch die Behörde, die im Gegensatz zum Bürger  nach den §§ 48 und 49 VwVfG je nach Vorschrift  für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft innerhalb und außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens rechtsmäßige und rechtswidrige Verwaltungsakte aufheben kann.

Dazu muss ich nun zwei Begriffe erklären, die zum Verständnis der o. a. Paragrafen zwingend erforderlich, nämlich den belastenden Verwaltungsakt (Verwaltungsakt, der in die Rechte eines Bürgers eingreift, siehe auch § 28 Abs. 1 VwVfG) und den begünstigen Verwaltungsakt (Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (Legaldefinition: § 48 Abs 1 S.2)).

Der § 48 VwVfG beschäftigt sich mit der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Diese Begrifflichkeit hatten wir in der Fehlerlehre geklärt. Dann gibt es die beiden neu eingeführten Begriffe und ich zitiere jetzt einmal den § 48 VwVfG, den Sie eigentlich auch ohne weitere Erklärung verstehen müssten:

"(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.    den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.    den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.    die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist."


Wir fassen das ein wenig zusammen: Bei einem rechtswidrig belastenden Va gilt § 48 I S.1 VwVfG und somit ist die ganze oder teilweise Rücknahme für die Zukunft und Vergangenheit ohne Einschränkung möglich.

Ein wenig komplizierter wird es bei einem rechtswidrigen begünstigenden VA . Geld oder Sachleistungen können nach § 48 II VwVfG zurück gefordert werden, wenn Vertrauensschutz besteht und dieser dem öffentlichen Interesse vorrangig ist, so darf der VA nicht zurückgezogen werden. Ob Vertrauensschutz besteht, richtet sich nach § 48 II S. 2 und 3 Nr. 1-3 VwVfG.

Besteht kein Vertrauensschutz, dann kann der rechtswidrig begünstigende VA zurückgenommen werden. Folge ist dann die Rückerstattung der erbrachten Leistung nach § 49a VwVfG.

Bei sonstigen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakten kann der VA zurückgenommen werden, aber bei bestehendem Vertrauensschutz sind dem Bürger die Aufwendungen zu ersetzen, die er im Vertrauen auf den Bestand des VA gemacht hat nach § 48 II S. 2 und 3 Nr. 1-3 VwVfG.

Dieses war die Aufhebung von rechtswidrigen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten, aber der aufmerksame Leser wird sich jetzt fragen, wie es mit rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakten und belastenden Verwaltungsakten aussieht.

§ 49 VwVfG

"(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.    wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.    wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.    wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.    wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.    um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
1.    wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.    wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben."

Zusammenfassung: Der belastende rechtmäßige VA kann also für die Zukunft widerrufen werden, auch wenn er unanfechtbar wurde ...nach § 49 I VwVfG.

Komplizierter wird es wieder für den rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt:

Dieser darf nur nur für die Vergangenheit nach § 49 III VwVfG widerrufen werden, wenn die Leistung nicht zeitnah oder gar nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet wird oder eine Auflage im VA nicht oder gar nicht fristgerecht erfüllt wurde.

Zur Erinnerung: Auflagen sind Nebenbestimmungen und wurden im Exkurs über den Verwaltungsakt hinreichend erläutert (vgl. § 36 VwVfG).

Nach § 49 II Nr. 1-5 VwVfG können sonstige rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakte ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen werden, wenn einer der fünf o. a. Punkte zutrifft.

Bei Widerruf in den Fällen des § 49 II Nr. 1-5 VwVfG hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag zu entschädigen, soweit Vertrauen in den Bestand des VA's schutzwürdig ist...

Damit endet dieser kleine Ausflug in das Verwaltungsverfahrensgesetz. Ich hoffe aufrichtig, alle wichtigen Themengebiete zumindest angesprochen zu haben. In den zwei folgenden Vertiefungsgebiete wird das Wissen vertieft und der Verwaltungsakt und dessen Definition vorgestellt.

Diese Themengebiete bzw. Vertiefungen wurden ausgelagert, damit andere wichtige Themengebiete nicht in einer Vielzahl neuer Begriffe untergehen.


----

Der Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG

Der Verwaltungsakt ist in § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgestzes definiert:
"Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft."

Wenn Sie sich ernsthaft oder als Schüler bzw. studierender Mensch mit dem Verwaltungsakt beschäftigen, so werden Sie nicht darum kommen, den rot markierten Teil auswendig zu lernen, da er immer ein Teil von rechtstheoretischen Klausuren oder Prüfungen sein wird.

Dabei ist fast jedes Wort ein unbestimmter Rechtsbegriff, der definiert werden muss und dadurch wird die folgende grundlegende Prüfung ziemlich lang:

Verfügung (im Sinne dieses Gesetzes), ist eine Anordnung im Einzelfall
Entscheidung i. Sinne d. § 35 VwVfG ist eine andere hoheitliche Maßnahme, die einen Entscheidungscharakter besitzt und somit auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet ist
oder andere hoheitliche Maßnahme

zur Regelung  sind Gebote, Verbote, Gewährung oder Versagung von Leistungen, Entzug einer bestehenden Rechtsposition...keine Regelungen sind Gutachten, Mitteilungen, Empfehlungen..

eine Behörde, siehe § 1 IV VwVfG, demnach ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben einer Verwaltung übernimmt. § 1 VwVfG zählt Beispiele der mittelbaren und unmittelbaren Verwaltung des Bundes, der Länder und Gemeinden auf. Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, juristische und natürliche Personen, denen öffentliche Aufgaben übertragen wurden z. B. TÜV hinsichtlich der Zulassung, KFZ-Zulassung, Notare oder Bezirksschornsteinfeger...

auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Die Entscheidung einer Behörde (im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG) muss also auf einer öffentlich-rechtlichen Norm beruhen. Ich habe die vier bedeutenden Theorien jeweils auf einen Satz reduziert dargestellt, den man in einer Klausur/ Prüfung als Kurzform so anwenden kann.

An dieser Stelle kommen die sogenannten Abgrenzungstheorien zum Privatrecht zum Zuge, da ansonsten nicht alle Sachverhalte eindeutig zuzuordnen wären:

I. Die Subordinationstheorie (Unterordnung)

Wenn ein Über-Untergeordneten-Verhältnis besteht, auf Grund einer Norm die die Behörde anwendet, handelt sie auf dem Gebiet des öffentl. Recht


Beispiel: Das Gewerbeamt widerruft mit sofortiger Wirkung einem Gastwirt die Gaststättenerlaubnis. Damit setzt die Behörde durch den bescheid einseitig Recht, denn der Gastwirt darf die Gaststätte nicht weiter betreiben. Dies ist unabhängig davon, ob er damit einverstanden ist oder nicht.
Dagegen liegt Privatrecht vor, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt wie eine Privatperson auftritt, d. h. nicht einseitig Recht setzen kann.

Beispiel: Die Behörde schließt Verträge zur Beschaffung von Material ab. In diesem Fall kann sie nicht einseitig die Vertragsbedingungen festlegen, sondern muss, wie jede Privatperson auch, mit dem Geschäftspartner verhandeln. Gleiches gilt für die Vermögensverwaltung einer Behörde, für die Vermietung von gemeindeeigenen Wohnungen etc.

II. Die Interessentheorie

Nach der Interessentheorie liegt öffentliches Recht vor, wenn die Regelung der Norm überwiegend öffentlichen Interessen dient.

Beispiel: Die Wassergesetze der Länder regeln die Nutzung von Wasser und Einleitung von Abwässern etc. um eine ausreichende Trinkwasserversorgung für die Allgemeinheit zu gewährleisten. Ein Rechtsstreit im Rahmen der wasserrechtlichen Regelungen ist öffentlich – rechtlich, da das Wassergesetz der Allgemeinheit dient.

III. Die modifizierte Subjektstheorie

Demnach gehört eine Norm zum öffentlichen Recht, wenn durch Sie ein Träger öffentlicher Gewalt zu einem Tun oder Unterlassen berechtigt oder verpflichtet wird.

Beispiel: Durch § 74 BauO Bbg wird die Bauordnungsbehörde (ein Träger öffentlicher Gewalt) berechtigt, eine Abrissverfügung gegen einen Betroffenen wegen eines Schwarzbaus zu erreichen.

IV. Die Zwei-Stufentheorie

Bei manchen Sachverhalten kann es sowohl zur Anwendung von öffentlichem und Privatrecht kommen.

Beispiel: Vergabe von Standplätzen für Jahrmärkte auf gemeindlichen Plätzen.
Hier richtet sich der Zugang zu einem Stand nach dem öffentlichen Recht, wie z. B. Straßenrecht, Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, d. h. gleiche Chancen für alle Bewerber, wobei der Pachtvertrag über den Platz privatrechtlich zu beurteilen ist.

Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (d. h. die Länder dürfen eine Materie so lange regeln, wie der Bund sie nicht geregelt hat) kann es dazu kommen, dass das Land und der Bund die Materie geregelt hat. In diesem Fall gilt die Regelung des Artikel 33 1 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht.

Eine Regelung eines Einzelfalls muss immer

unmittelbare Rechtswirkung nach außen  eine unmittelbare Rechtswirkung liegt vor, wenn die Maßnahme der Behörde nicht nur behördenintern wirkt. Dieses ist immer Gegenüber Bürgern oder anderen  Rechtsträgern außerhalb einer Behörde der Fall:

Keine Außenwirkung haben z. B. innerdienstliche Weisungen und Verwaltungsvorschriften.

Beispiele für Grenzfälle, ob ein Verwaltungsakt vorliegt:

Keine Verwaltungsakte sind z. B. Anweisungen von Vorgesetzten, einen Verwaltungsakt zu erlassen oder die Umsetzung (vorübergehende oder dauernde Übertragung) eines Dienstpostens innerhalb derselben Behörde.

Dagegen sind auf jeden Fall Verwaltungsakte:

Die Versetzung eines Behördenmitarbeiters (Zuweisung eines anderen Aufgabengebietes bei einer anderen Behörde desselben oder anderen Dienstherrn). Festsetzung oder Änderung der Besoldung. Ablehnung eines Beihilfeantrags. Die Pensionierung eines Beamten.

Merke: Die innerdienstlichen Regelungen einer Behörde unterliegen je nach Betroffenheit des Angestellten oder Beamten im Bereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes und Verwaltungsaktes.  Ist überwiegend die "Privatperson" und nicht der "Behördenmitarbeiter"  als Mensch betroffen, so besteht eine Außenwirkung.

Ein paar abschließende Sätze noch zu § 35 Satz 2 VwVfG "Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.""

Eine Allgemeinverfügung unterliegt vollständig den o. a. Tatbestandsmerkmalen bis auf die Regelung des Einzelfalls.

"Eine besondere Form des Verwaltungsaktes ist die Allgemeinverfügung. Sie ist in § 35 S. 2 VwVfG legaldefiniert. Die Allgemeinverfügung regelt ebenso einen bestimmten Einzelfall, gilt jedoch für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten (konkret-generell). Die bekannteste Form der Allgemeinverfügung sind Verkehrszeichen, die ein Ge- oder Verbot enthalten.

Es gibt drei Arten von Allgemeinverfügungen:
personenbezogene: die sich an einen bestimmten/bestimmbaren Personenkreis richtet, z. B. Polizei regelt Verkehr.
sachbezogene: die die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache regelt, z. B. Benennung einer Straße, Widmung einer öffentlichen Straße.
benutzungsregelnde: die die Benutzung durch die Allgemeinheit regelt, z. B. Verkehrsschilder wie Parkverbot", Wikipedia

Am Ende will ich aus einem zufällig ausgesuchten Rechtsfall die Teil-Prüfung eines Verwaltungsaktes darstellen, wie Sie ungefähr ein durchschnittlich ausgebildeter Verwaltungsfachangestellter durchzuführen vermag. Stammt aus Schulungsunterlagen von Herrn Arnold aus Mühlenbeck.

Eine solch gewissenhafte Prüfung wird dann bis auf wenige Sätze reduziert und deshalb machte ich mir auch nicht die Mühe, den § 35 VwVfG weiter auszuführen  - Ansonsten  würde  bei ausführlicher Prüfung eines jeden Falles ein Bescheid  sehr lang werden...

 Demonstration der Prüfung eines Verwaltungsaktes anhand eines Falles aus dem Baurecht, die Paragrafen aus der Bauordnung spielen dabei eine untergeordnete Rolle, sind eben die Ermächtigungsgrundlagen aus der Bauordnung, die die materielle Form des VA ausmachen:

"Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 jede Verfügung oder Entscheidung im einzelnen Fall auf dem Gebiet des öffentlichen Recht, der von einer Behörde getroffen wurde und die unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Eine Verfügung i. S. d. Verwaltungsrechtes ist eine Anordnung in einem Einzelfall. Die Baugenehmigung nach § 67BBG Bauordnung ist so eine Verfügung. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Wärmedämmung rechtmäßig war.

Es liegt also eine Regelung in Form eines Realaktes vor.


Der Verwaltungsakt muss von einer Behörde im Sinne des § 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes erlassen worden sein. Im Sachverhalt hat die sachlich und örtlich zuständige Behörde den Verwaltungsakt erlassen.

Die Verfügung muss auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes erfolgt sein. Nach der sogenannten modifizierten Subjektstheorie liegt öffentliches Recht immer dann vor, wenn die Norm, auf denen der Rechtsstreit beruht, einen Hoheitsträger zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten oder berechtigen.

Die Behörde war im Sachverhalt nach § 67 BbG Bauordnung dazu verpflichtet, eine Baugenehmigung zu erlassen. Nach der Interessentheorie überwiegend im öffentlichen interesse.

Individuell konkret wurde die Bauerlaubnis Herrn A erteilt. Herr A ist eine Privatperson und somit hat der Verwaltungsakt auch Außenwirkung.

 Es liegt somit ein Verwaltungsakt vor, der zum Zeitpunkt der Erteilung rechtmäßig war ", Quelle: Schulungsunterlagen Mühlenbeck, Fall Baurecht, Dozent Arnold



---


Disclaimer

Alle hier getroffenen Angaben sind ohne Gewähr und dienen nicht als Rechtsauskunft, sondern um die theoretische Vermittlung von Grundkenntnissen im Verwaltungsrecht.
Quellen sind u. a. Lehrmaterial von Lernzetteln der Ausbildung zum Verwaltungsangestellten, Wikipedia , Gesetze im Internet vom Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz.

Diese Abhandlung darf als Lehrmittel uneingeschränkt weiterverwendet und im Freewaregedanken auch verändert werden.

Im Impressum dieser Webseite sind die Daten des verantwortlichen Verfassers dieser Abhandlung und seine email-Adresse.
 


Impressum
Datenschutz
Impressum
Datenschutz